Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
Black:
Noch einmal:
Wenn der Versorger Kunde 1 verklagt und dieser aus Sorge um die Kosten anerkennt,
das EVU danach Kunde 2 verklagt und die Klage verliert, weil er nicht alle Daten offenlegen will und danach
Kunde 3 verklagt um nun doch alle Daten vorzulegen und das Gericht den festgelegten Preis leicht absenkt,
dann haben wir u.U. am Ende 3 rechtskräftige Urteile und (2 Zahlungstitel). Es findet sich in der ZPO kein Insitut diese divergierenden Entscheidungen aufgrund eines Gleichbehandlungsgrundsatzes wieder aufzuheben bzw. die für die Kunden günstigste Entscheidung als allein maßgeblich festzusetzen.
RR-E-ft:
Jetzt reden Sie von Zahlungsklagen und nicht von Feststellungsklagen wegen Unbilligkeit der Tariffestsetzung und gerichtlicher Tarifneufestsetzung gem. § 315 Abs. 3 BGB , die der Kunde anstrengen kann (BGH VIII ZR 314/07).
Wenn der Kunde im Zahlungsprozess anerkennt, wird die Billigkeit einer konkreten Ermessensentscheidung des Grundversorgers schon nicht gerichtlich kontrolliert, weil dafür keine Veranlassung besteht, ebenso wenn der verklagte Kunde keine Unbilligkeitseinrede erhoben hat.
Sie bringen somit Sachen ins Spiel, um die es nicht geht.
Black:
Sie sind der Einzige der bisher von Feststellungsklagen redet. Mit etwas Phantasie lassen sich aber auch für Feststellungsklagen verschiedene Ergebnisse erzielen.
Bei Gültigkeit eines Gleichbehandlungsprinzips dürfte die Klageeart aber keinen Einfluss haben oder soll Gleichbehandlung nur für Feststellungsklagen gelten?
RR-E-ft:
Wenn es um eine gerichtliche Tarifneubestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB geht, dann müssen dafür immer die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, unter anderem ein entsprechender Antrag (vgl. BGH VIII ZR 240/90 am Ende), was in einem Zahlungsprozess zumeist schon nicht der Fall sein wird (BGH, ebenda). Der VIII.Senat betont dabei, dass dann, wenn die Billigkeit nicht festgestellt werden konnte, die Unbilligkeit damit noch nicht gerichtlich festgestellt ist, die Unbilligkeit jedoch Voraussetzung für eine gerichtliche Neubestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ist.
Es geht - unabhängig von der Klageart - darum, was gem. § 315 Abs. 3 BGB objektiv gerichtlich zu kontrollieren ist, nämlich die konkrete Ermessensentscheidung, die der aus §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG gesetzlich verpflichtete Grundversorger gegenüber allen grundversorgten Kunden einheitlich getroffen hat, undzwar vollkommen unbeeinflusst von (fiktiven) Individualvereinbarungen mit einzelnen Kunden.
Dass die zu kontrollierende Ermessensentscheidung einheitlich gegenüber allen grundversorgten Kunden getroffen werden muss, ergibt sich aus §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG.
Black:
Zumindest Sie sollten schon den Unterschied zwischen Fiktion und konkludenter Vereinbarung kennen. Der BGH geht nicht von einer Fiktion aus.
Es geht im übrigen ja nicht um eine gleichartige Ermessensausübung. Zum Zeitpunkt der Ermessensausübung hat das EVU ja alle Kunden gleichbehandelt und im gleichen Tarif den gleichen Preis verlangt.
Nur ob diese Entscheidung auch bei einer nachträglichen Überprüfung Bestand hat hängt dann davon ab:
- klagt überhaupt eine Partei?
- Feststellungsklage oder Zahlungsklage
- Prozessverhalten
- Ermessen des Richters
etc.
hieraus können im Einklang mit der ZPO verschiedene Einzelergebnisse erwachsen.
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