Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

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Ronny:
@ courage


--- Zitat --- Ich bin Ihnen noch meine Antworten, quasi als Gegenleistung, schuldig

Zitat: Original von Ronny
@ courage
Und?
Steht in § 41 EnWG nun drin, dass außerhalb der Grundversorgung der Anfangspreis im Vertrag angegeben sein muss?
ja

--- Ende Zitat ---
Im § 41 EnWG steht etwas dazu, dass im Normsonderkundenvertrag eine Regelung zu Preisanpassungen enthalten sein muss. Hätte man regeln wollen, dass im Vertrag der Anfangspreis ausgewiesen sein muss, dann hätte man dies wohl auch tun können - hat man aber nicht.

Ein schlichtes \"ja\" ersetzt keine Argumentation.

RR-E-ft:
Wir hatten doch gerade festgestellt, dass in einem Sondervertrag gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2 EnWG die zu erbringenden Leistungen enthalten sein müssen, mithin auch die vom Kunden zu erbringenden Leistungen (Hauptleistungspflicht) .  Daneben, nämlich nur wenn es überhaupt im konkreten Vertrag Preisänderungsklauseln gibt, sind auch die Regelungen über Preisanpassungen anzugeben. Es könnte sich jedoch auch um einen Vertrag ohne Preisanpassungsmöglichkeit handeln. Dann bedarf es der Angabe über Preisanpassungen gerade nicht.

courage:
@ Ronny

Wenn in einem Gassondervertrag bezüglich der obersten Pflicht des Kunden, nämlich das gelieferte Gas zu bezahlen, nicht geregelt ist, zu welchem Preis er das tun soll: wie kann der Kunde dann wissen, wieviel er bezahlen soll?

Deshalb muss im Vertrag die vom Kunden zu erbringende Leistung (=vereinbarter Preis) stehen, so wie es § 41 EnWG vorschreibt.

reblaus:
@Courage
In § 41 EnWG steht etwas über die Preisanpassung, nicht über den Preis. Es macht überhaupt keinen Sinn, bei Rechtsgrundlagen seien es nun Gesetze oder Gerichtsurteile sich auf die Zitate oder gar nur Wortteile zu stützen, nach denen die eigene Auffassung begründet erscheint. Wenn Sie eine Meinung haben, benötigen Sie ein Argument, mit dem diese Auffassung begründet ist.

Der Anfangspreis ist sowohl bei der Grundversorgung als auch bei Sonderverträgen vertraglich vereinbart. Und daran wird sich auch nichts mehr ändern. Es sei denn der Verordnungsgeber wünscht irgendwann eine andere Lösung.

Es soll jedem unbenommen bleiben, eine vor den Gerichten nicht relevante Mindermeinung zu vertreten. Er muss nur wissen, dass dies eine private Auffassung ist, aus der niemand sonst irgendwelche Konsequenzen zieht, oder ziehen müsste.

@RR-E-ft
Sie haben meine Frage noch nicht beantwortet.

courage:
@ reblaus

Wie heißt denn Ihre Antwort auf diese einfache Frage?


--- Zitat ---Wenn in einem Gassondervertrag bezüglich der obersten Pflicht des Kunden, nämlich das gelieferte Gas zu bezahlen, nicht geregelt ist, zu welchem Preis er das tun soll: wie kann der Kunde dann wissen, wieviel er bezahlen soll?
--- Ende Zitat ---

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