Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
RR-E-ft:
Es besteht gewiss eine objektive Tatsachenbasis.
Den Parteivortrag zur objektiven Tatsachenbasis hat doch wohl der insoweit allein darlegungs- und beweispflichtige Grundversorger, dessen konkrete Ermessensentscheidung gerichtlich kontrolliert werden soll, allein in der Hand. Nur wenn er die Karten nicht auf den Tisch legt, in jedem Verfahren anders dazu vorträgt, welche konkrete Abwägung zu seiner konkreten Ermessensentscheidung geführt haben soll, stünden divergierende Entscheidungen zu besorgen. Die spezielle Kammer wird ihm möglicherweise konträre Einlassungen in anderen (parallel gelagerten) Verfahren entgegenhalten.
(Wer sich am fehlenden Amtsermittlungsgrundsatz stört, hätte ggf. eine gesetzliche Sonderzuweisung an spezielle Kammern der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu denken.)
Black:
Auch das schließt divergierende Entscheidungen nicht aus.
Die Tatsache, dass übereinstimmende Entscheidungen auch möglich oder wahrscheinlich sind stützen noch nicht die Annahme eines Gleichbehandlungsgrundsatzes als rechtsverbindliches absolutes Insititut.
Im Umkehrschluss widerlegt aber bereits ein Fall der Durchbrechung durch zulässige divergierende Entscheidungen diese Annahme.
Das gesamte Zivilrecht ist auf die Individualentscheidung und nicht auf kundenübergreifende Massenentscheidungen aufgrund von Gleichbehandlungsgrundsätzen ausgelegt. Ihre Theorie ist systemwidrig.
nomos:
--- Zitat ---Original von RA Lanters
Ein verbraucherfreundliches Urteil eines mutigen Richters, insbesondere die Stelle, dem der Richter darlegt, dass mit vorbehaltloser Zahlung keine Einigung auf den höheren Preis zustande kommt, beindruckt.
--- Ende Zitat ---
AG Dannenberg, Teil-Urt. v. 18.08.09, Az. 31 C 202/09 Ansprüche wegen unwirksamer Klauseln
--- Zitat ---Die streitgegenständlichen Preiserhöhungen wurden von den Parteien auch nicht konkludent vereinbart. Eine Einigung durch unbeanstandetes Zahlen der Preiserhöhung ist nicht gegeben. Indem die Klägerin weiterhin Strom bezog, ohne in angemessener Zeit eine Oberprüfung der Billigkeit der Preiserhöhung zu verlangen, ist keine konkludente Einigung der Parteien über die von der Beklagten geforderten Preise zustande gekommen.
--- Ende Zitat ---
Das war ein wahrlich unabhängiger Richter. Bei seiner Entscheidungsfindung nur an Recht und Gesetz gebunden.
Nichts für ungut für diesen Zwischenbeitrag, aber so eine Unterbrechung tut einfach gut. :) [/list]
RR-E-ft:
@nomos
Das gehört nun wirklich nicht hierher. Es gibt Punkte in der Entscheidung, die Zweifel gebieren. Aber wenn ein Gericht eine verbraucherfreundliche Entscheidung trifft, dann war es ein unabhägiges Gericht, wenn eine Entscheidung zu Lasten der Kunden ausgeht, waren es unverständige Schwarzkittel.
@Black
In Anbetracht der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG wäre zu hinterfragen, was sytsmewidrig wäre.
Zweifelsohne ist die gerichtlich objektiv zu kontrollierende Ermessensentscheidung des Grundversorgers, die er gegenüber allen grundversorgten Kunden einheitlich getroffen hat, unbeeinflusst von Individualvereinbarungen mit einzelnen Kunden. Zu kontrollieren ist deshalb immer die selbe Ermessensentscheidung des Grundversorgers, unabhängig von (fiktiven) Individualvereinbarungen, die diese gerichtlich objektiv zu kontrollierende Ermessensentscheidung schon nicht beeinflussen konnten und durften, gerade wegen der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG.
reblaus:
Selbst wenn unterschiedliche Gerichte zeitgleich mit der Preisbestimmung befasst sind, so ist der Versorger doch immer das Bindeglied zwischen den Verfahren. Es liegt in seiner Hand, auf andere anhängige Verfahren hinzuweisen, so dass es in solch seltenen Fällen den Gerichten möglich wäre das Ermessen einheitlich wahrzunehmen und eine Preisspaltung zu vermeiden.
Im Falle dass auch dadurch kein einheitlicher Preis zu erreichen wäre, hat der Versorger den günstigeren Tarif zu übernehmen.
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