Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

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RR-E-ft:
@courage

Ihre Suggestivfrage zielt m. E. in die richtige Richtung.


@reblaus

Die Behauptung, dass sich  ein grundversorgter Kunde (bzw. Tarifkunde) selbst ausrechnen könne, wann der Allgemeine Tarif (Preis) um welchen Betrag in welche Richtung angepasst werden kann oder angepasst werden muss, lässt sich wohl nicht halten.

Ich lehne kein Zeitgerüst ab. Mir ist nur keines bekannt. Der Gesetzgeber hat ein solches auch nicht vorgesehen.

Der Grundversorger setzt die Allgemeinen Preise der Grundversorgung durch öffentliche Bekanntgabe gegenüber allen grundversorgten Kunden einheitlich (einseitig) fest. Kein grundversorgter Tarifkunde kann unter Zugrundelegung der gesetzlichen Regelungen die Maßstäbe kennen, nach denen der sein Grundversorger Kostenerhöhungen weitergibt und somit nach gleichen Maßstäben Kostensenkungen weitergeben muss. Dass sich die betreffenden Maßstäbe von Grundversorger zu Grundversorger bisher erheblich unterscheiden, ist wohl evident. Weil diese Maßstäbe nicht offen liegen, können sie auch - von den betroffenen grundversorgten Kunden unbemerkt und unkontrollierbar - durch den Grundversorger verändert werden.

Darauf, dass die Kontrolle nicht recht funktionieren kann, deutet ja gerade BGH XI ZR 78/08 Tz. 35 ff. hin.

Wenn man als grundversorgter Kunde die Einhaltung der Preisabsenkungspflicht kontrollieren wollte, so bedarf es wohl einer - andernorts bereits beschriebenen -  Stufenklage. Ebensogut könnte  ud sollte man gleich den jeweiligen Allgemeinen Preis auf seine Billigkeit hin kontrollieren. Die Unterschiede dürften wohl eher semantischer Natur sein.

Über die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit der Billigkeitskontrolle (§ 17 Abs. 1 Satz 3 GVV) sollte die Einhaltung der den Grundversorger treffenden gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG für den einzelnen grundversorgten Kunden durchsetzbar sein. Nicht anders bei ersatzversorgten Kunden.

reblaus:
@courage
Die umfangreiche Dokumentationspflicht der vertraglichen Leistungen dient dazu, dem Kunden den Beweis über vertragliche Absprachen zu erleichtern. Da der Preis einseitig veränderlich ist, hat der Gesetzgeber statt der Dokumentationspflicht angeordnet, dass der Kunde schriftlich über Änderungen zu informieren ist, und diese zu veröffentlichen sind.

Auf die Veröffentlichung kann der Kunde auch rückwirkend zurückgreifen. Jeder Presseverlag ist gem. Landespflichtexemplargesetz gehalten, Exemplare jeder Ausgabe eines Presseerzeugnisses bei den Landesbibliotheken einzureichen. In die kann Einsicht genommen werden.

@RR-E-ft
Ich habe nicht behauptet, dass ein Neukunde betragsmäßig ausrechnen könne oder können müsse, inwieweit die Preise angepasst werden müssen. Ich habe behauptet, dass der Neukunde bei im voraus festgelegten Preisanpassungsterminen wissen kann, dass er mit Preiserhöhungen konfrontiert werden kann, die auf vor Vertragsschluss angefallenen Kostensteigerungen beruhen. Dies benachteiligt den Kunden nicht, da die Kosten erst verspätet weitergereicht werden.

Sie haben meine Frage nicht beantwortet. Diese lautete: wie soll denn Ihrer Meinung nach eine Pflicht zur Weitergabe gesunkener Kosten nach gleichen Maßstäben wie bei der Weitergabe gestiegener Kosten funktionieren? Der BGH hat diese Pflicht definiert. Sie ist nur mit einem festen Zeitgerüst umsetzbar. Wenn Sie dies in Frage stellen, sollten Sie alternative Vorgehensweisen vorschlagen. Ich bin der Auffassung, dass es solche Alternativen nicht gibt, das Zeitgerüst somit zwingende Folge der Vorgaben des BGH darstellt.

courage:
@reblaus

Sie haben leider nicht auf meine Frage geantwortet, warum der Anfangspreis beim Abschluss eines Grundversorgungsvertrages eine nicht notwendige Angabe ist.

Das Wörtchen sollen in § 2 GasGVV begründet m.E. auch keine Pflicht, sonst würden viele Versorger dagegen verstoßen, denn sie schicken oftmals keine Vertragsbestätigungen mit den vom Verordnungsgeber erwünschten Angaben. Dieses Fehlverhalten ist ja auch folgenlos.

Ihre Empfehlung mit den Kundenrecherchen in den Presseverlagen fasse ich als Scherz auf.

reblaus:
@Courage
Eine Soll-Vorschrift beschreibt üblicherweise eine Pflicht, der in begründeten Ausnahmefällen nicht nachgekommen werden muss. Sie kann auch ein Hinweis auf die Beweislast sein. Wer seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist, wird beweisen müssen, welche vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden.

Dem Kunden soll bei Vertragsschluss natürlich nicht zugemutet werden, die Archive der Landesbibliotheken zu durchstöbern, um neben allerlei Staub die aktuellen Tarife des Versorgers aufzufinden. Die aktuellen Tarife sind z. B. auch im Internet zu veröffentlichen.

Diese Regelungen werden erst benötigt, wenn über die zu dokumentierenden Tatsachen Jahre später Streit entsteht. Dann kann sich der Kunde darauf berufen, dass der Versorger die nicht mitgeteilten Tatsachen beweisen muss. Die damals gültigen Tarife kann er über die Landesbibliotheken nachweisen, bzw. Behauptungen des Versorgers dort überprüfen.

Black:

--- Zitat ---Original von courage
Ich komme noch mal auf meine Frage von oben zurück:


--- Zitat ---Original von courage
Zum Streitpunkt des angeblich \"vertraglich vereinbarten Anfangspreises\" möchte ich auf den folgenden Aspekt hinweisen:


--- Zitat ---GasGVV § 2 Vertragsschluss
...
(3) ... Der Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des
Grundversorgers in Textform sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere ...
--- Ende Zitat ---

Warum ist der Preis, der beim Abschluss fast aller sonstigen Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträgen ein zentrales Kriterium darstellt, ausgerechnet bei Grundversorgungsverträgen für Gas eine nicht notwendige Angabe?
--- Ende Zitat ---

Weil der Preis vom Grundversorger bestimmt wird und es deshalb kein vertraglich vereinbarter Anfangspreis ist;

oder etwa nicht?
--- Ende Zitat ---

Kreatives Argument. Respekt.

Allerdings ist zu beachten, dass § 41 EnWG zum notwendigen Inhalt eines Sonderkundenvertrages auch nicht ausdrücklich den Lieferpreis auflistet.

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