Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

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reblaus:
Dann besteht Einigkeit darüber, dass nur gerichtlich bestimmte billige Preise das Tarifgefüge ändern?

RR-E-ft:
Das Tarifgefüge ändert der Grundversorger kraft seines gesetzlichen Preisbestimmungsrechts, welches eine Preisbestimmungspflicht einschließt, und dessen Allgemeine Tarife gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind und deshalb vom betroffenen Kunden selbst gerichtlich auf ihre Billigkeit hin kontrolliert werden können. Die Änderungen erfolgen aufgrund öffentlicher Bekanntgaben des Versorgers.

Im Rahmen von gerichtlichen Auseinadersetzungen um die Billigkeit kann es zu gerichtlichen Ersatzbestimmungen kommen, die grundsätzlich nur inter partes gelten, die der Versorger jedoch ggf. zum Anlass nimmt, alle anderen betroffenen Kundenverhältnisse auch nochmals aufzugreifen.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

@Black

Gerade weil Entscheidungen nur inter partes gelten, muss jeder Kunde selbst auf Feststellung klagen, bzw. sich auf Unbilligkeit berufen  können, so ja auch BGH X ZR 60/04.
--- Ende Zitat ---

Und gerade deshalb sind im Streit um den gleichen Tarif eine Vielzahl von Einzelentscheidungen möglich, die dem Gedanke einer Gleichbehandlung entgegenstehen.

RR-E-ft:
Wenn es um die gerichtliche Kontrolle der einheitlichen (von Individulavereinbarungen völlig unbeeinflussten) Ermessensentscheidungen des Grundversorgers gegenüber seinen grundversorgten Kunden (die Tarife zu erhöhen, abzusenken oder aber stabil zu halten) aufgrund der selben objektiven Tatsachenbasis geht, sollte die gerichtliche Billigkeitskontrolle nicht zu divergierenden Gerichtsentscheidungen führen können, insbesondere dann nicht, wenn in §§ 102, 103 EnWG eine Konzentration der Verfahren bei besonderen  Gerichten oder gar Kammern erfolgt. Das ist ja gerade der Sinn der Konzentration.

Wenn (fiktive) Individualvereinbarungen, die schon auf die allein gerichtlich zu kontrollierenden Ermessensentscheidungen des Grundversorgers gar keinen Einfluss hatten (!), notwendigerweise außen vor bleiben und außen vor bleiben müssen, kommt das Gericht idealerweise bei der vorzunehmenden Prüfung der konkreten Ermessensentscheidung aufgrund objektiver Tatsachenbasis jedes mal zum gleichen Ergebnis.

Ob die Ermessensentscheidung des Versorgers zum 01.08.2005 geänderte Allgemeine Tarife in Kraft zu setzen angesichts dessen gesetzlicher Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG der Billigkeit entsprach oder nicht, bemißt sich nach objektiven Kriterien nicht danach, wann welcher Kunde dagegen ggf. Widerspruch eingelegt hat.

Black:
Sie sollten eigentlich wissen, dass es im Zivilprozess keinen Amtsermittlungsgrundsatz gibt.

Die \"objektive Tatsachenbasis\" der gerichtlichen Entscheidung hängt also (fast) allein vom jeweiligen Parteivortrag ab. Trotz aller Konzentrationsmöglichkeiten sind damit divergierende Entscheidungen immer möglich und zulässig.

Es ist ja gerade das Grundprinzip unseres Zivilrechts dass eine Einzelentscheidung ergeht. Man kann daher nicht das generelle Zivilrecht verbiegen wollen nur um eine einzelne Theorie eines kleinen Sonderrechtsgebietes stützen zu wollen.

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