Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
Black:
Das ist nun einmal das Problem des Individualprozesses.
Kunde A klagt, hat aber einen schlechten Anwalt, die Klage ist leider unschlüssig und wird abgewiesen.
Kunde B wird verklagt und schließt einen Vergleich ab.
Kunde C wird verklagt und gewinnt. Der Tarif ist unbillig.
Kunde D klagt und gewinnt auch, allerdings setzt sein gesetzlicher Richter einen anderen Preis als billig neu fest.
Soll nun der Erfolg des Kunden C aufgrund der Gleichbehandlungspflicht das klageabweisende Urteil A und den titulierten Vergleich B beseitigen?
Soll B keine Vergleiche über den von ihm zu zahlenden Tarif abschließen dürfen, weil er wegen der Gleichbehandlung vorher alle anderen Kunden befragen müßte? Oder soll der Vergleich B nun für alle Kunden gelten?
All dies verbietet schon unser Prozessrecht.
RR-E-ft:
@reblaus
Ich wüsste nicht, welcher Vergleich bei Erhebung einer Feststellungsklage des Kunden wegen Unbilligkeit des Tarifs geschlossen werden sollte.
Die gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 36 EnWG besagt, dass alle grundversorgten Kunden zu den Allgemeinen Preisen versorgt werden müssen, die wiederum gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind, was das Recht des Versorgers zur Erhöhung wie die Verpflichtung des Versorgers zur Absenkung nach gleichen Maßstäben einschließt, undzwar gegenüber allen grundversorgten Kunden gleichermaßen, ohne dass es dabei auf individuelle Preisvereinbarungen mit einzelnen Kunden ankommen kann und darf.
Ich gebe Ihnen recht, dass der einzelne Kunde nicht auf das Prozessverhalten und -geschick anderer Kunden verwiesen werden kann. Das ist auch nicht notwendig, wenn jeder Kunde die Möglichkeit hat, eine entsprechende gerichtliche Entscheidung selbst zu suchen, da schließlich der ihm gegenüber geltend gemachte, vom Versorger veröffentlichte Allgemeine Tarif jeweils das Ergebnis des selben Preisbestimmungsverfahrens unter Berücksichtigung der selben preisbildenden Kostenfaktoren ist, an dem der Kunde nicht teilnimmt und das er von sich aus nicht nachvollziehen kann (vgl. BGH KZR 36/04 Tz. 9 ff.).
reblaus:
@RR-E-ft
In der Sammelklage gegen die Badenova hat das Gericht einen Vergleich vorgeschlagen, dass die Beklagte auf 15% der vorgenommenen Preiserhöhungen verzichten solle. Der Vergleich wurde abgelehnt. Aber warum soll kein Vergleich auf einen für beide Seiten akzeptablen Preis möglich sein.
Wir haben Vertragsfreiheit.
Black:
Fazit: Auch wenn eine Gleichbehandlung vielleicht wünschenswert wäre scheitert Sie an den Besonderheiten des Individualprozesses.
Weitere Beispiele gefällig?
Kunde A klagt auf Feststellung der Unbilligkeit. Der Versorger erkennt an.
Kunde B wurde vom Versorger verklagt, er erscheint nicht zum Termin und es ergeht ein VU zu Gunsten des Versorgers.
Wenn beide Urteile bezogen auf einen Tarif wirksam werden, widersprechen sie dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
RR-E-ft:
@reblaus
Sobald man im Rahmen der Vertragsfreiheit (für die Zukunft) einen individuellen Preis vereinbart, ist man gerade kein Tarifkunde mehr. Und die Billigkeit eines Allgemeinen Tarifs entscheidet sich gewiss auch nicht auf dem Bazar.
@Black
Gerade weil Entscheidungen nur inter partes gelten, muss jeder Kunde selbst auf Feststellung klagen, bzw. sich auf Unbilligkeit berufen können, so ja auch BGH X ZR 60/04.
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