Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
Black:
Da der § 315 BGB sehr viel älter ist, als die Liberalisierung der Energiewirtschaft, lassen sich aus seinem Wortlaut keine Herleitungen zum Willen des Gesetzgebers in der Liberalisierung herleiten.
Ich empfehle daher mal das Studium der amtlichen Begründungen zum EnWG 1998 und EnWG 2005.
Der Gesetzgeber ging 1998 davon aus:
--- Zitat ---amtliche Begründung zu EnWG 1998
§ 1 bezeichnet den Gesetzeszweck (...) Diese Ziele lassen sich am besten in einem wettbewerblichen System erreichen, wie es jetzt mit der Gesamtreform des Ordnungsrahmens für Strom und Gas eingeführt wird.
--- Ende Zitat ---
Speziell zur Preisgünstigeit sagte der Gesetzgeber:
--- Zitat ---amtliche Begründung zu EnWG 1998
Preisgünstigkeit verlangt eine Versorgung mit Strom und Gas zu Wettbewerbspreisen.
--- Ende Zitat ---
Der Preis sollte also ausdrücklich im marktwirtschaftlichen Wettbewerb zustande kommen und nicht als \"so billig wie möglich\" vom Staat vorgegeben werden.
Interessant auch die Begründung zum EnWG 2005:
--- Zitat ---amtliche Begründung zu EnWG 2005
Ziel des Gesetzes ist es, durch Entflechtung und regulierung des Netzes die Voraussetzungen für funktionierenden Wettbewerb auf den vor- und nachgelagerten Märkten bei Elektrizität und Gas zu schaffen. Der Umfang möglicher Veränderung der Einzelpreise kann infolge der Neuregelung nicht quantifiziert werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreiseniveau, sind aber nicht zu erwarten.[/i]
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
Weil das EnWG 1998 sein Ziel offensichtlich nicht erreichte, kam es zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes 2005. In § 2 Abs. 1 EnWG 2005 wurde eine klare gesetzliche Verpflichtung aufgenommen, die sich inbesondere an Grundversorger richtet, welche gem. § 36 Abs. 1 EnWG Allgemeine Tarife (Preise) der Grundversorgung zu bilden und öffentlich bekannt zu geben haben. Der BGH hat wiederholt festgestellt, dass die Allgemeinen Tarife (Preise) gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind (BGH KZR 2/07, VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08], was eine freie Preisgestaltung im Rahmen der Vertragsfreiheit ausschließt. Der Vertragsfreiheit unterliegen nur Preise für Sonderverträge bei Lieferungen außerhalb der Grundversorgung.
reblaus:
@Black
Gibt es für die Amtliche Begründung eine Internetfundstelle? Am liebstens natürlich für die 2005er Version.
Black:
@ RR-E-ft
Wenn Sie sich die amtliche Begründung des 2005er EnWG zu § 1, 2 ansehen, wird dort nur auf die bestehende Regelung von 1998 verwiesen. Zur Grundauffassung des Gesetzgebers 2005 habe ich oben im übrigen noch ergänzt.
Was Sie eine \"klare Verpflichtung\" nennen beschreibt der Gesetzgeber so:
--- Zitat ---Amtliche Begründung zu § 2 EnWG 2005
Absatz 1 betont die wirtschaftliche Eigenverantwortung der Unternehmen und ergänzt die Zweckbestimmung des Gesetzes nach § 1 um eine Klarstellung, dass die Eigenverantwortung eine grundsätzliche Verpflichtung der Energieversorgungsunternehmen umfasst, im Rahmen der Vorschriften zu einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden leitungsgebundenen Energieversorgung beizutragen.
--- Ende Zitat ---
\"Eigenverantwortung\", \"grundsätzliche Verpflichtung ... im Rahmen der Vorschriften ......beizutragen\"
Als geübter Leser juristischer Formulierungen sollten Sie erkennen, dass eine konkrete beinharte Anspruchsgrundlage anders aussieht.
@reblaus
EnWG 2005
http://dip21.bundestag.de/dip21/brd/2004/0613-04.pdf
Münsteraner:
--- Zitat ---Original von Black
Der Preis sollte also ausdrücklich im marktwirtschaftlichen Wettbewerb zustande kommen und nicht als \"so billig wie möglich\" vom Staat vorgegeben werden.
--- Ende Zitat ---
Ach, und wieso lautet dann nach der Entwurfsbegründung die letztlich doch formulierte Endfassung \"möglichst preisgünstige\"??
--- Zitat ---amtliche Begründung zu EnWG 2005
Ziel des Gesetzes ist es, durch Entflechtung und regulierung des Netzes die Voraussetzungen für funktionierenden Wettbewerb auf den vor- und nachgelagerten Märkten bei Elektrizität und Gas zu schaffen. Der Umfang möglicher Veränderung der Einzelpreise kann infolge der Neuregelung nicht quantifiziert werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreiseniveau, sind aber nicht zu erwarten.[/i]
--- Ende Zitat ---
Was soll das aussagen?
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