Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
RR-E-ft:
@nomos
Wenn man ernstlich einen Schenkungsvertrag abschließen möchte, sollte man ggf. den Abschluss notariell beurkunden lassen, § 518 Abs. 1 BGB.
nomos:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@nomos
Wenn man ernstlich einen Schenkungsvertrag abschließen möchte, sollte man ggf. den Abschluss notariell beurkunden lassen, § 518 Abs. 1 BGB.
--- Ende Zitat ---
Ich lese da gerne den gesamten Paragraphen:
\"Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.\" ;)
RR-E-ft:
Bei Abschluss eines Grundversorgungsvertrages ist der Preis nicht anzugeben, ohne dass daraus geschlossen werden könnte, die Leistungen der Grundversorgung gäbe es schenkweise.
nomos:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Bei Abschluss eines Grundversorgungsvertrages ist der Preis nicht anzugeben, ohne dass daraus geschlossen werden könnte, die Leistungen der Grundversorgung gäbe es schenkweise.
--- Ende Zitat ---
Eben befanden wir uns noch außerhalb der Grundversorgung.
courage:
Ich bin Ihnen noch meine Antworten, quasi als Gegenleistung, schuldig
--- Zitat ---Original von Ronny
@ courage
Und?
Steht in § 41 EnWG nun drin, dass außerhalb der Grundversorgung der Anfangspreis im Vertrag angegeben sein muss?
--- Ende Zitat ---
ja
--- Zitat ---Original von Black
@courage
Ja, deutlicher. Was fehlt ist auch hier die im Gesetz ausdrücklich bezeichnete Pflicht zur Angabe des Anfangspreises.
Wollen Sie daraus nun folgern, im Sondervertrag sei daher der Anfangspreis nach Ansicht des Gesetzgebers nicht vereinbart sondern einseitig bestimmt?
--- Ende Zitat ---
nein
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