Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

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Cremer:
@reblaus,

Goldgas Stadtwerke dürfen sich diese nicht mehr nennen, da sie kein Stadtwerk sind, sodern nur eine Vertriebsgesellschaft, welche eine Tochter der Stadtwerke Nürnberg sind.

Black:

--- Zitat ---Original von reblaus
@Black
Genau um diese Frage geht es. Das ist Jauchs Multimillioneneurofrage.

--- Ende Zitat ---

Ich meine mich zu erinnern hier im Forum bereits die Übertragbarkeit der BGH Rechtsprechung zur Neuvereinbarung bei Grundversorgungsverträgen auf Sonderkundenveträge vertreten zu haben, bevor  dazu entsprechende Entscheidungen öffentlich kursierten.

Mittlerweile gibt es einige Gerichte, die das genauso sehen (OLG Oldenburg, LG Hof, OLG Frankfurt/Main, LG Dresden, OLG Düsseldorf, OLG Koblenz).

Kann man so sehen, muss man aber nicht. Ist aber nach meiner erinnerung hier schon alles diskutiert worden.

Wer schon die BGH Rechtsprechung zum Preissockel in der GV ablehnt, der kommt hier natürlich gar nicht mehr mit...

reblaus:
@Black
Ich lese, Sie sind wahnsinnig fasziniert  :D

Sie sollten sich aber nicht von mir gedrängt fühlen, über Themen zu diskutieren, die Ihre Mandanten noch Unsummen kosten könnten. Man sollte schlafende Hunde nicht wecken.

Black:
@reblaus

Sie haben Recht, daran hängt viel Geld. Aber rechtlich ist das Thema nicht sonderlich ergiebig oder?

Wie so oft hat die Versorgerseite eine entsprechende Rechtsprechung im Rücken, die das Ganze inhaltlich auch nicht als sonderlich großes Problem betrachtet.

Als Gegenargument kommt dann nur alte fachfremde BGH Rechtsprechung (Mietrecht o.Ä) nach der die Zahlung einer Rechnung kein Anerkenntnis ist. Dem steht aber schon der BGH VIII ZR 36/06 entgegen, der die Preisneuvereinbarung in der Grundversorgung durch Zahlung der Rechnung schon ausdrücklich bestätigt hat.

reblaus:
@Black
Gerade im Mietrecht wurde bis zur Mietrechtsnovelle durch Zahlung die Nebenkostenabrechnung anerkannt. Und aus dieser Rechtsprechung zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis ergibt sich auch, dass bei den Versorgern diese Unsummen im Feuer stehen, weil es entscheidend auf das Recht zur einseitigen Preisänderung ankommt, dass durch Zahlung eine Vereinbarung getroffen wird.

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