Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

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reblaus:
@Courage
Warum regen Sie sich nicht darüber auf, dass in dem Sondervertrag nicht geregelt sein muss, dass der Versorger Gas zu liefern hat. Was nun wenn der ne Wagenladung Briketts schickt?

Können Sie sich nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Parteien in der Lage sind eine Einigung über die beiden Hauptpflichten des Vertrages zu erzielen, ohne dass ihnen das Händchen gehalten werden muss?

courage:
@ reblaus

Steht diese Einigung über die beiden Hauptpflichten des Vertrages - Sie meinen damit vermutlich: eine Einheit Gas gegen eine Einheit cash - nun im Vertrag drin oder nicht?

Verraten Sie es mir doch bitte.

RR-E-ft:
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 EnWG muss ja der Sondervertrag die zu erbringenden Leistungen regeln, also (leitungsgebundene) Strom - oder Gaslieferungen auf der einen und eine Zahlungspflicht hinsichtlich eines vereinbarten Preises auf der anderen Seite. Für Brikettlieferungen wird nach § 41 EnWG kaum Raum sein, ebensowenig wie für Heizöllieferungen, was schon darin begründet liegt, dass das EnWG die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas regelt.

Es mag schon sein, dass es für Preisanpassungen der Grundversorger nach oben und unten eines Zeitgerüstes bedarf.

Preiserhöhungen dürfen ebensowenig beliebig erfolgen wie Preissenkungen, weil der Allgemeine Tarif (Preis) gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist und der Kunde dies gerichtlich kontrollieren lassen können soll. Ob es beim konkreten Grundversorger jedoch ein solches Gerüst für die Allgemeinen Tarife (Preise) Strom bzw. Gas gibt, und welche konkrete Sprossenbreite dieses Gerüst ggf. hat, weiß man als Kunde jedoch nicht, weshalb man sich auch nicht selbst ausrechnen kann, wann nach Vertragsabschluss der Allgemeine Tarif (Preis) des konkreten Grundversorgers nun um wieviele Einheiten erhöht werden kann oder aber aber abgesenkt werden muss, ob nicht etwa wegen der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Tarife (Preise) an den Maßstab der Billigkeit längst eine überfällige Verpflichtung zur Preisanpassung zugunsten der grundversorgten Kunden besteht.

Eben dies hatte ich bereits weiter oben deutlich zum Ausdruck bringen wollen.

Noch irrer wird es, wenn Grundversorger - wie aktuell sechs E.ON- Regionalversorger (ohne ETE) - zum 01.10.2009 nicht nur die Allgemeinen Tarife (Preise) senken, sondern daneben noch in der Zeit vom 01.10.09 bis 31.12.09 vollkommen unterschiedlich hohe Rabatte auf den Allgemeinen Tarif (Preis) \"gewähren\" wollen. Man weiß nicht, ob der Rabatt aus reiner Menschenfreude resultiert, die eben von Region zu Region monetär unterschiedlich zu bemessen ist, oder ob damit Kostenentwicklungen weitergegeben werden und falls ja, welche Entwiklungen und in welchem Umfange. Möglicherweise handelt es sich bei den zeitlich befristeten Rabatten auch um die vom Bundeskartellamt mehr verhandelten als erstrittenen Rückzahlungen an Kunden wegen zuvor kartellrechstwidrig überhöhter Preise.

Fakt ist, dass der grundversorgte Kunde auch dabei nicht wissen kann, ob Kostensenkungen nach gleichen Maßstäben hinsichtlich Anpassungszeitpunkt und Anpassungsumfang vollständig an ihn weitergegeben werden oder ob eine Margenerhöhung gegenüber der letzten Tariffestsetzung (vermittels öffentlicher Bekanntgabe) durch den Grundversorger vorliegt.

Der Kunde gewinnt weiter den Eindruck, die Gestaltung der Allgemeinen Tarife (Preise) falle nach dem Belieben des Grundversorgers aus, obschon klar ist, dass die Gestaltung der Allgemeinen Tarife (Preise) nicht in das Belieben der Grundversorger gestellt, sondern klar gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden ist, §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG.

reblaus:
@courage
Natürlich müssen die beiden Hauptpflichten vertraglich vereinbart sein. Sie müssen nur nicht im schriftlichen Dokument angegeben werden. Der Versorger kann in den Vertrag schreiben, dass sich die zu zahlenden Preise aus der Preisliste ergeben. In der Regel wird er diese sowieso mitsenden.

@RR-E-ft
Die Bestimmung des Zeitgerüstes liegt im Ermessen des Versorgers. Eine vorherige Veröffentlichung ist nur notwendig, wenn er seine Kosten nicht unverzüglich weiterreicht. Dann können Neukunden nicht abschätzen, ob sie mit Kostensteigerungen vor Vertragsschluss konfrontiert werden, so dass Ihnen gegenüber die Weitergabe unbillig wäre. Was aufgrund der Einheitlichkeit der Preisbestimmung auf alle Kunden zurückwirken würde.

Lothar Gutsche:
@RR-E-ft


--- Zitat ---Noch irrer wird es, wenn Grundversorger - wie aktuell sechs E.ON- Regionalversorger (ohne ETE) - zum 01.10.2009 nicht nur die Allgemeinen Tarife (Preise) senken, sondern daneben noch in der Zeit vom 01.10.09 bis 31.12.09 vollkommen unterschiedlich hohe Rabatte auf den Allgemeinen Tarif (Preis) \"gewähren\" wollen. Man weiß nicht, ob der Rabatt aus reiner Menschenfreude resultiert, die eben von Region zu Region monetär unterschiedlich zu bemessen ist, oder ob damit Kostenentwicklungen weitergegeben werden und falls ja, welche Entwiklungen und in welchem Umfange. Möglicherweise handelt es sich bei den zeitlich befristeten Rabatten auch um die vom Bundeskartellamt mehr verhandelten als erstrittenen Rückzahlungen an Kunden wegen zuvor kartellrechstwidrig überhöhter Preise.
--- Ende Zitat ---
Die Liste der Gasversorger, gegen die 2008 ein Missbrauchsverfahren eingeleitet worden war, ist am 26.8.2009 vom Bundeskartellamt unter http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Kartell/Kartell09/Fallberichte/B10-16-56-08-Fallbeschreibung.pdf veröffentlicht worden, siehe dort Seite 3. Handelt es sich bei den \"sechs E.ON- Regionalversorger (ohne ETE)\" um die folgenden sechs E.ON-Regionalversorger?
E.ON Avacon AG
E.ON Bayern AG
E.ON edis AG
E.ON Hanse AG
E.ON Mitte AG
E.ON Thüringer Energie AG

Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche

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