Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
Gas-Rebell:
@ Ronny
siehe hier:
--- Zitat ---Gründung
Die goldgas Stadtwerke GmbH ist ein im September 2008 neu gegründetes Energieversorgungsunternehmen für die Versorgung von Haushalten, gewerblichen Kunden und kleineren Industriekunden mit Erdgas. goldgas Stadtwerke ist unabhängig.
Erfahrung
Die Mitgesellschafterin Gold Gas GmbH (nachfolgend „goldgas“ genannt) ist ein 2006 gegründetes Energieversorgungsunternehmen für die Versorgung von Weiterverteilern, großen Industriekunden und örtlichen Gasversorgungsunternehmen mit Erdgas. Dagegen tritt goldgas nicht als Anbieter für Haushaltskunden auf. Dieses Geschäft liegt bei goldgas Stadtwerke. Sitz der Gesellschaft ist Südwestpark 63, 90449 Nürnberg.
Team
goldgas Stadtwerke verfügt intern über ein sehr kleines und sehr qualifiziertes Team von drei Managern unterschiedlicher Fachrichtungen und Managementerfahrungen. Durch dieses Team werden externe Dienstleitungsmitarbeiter für die Gassteuerung (Dispatching), den Vertrieb (Internetplattform) sowie das Kundenmanagement einschließlich Call Center eingesetzt. Dadurch erringt das Unternehmen einen wichtigen Kostenvorsprung und klare Kostenkontrolle vor allen anderen, etablierten Anbietern.
--- Ende Zitat ---
Weitere Daten: Creditreform-Nr. 8190656447 oder Handelsregister (Dazu müssten Sie als Versorgeranwalt doch leichten Zugang haben, oder?)
reblaus:
Oh je, die Gold Gas GmbH hat 25.000 € Eigenkapital. Ich hoffe das ist etwas mehr geworden.
tangocharly:
--- Zitat ---Original von reblaus
[...] Der Kunde sagt mit der Zahlung \"ich akzeptiere, dass die Preiserhöhung der Billigkeit entspricht. Er sagt nicht \"wir vereinbaren jetzt einen neuen Preis\". Würde er nämlich letzteres sagen wollen, wäre damit die einseitige Preisanpassungsmöglichkeit des Versorgers für die Zukunft abbedungen. Da der Versorger aber auch danach seine Preise einseitig anpasst, dokumentiert dies, dass die Erklärung des Kunden beim Versorger eben nicht als Zustimmung zu irgendeinem Preis gewertet wurde, sondern nur als Billigung der vertraglich vereinbarten einseitigen Preisanpassung.
Wenn dem Versorger ein Recht zur einseitigen Preisanpassung gar nicht zusteht, geht die Billigung einer konkreten Preisanpassung ins Leere, weil eine solche gar nicht wirksam vorgenommen wurde.
Die Gegenauffassung geht davon aus, dass der Kunde ohne eigenen Willen durch die Zahlung umfangreiche vertragliche Erklärungen abgegeben würde. Tatsächlich können Handlungen nur solche Erklärungen darstellen, bei denen der Erklärungswille aus der Handlung heraus erkennbar ist.
--- Ende Zitat ---
Obgleich ich Sie in dieser Auffassung mental unterstütze, muß ich doch darauf hinweisen, dass Sie damit gegen die \"Sockel-Preis-RSpr.\" des VIII. Senats auflaufen.
Bekanntlich ist dem VIII.Senat die innere Willenshaltung des Vertragspartners diesbezüglich völlig Wurst. Das können Sie auch daran erkennen, dass der gleiche Senat am 11.11.2008 eine ganze Reihe von Vorerkenntnissen zitiert, die sich mit etwaigen Fiktionen durch Zahlung befaßt haben.
Aber gerade deshalb, weil Sie halt gegen die \"Sockel-Preis-RSpr.\" des VIII. Senats auflaufen, kann sich @black dann wiederum völlig entspannt zurück lehnen und lakonisch kontern \"mit uns der BGH\".
Dass diese Sockel-Geschichte natürlich falsch ist, darüber haben wir ja in vielfäliger Form ausgiebig diskutiert (will mich da hier auch nicht wiederholen).
Nur, so Ihr Gedanke weitergedacht, wenn sich mit dem \"vereinbarten\" Sockel eine Preisvereinbarung ergeben hätte, die dem EVU die Möglichkeit zur einseitigen Preisanpassung nimmt (so habe ich Sie hoffentlich richtig verstanden), dann könnte auch der BGH hier nicht weiter (mit all den bekannten Problemen: Preiskalkulation in die Zukunft, Sicherung des Äquivalenzverhältnisses, Notwendigkeit der Kündigung, etc.)
Also blieb natürlich nur wieder die Krücke über § 36 Abs. 1 EnWG, §§ 1 u. 5 Abs. 2 GasGVV wegen der (gesetzlichen) Besonderheiten dieses Vertragsverhältnisses, in dem nicht der Kunde über die Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung (mit-)entscheidet, sondern (für diesen) der Herr zu Guttenberg bzw. seine Vorgänger im Amte - auch und trotz Preisvereinbarung, Sockel, etc.
Gas-Rebell:
@ reblaus
--- Zitat ---Amtsgericht Nürnberg Aktenzeichen: HRB 24598: Bekannt gemacht am: 17.04.2009 12:00 Uhr Veränderungen 14.04.2009 goldgas Stadtwerke GmbH, Nürnberg, Südwestpark 63, 90449 Nürnberg.Die Gesellschafterversammlung vom 20.03.2009 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 20.000,00 Euro und die Änderung der §§ 4 (Stammkapital), 6 (Geschäftsführer) und 8 (Gesellschafterbeschlüsse) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 60.000,00 EUR.
--- Ende Zitat ---
reblaus:
@tangocharly
Bei der Vereinbarung eines neuen Preises nach dem Sockelpreisprinzip gibt der Versorger mit der Übersendung der Jahresabrechnung folgendes Angebot ab:
\"Die Jahresabrechnung habe ich mit den neuen von mir einseitig nach bestem Wissen in billiger Weise festgelegten Preisen berechnet. Dir Kunde biete ich an, dass Du anerkennst, dass der Preis in vertraglich vereinbarter Weise von mir bestimmt wurde, und er für die Zukunft gelten soll.\"
Der Kunde bezahlt den Saldo und erhebt keine Unbilligkeitseinrede. Damit sagt er: \"ok, ich glaube Dir, Versorger, dass die Preiserhöhung in vertraglich vereinbarter Weise berechnet wurde.\"
Danach entnimmt der Kunde weiterhin Gas. Damit bringt er zum Ausdruck \"ich kaufe dieses Gas zu dem neuen von Dir, Versorger einseitig festgelegten Preis, dessen vertraglich korrekte Bestimmung ich zuvor anerkannt habe.\"
Mehr kann aus den Handlungen des Kunden nicht herausgelesen werden.
Der Sockelpreis ist damit nicht der Knüppel mit dem die Versorger jede Preisvereinbarung durchprügeln können, die ihnen gerade in den Sinn kommt. Wenn nur ein Teil der Erklärung nicht abgegeben wurde oder ins Leere läuft, kommt keine vertragliche Vereinbarung zustande. Das Sockelpreisprinzip ist eher ein schlecht ausbalanciertes Florett, dessen Umgang grobmotorische Versorger überfordert.
@Gas-Rebell
60.000 € Eigenkapital ist auch noch nicht übertrieben viel, um Millionenumsätze zu finanzieren.
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