Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
reblaus:
@Münsteraner
Sie sehen, in diesem Forum wird mit gezinkten Karten gespielt. Man hat Ihre Beiträge, die Antworten von RR-E-ft und meinen Beitrag einfach entfernt.
@Evitel2004
Es ist nicht zu beanstanden, wenn bestimmte Forenmitglieder über administrative Rechte verfügen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass solche Umstände vertraulich bleiben sollen. Ich empfinde es aber als Unverschämtheit, wenn diese administrativen Rechte dazu missbraucht werden, um die Diskussion hier zu manipulieren, in dem man eigene fehlerhafte Behauptungen tilgt, und sich dadurch juristische Fähigkeiten andichtet, die in der gewünschten Vollkommenheit überhaupt nicht vorhanden sind. Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie hier für mehr Fairness sorgen würden.
RR-E-ft:
Off topic- Themen können und mögen an anderer Stelle weiter diskutiert werden.
Wie wäre es denn mit einer Diskussion zur Sache?
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
--- Zitat ---Original von reblaus
@RR-E-ft
Kostenerhöhungen müssen auch nicht unverzüglich weitergereicht werden. Der Versorger muss lediglich den Zeitpunkt vorab bestimmen, an dem er Kostenänderungen weiterreicht. Dann kann auch jeder Neukunde ausrechnen, was ihn erwartet.
--- Ende Zitat ---
Wie soll denn das gehen?
Wie soll sich der Neukunde ausrechnen können, was ihn erwartet?
Kann sich der Neukunde auch die Verpflichtung zur Preisabsenkung und deren Umfang ausrechnen, die ihn erwarten?
In der gesetzlichen Regelung sind ausdrücklich keine bestimmten Zeitpunkte oder Vorgaben dazu vorgesehen, mit gutem Grund.
--- Zitat ---BGH KZR 2/07 Tz. 26
Die Vorschrift [§ 4 AVBGasV] bestimmt, dass das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Zwar ergibt sich auch aus dem Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht entgegen der Auffassung der Kläger ein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB (BGHZ 172, 315 Tz. 17). Dass die Norm keine Vorgaben zu Zeitpunkt und Inhalt von Preisänderungen nennt, ist jedoch eine unmittelbare Folge des Umstandes, dass Tarifkunden zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen beliefert werden und beliefert werden müssen.
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Kunden, die neu in die Grundversorgung kommen (Neukunden), können sich das nicht ausrechnen, weil sie keinerlei Kenntnis über die enstprechenden Interna des Grundversorgers zur Preiskalkulation haben (können). Bestandskunden in der Grundversorgung geht es nicht anders.
reblaus:
@RR-E-ft
Gegenfrage: Wie soll denn Ihrer Meinung nach eine Pflicht zur Weitergabe gesunkener Kosten nach gleichen Maßstäben wie bei der Weitergabe gestiegener Kosten funktionieren, wenn Sie ein vorab bestimmtes Zeitgerüst so vehement ablehnen. Dann bleibt nur noch die vorherige Definition einer betragsmäßigen Höhe nach deren Über- oder Unterschreitung eine Preisänderung unverzüglich anzusetzen ist. Ein solches Konstrukt ist aber manipulationsanfällig.
Der Gesetzgeber hat es dem Versorger freigestellt, ob er Preise im monatlichen, viertel-, halb oder ganzjährigem Rhythmus angleichen will.
Der Neukunde braucht sich nur anhand des mitgeteilten Zeitgerüstes darüber im Klaren sein, dass seit der letzten turnusmäßigen Preiserhöhung bereits einige Zeit vergangen ist, und die in diesem Zeitraum eventuell angefallenen Kostensteigerungen bei der nächsten turnusmäßigen Erhöhung mit in die Preisberechnung einfließen. Nachteilig ist dies für ihn nicht, da er anderenfalls, unverzüglich mit den Kostensteigerungen belastet worden wäre.
bolli:
--- Zitat ---Original von reblaus
Der Neukunde braucht sich nur anhand des mitgeteilten Zeitgerüstes darüber im Klaren sein, dass seit der letzten turnusmäßigen Preiserhöhung bereits einige Zeit vergangen ist, und die in diesem Zeitraum eventuell angefallenen Kostensteigerungen bei der nächsten turnusmäßigen Erhöhung mit in die Preisberechnung einfließen. Nachteilig ist dies für ihn nicht, da er anderenfalls, unverzüglich mit den Kostensteigerungen belastet worden wäre.
--- Ende Zitat ---
Na, da sind wir heute aber auf jeden Fall noch weit von entfernt. Die Änderungen kommen permanent, mal 2-monatlich, mal 3- oder 4- monatlich, mal rauf und mal runter, alles immer noch unter dem Deckelmantel der Ölpreisbindung 8). Wenn da eien regelmäßigkeit drin sein soll oder kommen soll, dann ist sie jetzt auf jeden Fall noch nicht drin. Und somit dürfte ich ja wohl wieder gegen den Preis widersprechen, oder reblaus ? ;)
courage:
Ich komme noch mal auf meine Frage von oben zurück:
--- Zitat ---Original von courage
Zum Streitpunkt des angeblich \"vertraglich vereinbarten Anfangspreises\" möchte ich auf den folgenden Aspekt hinweisen:
--- Zitat ---GasGVV § 2 Vertragsschluss
...
(3) ... Der Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des
Grundversorgers in Textform sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere ...
--- Ende Zitat ---
Warum ist der Preis, der beim Abschluss fast aller sonstigen Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträgen ein zentrales Kriterium darstellt, ausgerechnet bei Grundversorgungsverträgen für Gas eine nicht notwendige Angabe?
--- Ende Zitat ---
Weil der Preis vom Grundversorger bestimmt wird und es deshalb kein vertraglich vereinbarter Anfangspreis ist;
oder etwa nicht?
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