Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

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reblaus:
@Bolli
Es mag ja sein, dass Black sich damit begnügt den verhassten 8. Zivilsenat zu zitieren. Da es sich bei dem Urteil um das entscheidende Urteil handelt, darf er sich damit begnügen. Sie wenden gegen dieses Urteil ein, dass dies im Gegensatz zur Rechtsprechung des Kartellsenats stünde, bzw. im Gegensatz zu der von Ihnen vermuteten Rechtssprechung des Kartellsenats. Ich meine ich hätte Ihnen in der Vergangenheit bereits erklärt, dass ein solcher Widerspruch nicht vorhanden ist. Ob ein vermuteter Widerspruch vorliegt kann ich natürlich nicht beurteilen, da Sie Ihre Vermutungen bisher nicht konkretisiert haben.

Ich habe hier bereits dargelegt, wieso ich glaube, dass die angegriffene Rechtsprechung zum Sockelpreis vertretbar und mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar ist. Gegen diese Ausführungen haben Sie nichts entgegnet. In einem Fall haben Sie auf eine Meinung aufmerksam gemacht, die den BGH damit angreift, dass sie behauptet, er habe den § 315 BGB nicht richtig angewendet. Der BGH hat aber die Anwendung des § 315 BGB abgelehnt, so dass ein Fehler in der Auslegung des Paragrafen gar nicht vorliegen kann.

Ich denke es ist an Ihnen die höchstrichertliche Rechtsprechung nun als existent und maßgeblich zu akzeptieren, oder aber fundierte Sachargumente vorzutragen, warum diese Rechtsprechung demnächst aufgegeben wird.

Ich bin auch kein Freund des Sockelpreises. Dort wo ich Schwachstellen sehe, habe ich diese immer benannt und mit Sachargumenten Lösungen vorgeschlagen, die dann der allgemeinen Kritik zugänglich waren.

Wenn Black daraufhin einsilbig wird, und RR-E-ft die Widersprüchlichkeit und Komplexität bemängelt, signalisiert dies, dass die beiden über wirklich schlagkräftige Gegenargumente nicht verfügen, und die Idee so dumm nicht gewesen sein kann.

RR-E-ft:
Halbewegs ermüdender Diskussionsstil.:O


--- Zitat ---Original von reblaus
@nomos

Der BGH hat aber nie entschieden, dass im Aufdrehen der Gasheizung eine konkludente Vereinbarung eines Preises zu sehen ist.
--- Ende Zitat ---

Kann man glauben oder nicht, wie so vieles, was in die Diskussion geworfen wird. Meint vielleicht, konkludendter Vertragsabschluss gem. § 2 Abs. 2 AVBV/ GVV ja, aber ohne Preisvereinbarung dabei wegen des bestehenden einseitigen LeistungsbestimmungsrechtsiSv. § 315 Abs. 3 BGB, oder auch nicht.

Black:
@ RR-E-ft

Ich weiss natürlich was Sie meinen. Es scheint ein Widerspruch zu sein, dass der BGH einerseits dem Kunden A die Billigkeitskontrolle für Preisanpassung 1 verweigert, weil dieser nicht rechtzeitig widersprochen hat, gleichzeitig vielleicht für Kunden B die Billigkeitskontrolle zulässt und dann tatsächlich die Unbilligkeit feststellt.

Die Frage ist also, wie kann ein einzelner einheitlicher Tarif für Kunde A billig sein und für Kunde B nicht?

Die Lösung liegt nach meiner Auffassung darin, dass der BGH und jedes andere Gericht keine Behörde ist, die eine generelle Tarifkontrolle durchführt. Ein Gericht entscheidet immer nur über einzelne (Zahlungs)ansprüche der konkret beteiligten Parteien. Trotz des \"einheitlichen Tarifes\" liegen hunderte oder tausende Einzelverträge vor.

Wenn das Gericht in der Klage des Kunden A unbillige Preise feststellt entfaltet dieses Urteil ja für Kunden C, der gar nicht geklagt hat auch keine Bindungswirkung, obwohl er ja den gleichen einheitlichen Tarif hat.

Kunde C profitiert nur mittelbar davon, weil er sich entweder in einer eigenen Klage auf das Urteil des A berufen kann, oder das EVU als Folge des Urteils A ohnehin seine Tarife einheitlich ändert.

Eine absolute Gleichbehandlung ist aufgrund der Einzelbindungswirkung eines Urteils gar nicht anders möglich.

RR-E-ft:
@Black

Schön, dass wir uns verstehen.



--- Zitat ---Original von Black
@ RR-E-ft
Kunde C profitiert nur mittelbar davon, weil er sich entweder in einer eigenen Klage auf das Urteil des A berufen kann, oder das EVU als Folge des Urteils A ohnehin seine Tarife einheitlich ändert.
--- Ende Zitat ---

Spannendes Unterfangen, wenn ein Tarifkunde wegen Feststellung der Unbilligkeit der in 2005 geänderten Tarife geklagt hatte und recht bekommt, ggf. eine Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB  durch das Gericht getroffen wird (vgl. BGH VIII ZR 314/07) oder aber ein Kunde auf Feststellung der Unbilligkeit des unveränderten Tarifs klagt, weil Kostensenkungen nicht (vollständig bzw. nach gleichen Maßstäben) durch Preisabsenkungen weiter gegeben wurden, dabei recht bekommt und das Gericht ggf. eine Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB trifft.

Fraglich wie dann der Versorger nach Rechtskraft einer solchen Ersatzbestimmung- Entscheidung, die nicht ausgeschlossen ist (vgl. BGH VIII ZR 314/07), grundsätzlich nur inter partes gilt, den Allgemeinen Tarif gegenüber allen Kunden entsprechend (nachträglich - die Verfahren dauern bis zur Rechtskraft) neu festsetzen könnte.

Der BGH hat ja schon festgestellt, dass die Allgemeinen Tarife gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind, was das Recht zur Erhöhung wie auch die Pflicht zur Absenkung am Maßstab der Billigkeit anhand geänderter Kosten nach gleichen Maßstäben einschließt, undzwar gegenüber allen Tarifkunden, die zu einheitlichen Tarifen beliefert werden.  

Aus der gesetzlichen Regelung §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG ergibt sich m. E. zum  einen, dass potentiellen Kunden Allgemeine Tarife angeboten werden müssen, die der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG entsprechen und zum anderen, dass individuelle Preisvereinbarungen im Bereich der Grundversorgung  ausgeschlossen sind.   Der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass der Maßstab der Billigkeitskontrolle kein individueller sein soll.

reblaus:
Ein allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz ist dem § 36 EnWG auch nicht zu entnehmen. Dort wird nur vorgeschrieben, dass nur ein Tarif existieren darf, der jedermann anzubieten ist. Ein Tarif ist nicht gleichbedeutend mit einem einheitlichen Preis.

Ist die Preisbestimmung des Versorgers unbillig, ohne dass der billige Preis bestimmt wird, schließen die Parteien einen Vergleich, oder verzichtet der Versorger einfach auf die gerichtliche Geltendmachung gekürzter Beträge stellt sich sowieso die Frage, ob diese Grundversorgungsverhältnisse dadurch nicht zu Sonderverträgen werden, und diese Preise deshalb aus dem Tarifgefüge fallen.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft Fraglich wie dann der Versorger nach Rechtskraft einer solchen Ersatzbestimmung- Entscheidung, die nicht ausgeschlossen ist (vgl. BGH VIII ZR 314/07), grundsätzlich nur inter partes gilt, den Allgemeinen Tarif gegenüber allen Kunden entsprechend (nachträglich - die Verfahren dauern bis zur Rechtskraft) neu festsetzen könnte.
--- Ende Zitat ---

Der Versorger hat lediglich seinen aktuellen Tarif um die Differenz zwischen unbilligem Preis und gerichtlich festgesetztem Preis zu vermindern. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung von nicht klagenden Kunden hat er zu erfüllen. Wahlweise wären statt Bereicherungsansprüchen Schadensersatzansprüche in Betracht zu ziehen. Wo ist das Problem?

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