Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

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reblaus:
@Münsteraner

--- Zitat ---§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.
--- Ende Zitat ---

Das Gesetz schreibt nicht vor, dass die Energieversorgung möglichst billig zu erfolgen hat. Neben der Preisgünstigkeit sind gleichrangige Ziele vorgeschrieben, die Auswirkungen auf den Preis haben. Preisgünstig ist auch nicht mit billig gleichzusetzen. Ein möglichst billiger Preis ist dann nicht mehr preisgünstig, wenn er ein Wirtschaften zu auskömmlichen Margen für eine Vielzahl von Versorgern nicht mehr gewährleistet. Dadurch wird der Wettbewerb durch Marktaustritt solcher Versorger eingeschränkt, was später überhöhten Preisen Vorschub leistet.

@Black
Vielen Dank.

Münsteraner:

--- Zitat ---Original von reblaus
@Münsteraner
Neben der Preisgünstigkeit sind gleichrangige Ziele vorgeschrieben, die Auswirkungen auf den Preis haben. Preisgünstig ist auch nicht mit billig gleichzusetzen.
--- Ende Zitat ---

Das bestreite ich nicht. Und ich weiß auch billig von preisgünstig zu unterscheiden. Gleichwohl ist doch nicht von der Hand zu weisen, dass mit \"möglichst preisgünstig\" nur gemeint sein kann, dass der Versorger alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen hat, dem Verbraucher einen auch möglichst niedrigen Preis zu bieten.

Black:

--- Zitat ---Original von Münsteraner
Das bestreite ich nicht. Und ich weiß auch billig von preisgünstig zu unterscheiden. Gleichwohl ist doch nicht von der Hand zu weisen, dass mit \"möglichst preisgünstig\" nur gemeint sein kann, dass der Versorger alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen hat, dem Verbraucher einen auch möglichst niedrigen Preis zu bieten.
--- Ende Zitat ---

Schön wenn es so simpel wäre, aber wenn Sie in Absolutheit \"die Ausschöpfung aller Möglichkeiten\" fordern, könnte man ja auch sagen, dass der Verzicht auf Gewinn (Ergebnis +/- Null) auch eine objektiv bestehende Möglichkeit ist. Man kann sogar noch weitergehen, bis zum Eintritt der Insolvenz ist es dem EVU praktisch möglich mit Verlust zu wirtschaften um noch preiswerter zu sein. Gesetzlich gewollt sein kann das aber nicht.

Insoweit wäre die Grenze zu weit gefasst, wenn man das EVU zu allem verpflichtet sehen will was \"möglich\" ist.

reblaus:
@Münsteraner
Die Frage stellt sich, ob der einzelne Versorger diese Pflicht auferlegt bekommt, oder ob das System der Energiewirtschaft so organisiert werden soll, dass das Gewinnstreben des einzelnen Versorgers durch Wettbewerb soweit kontrolliert wird, dass das Ziel möglichst günstiger Preise erreicht werden kann.

Im ersteren Fall wäre § 1 EnWG als Schutzgesetz zu qualifizieren. Es würde dem Versorger eine individuelle Pflicht auferlegen und dem Verbraucher ein individuelles Recht einräumen. Bei Zuwiderhandlung könnte dies eingeklagt werden.

Hier stellt Black aber völlig zu Recht die Frage, wie denn ein möglichst günstiger Preis berechnet werden kann. Wenn Sie sich nur die Diskussion über die Eigenkapitalrendite ansehen, können Sie vielleicht ermessen, dass das ein völlig unberührtes Feld ist. Da bräuchte es Unmengen an Urteilen um überhaupt einen rechtlichen Rahmen für eine solche Prüfung zu schaffen.

Im zweiten Fall wäre § 1 EnWG nur als Auslegungsregel anzusehen. Die Gerichte hätten die Vorschriften des EnWG so auszulegen, dass das Ziel möglichst günstige Preise durch marktwirtschaftliche Strukturen in der Energiewirtschaft erreicht würden.

Der BGH hat schon bei der Billigkeitskontrolle abgelehnt, die Gerichte zu einer Oberpreisinstanz auszubauen. Und wenn ich mir die Ansichten so manches Dorfrichters genauer ansehe, ist das möglicherweise gar nicht so dumm gewesen. Ich gehe daher eher davon aus, dass sich die zweite Variante durchsetzen wird.

Schlussendlich glaube ich auch, dass wir alle damit besser fahren werden. Wettbewerb ist weit effizienter als Gerichtsverfahren.

RR-E-ft:
@Black

Was sich aus der gesetzlichen Bindung eines Energiepreises an billiges Ermessen für dessen Höhe und dessen Kontrolle ergibt, ergibt sich aus BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90.

Dort ist auch ausgeführt, dass der vom Versorger zu bestimmende angemessene Preis einen angemessenen Gewinnanteil für diesen enthält, der der Billigkeit entsprechende Preis  mithin ein auskömmlicher Preis für den Energieversorger ist, der Gewinnanteil des Versorgers  jedoch - über das notwendige Maß hinaus- nicht zu hoch bemessen sein darf.

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