Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

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courage:
@black

§ 41 EnWG wird zum Thema Preise bei Sondervertragskunden sehr viel deutlicher:


--- Zitat ---§ 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden

(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der
Grundversorgung haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung, die Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses sowie das Rücktrittsrecht des Kunden,
2. zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste,
3. die Zahlungsweise,
4. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen,
5. den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel und
6. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind.
...
--- Ende Zitat ---

Ronny:
@ courage

Und?

Steht in § 41 EnWG nun drin, dass außerhalb der Grundversorgung der Anfangspreis im Vertrag angegeben sein muss?

Black:
@courage

Ja, deutlicher. Was fehlt ist auch hier die im Gesetz ausdrücklich bezeichnete Pflicht zur Angabe des Anfangspreises.

Wollen Sie daraus nun folgern, im Sondervertrag sei daher der Anfangspreis nach Ansicht des Gesetzgebers nicht vereinbart sondern einseitig bestimmt?

RR-E-ft:
@Black

Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 EnWG hat der Vertrag Angaben zu den zu erbringenden Leistungen zu enthalten. Der Vertrag ist auf Leistungsaustausch gerichtet. Dann muss wohl auch enthalten sein, welche Leistung der Kunde zu erbringen hat, mithin welchen Preis er für die Energielieferungen außerhalb der Grundversorgung  zu zahlen hat. Man könnte das auch grob als den bei Vertragsabschluss geltenden Preis umschreiben.  ;)

nomos:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 EnWG hat der Vertrag Angaben zu den zu erbringenden Leistungen zu enthalten. Der Vertrag ist auf Leistungsaustausch gerichtet. Dann muss wohl auch enthalten sein, welche Leistung der Kunde zu erbringen hat, mithin welchen Preise er für die Energielieferungen außerhalb der Grundversorgung  zu zahlen hat. Man könnte das auch grob als den bei Vertragsabschluss geltenden Preis umschreiben.  ;)
--- Ende Zitat ---
Man könnte das auch grob so umschreiben, wenn da kein Preis als Gegenleistung beschrieben ist, könnte man auch eine Schenkung annehmen.  ;)

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