Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

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Münsteraner:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Bestand wegen der gesetzlichen Bindung des Allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit bereits vor dem (konkludeneten) Abschluss des Grundversorgungsvertrages eine gesetzliche Verpflichtung, den Allgemeinen Tarif (Preis) gem. §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG durch öffentliche Bekanntgabe abzusenken, so wirkt sich ein Verstoß gegen diese gesetzliche Verpflichtung zu Lasten aller grundversorgten Kunden gleichermaßen aus, unabhängig davon, wann der konkrete Grundversorgungsvertrag (konkludent) abgeschlossen wurde.
--- Ende Zitat ---

Tja, und genau da sagt der 8. Zivilsenat offensichtlich: \"Auch wenn sogar solch eine gesetzeswidrige Unbilligkeit vorliegen sollte, so spielt das keine Rolle. Denn der Verbraucher hat das Preisangebot trotzdem angenommen. Vereinbart ist vereinbart. Egal ob das Vereinbarte rechtlich in Ordnung ist oder nicht.\"

Eigentlich eine skurrile Argumentation.  :( Demnach müsste auch der Preis bei einem Rauschgiftgeschäft jedenfalls vereinbart sein. (Sorry für die Unsachlichkeit.)

Wäre die Vereinbarung eines rechtlichen Vorschriften zuwiderlaufenden Vertragsbestandteils nicht nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam?

RR-E-ft:
Ich wollte aufgezeigt haben, dass \"vereinbart ist vereinbart\" im Tarifkundenbereich nicht für Erhöhungen wegen vor Vertragsabschluss gestiegener Kosten gilt und deshalb nach gleichen Maßstäben wohl  auch nicht für Absenkungen gelten kann, was schon aus der einheitlichen Preisfestsetzung gegenüber allen grundversorgten Kunden folgt.

Bei den \"Preissockel\"- Entscheidungen konnte man noch davon ausgehen, dass der Versorger die Preise nur einseitig erhöhen kann und nur die Erhöhungen einer Billigkeitskontrolle unterliegen. Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Preisabsenkung aufgrund der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Tarife (Preise) an den Maßstab der Billigkeit war dabei noch gar nicht die Rede.  

Nach den Gesetzen der Logik kann es wohl nur entweder eine Einigung auf einen Preis geben, die für beide Vertragsteile gleichermaßen bindend ist, oder ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eines Vertragsteils, welches diesen gleichermaßen berechtigt und verpflichtet, den Preis am Maßstab der Billigkeit einseitig zu bestimmen.

RR-E-ft:
Das zauber ich mal aus dem Hut. ;)


--- Zitat ---Original von reblaus
@RR-E-ft
Ich habe bereits in früheren Beiträgen auf die von Ihnen geschilderte Problematik hingewiesen. Das Ergebnis dieser Problematik ist aber nicht notwendigerweise, dass ein Anfangspreis vertraglich gar nicht vereinbart werden könnte.

Unter Beibehaltung des Sockelpreises kann dieses Problem gelöst werden, wenn Kostenänderungen unverzüglich weitergegeben werden müssen. Alternativ kann der Versorger auch die Zeitpunkte vorab bestimmen, an denen Kostenänderungen zu Preisänderungen führen. Dann ist auch den Neukunden die Periode bekannt, in der Kostenänderungen gesammelt werden, um zum bestimmten Datum in eine Preisänderung einzufliesen. Vor Vertragsschluss aber innerhalb der Zeitperiode angefallene Kostenänderungen sind dann auch auf Neukunden übertragbar.

Der Sockelpreis verpflichtet den Versorger entsprechend zu handeln, anderenfalls sind Bezugskostensteigerungen billigerweise nicht abwälzbar.
--- Ende Zitat ---

Der BGH hat ausdrücklich ausgeführt, dass Kostenerhöhungen nicht unverzüglich weitergegeben werden müssen, da dies schon nicht im Interesse der Tarifkunden läge. Kostensenkungen müssen nach gleichen Maßstäben  weitergegeben werden, welche die Kunden nicht kennen.

reblaus:
@RR-E-ft
Ich bin von Ihren Computerkenntnissen schwer beeindruckt. Aber jetzt stellen Sie meinen Beitrag bitte wieder im Original ein.

Danke.

Kostenerhöhungen müssen auch nicht unverzüglich weitergereicht werden. Der Versorger muss lediglich den Zeitpunkt vorab bestimmen, an dem er Kostenänderungen weiterreicht. Dann kann auch jeder Neukunde ausrechnen, was ihn erwartet.

RR-E-ft:
Ich habe Ihren Beitrag im Original nicht angerührt. Siehste hier. Wenden Sie sich bitte ggf. an den Admin.


--- Zitat ---Original von reblaus
@RR-E-ft

Kostenerhöhungen müssen auch nicht unverzüglich weitergereicht werden. Der Versorger muss lediglich den Zeitpunkt vorab bestimmen, an dem er Kostenänderungen weiterreicht. Dann kann auch jeder Neukunde ausrechnen, was ihn erwartet.
--- Ende Zitat ---

Wie soll denn das gehen?
Wie soll sich der Neukunde ausrechnen können, was ihn erwartet?
Kann sich der Neukunde auch die Verpflichtung zur Preisabsenkung und deren Umfang ausrechnen, die ihn erwarten?

In der gesetzlichen Regelung sind ausdrücklich keine bestimmten Zeitpunkte oder Vorgaben dazu vorgesehen, mit gutem Grund.


--- Zitat ---BGH KZR 2/07 Tz. 26

Die Vorschrift [§ 4 AVBGasV] bestimmt, dass das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Zwar ergibt sich auch aus dem Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht entgegen der Auffassung der Kläger ein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB (BGHZ 172, 315 Tz. 17). Dass die Norm keine Vorgaben zu Zeitpunkt und Inhalt von Preisänderungen nennt, ist jedoch eine unmittelbare Folge des Umstandes, dass Tarifkunden zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen beliefert werden und beliefert werden müssen.
--- Ende Zitat ---

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