Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

<< < (44/99) > >>

Opa Ete:
Moin zusammen,

meine Herren sie sind ganz schön vom Thema abgekommen.

Es geht hier nicht um den Anfangspreis, den ein Neukunde, der zum ersten mal Gas oder Strom bezieht (oder auch ein Kunde der das EVU wechselt), zahlen soll. Da würde ich Black schon zustimmen, dass der Preis als vereinbart gilt und man ihn nicht gerichtlich überprüfen lassen kann.

Es geht hier um einen Kunden, dem der Sondervertrag gekündigt wurde und den dann das EVU von sich aus einfach in die Grundversorgung stuft, nur weil der Kunde keinen anderen Vertrag unterschreiben will. Das ist ein gewaltiger Unterschied!

Da ist es unstreitig, dass das EVU den Sondervertrag kündigen darf, wenn die Kündigung den Vorschriften und Fristen entspricht.

Streitig ist, ob das EVU berechtigt ist, einen solchen Kunden in die Grundversorgung einzustufen, die viel teurer ist.

Streitig ist, ob man ohne weiteres zu tun wirklich in der Grundversorgung ist, das EVU behauptet das nur.

Und der wichtigste Punkt, streitig ist, ob dieser Grundversorgungstarif dann der vereinbarte Preis ist - und da muss ich ganz klar sagen, dass kann niemals der vereinbarte Preis sein, diesen Preis muss ich gerichtlich überprüfen lassen können.

Black:

--- Zitat ---Original von Opa Ete
Es geht hier um einen Kunden, dem der Sondervertrag gekündigt wurde und den dann das EVU von sich aus einfach in die Grundversorgung stuft, nur weil der Kunde keinen anderen Vertrag unterschreiben will. Das ist ein gewaltiger Unterschied!
--- Ende Zitat ---

Ich halte das für den Fall der wirksamen Kündigung des Sondervertrages für keinen Unterschied.

Auf welcher Grundlage sollte denn der Kunde sonst sein Gas/Strom erhalten, wenn der Sondervertrag beendet wurde?


@ bolli

Achso... es hat also \"nur\" der VIII. Senat entschieden und nicht \"der BGH\". Ja dann ist das alles unverbindlich. Solange nicht der Große Senat entscheidet  :rolleyes:

Aber das ist auch jedem Amtsrichter klar, die beachten eh immer nur entscheidungen des großen Senates, weil alles andere zu unsicher wäre. Zumal ja auch offensichtlich ist, dass der XI. Senat das anders sieht und nur aus Freundlichkeit seine Entscheidungen so formuliert, dass sie dem VIII. Senat nicht widersprechen. Stichwort passiver Widerstand kann man da nur sagen.

bolli:

--- Zitat ---Original von Opa Ete
Moin zusammen,

meine Herren sie sind ganz schön vom Thema abgekommen.

Es geht hier nicht um den Anfangspreis, den ein Neukunde, der zum ersten mal Gas oder Strom bezieht (oder auch ein Kunde der das EVU wechselt), zahlen soll.
--- Ende Zitat ---

Doch, denn auch der erste Preis in der gesetzlichen Grundversorgung ist ein Anfangspreis.


--- Zitat ---Original von Opa Ete
Streitig ist, ob das EVU berechtigt ist, einen solchen Kunden in die Grundversorgung einzustufen, die viel teurer ist.
--- Ende Zitat ---

Nun ja, wenn man die neuen, günstigeren (in Vergleich zur Grundversorgung) Sondervertragskonditionen nicht annimmt, bleibt dem EVU ja wohl keine andere Wahl (außer dem Zwischenschritt der 3-monatigen Ersatzversorgung). Oder soll es dem Kunden solange ein individuelles Sondervertragsangebot machen und mit den Preisen runtergehen, bis der zuschlägt? Das wird wohl auch nicht zumutbar sein.


--- Zitat ---Original von Opa Ete
Streitig ist, ob man ohne weiteres zu tun wirklich in der Grundversorgung ist, das EVU behauptet das nur.
--- Ende Zitat ---
Wahrscheinlich ist das wohl zulässig, wenn die Kündigung formell in Ordnung ist und Sie keinen neuen Vertrag abschließen.


--- Zitat ---Original von Opa Ete
Und der wichtigste Punkt, streitig ist, ob dieser Grundversorgungstarif dann der vereinbarte Preis ist - und da muss ich ganz klar sagen, dass kann niemals der vereinbarte Preis sein, diesen Preis muss ich gerichtlich überprüfen lassen können.
--- Ende Zitat ---
Herzlich willkommen im Thread  ;). Darüber reden wir nun schon die ganze Zeit. Es geht um die Fälle, in denen der Kunde bereits zu Beginn seines Vertragsverhältnisses deutlich macht, dass er die Preise in der gesetzlichen Grundversorgung für unbillig hält, aber aufgrund der Tatsache, dass er sich ja schon in der \'letzten Stufe\' befindet, keinen weiteren Ausweg mehr hat (außer dem unzumutbaren Weg des anderen Energieträgers).



--- Zitat ---Original von Black
@ bolli
Achso... es hat also \"nur\" der VIII. Senat entschieden und nicht \"der BGH\". Ja dann ist das alles unverbindlich. Solange nicht der Große Senat entscheidet  
--- Ende Zitat ---
Nö, es gibt Dinge, für die nur ein Senat zuständig ist, da gibt\'s die Probleme nicht und es gibt ebenso Dinge die sehen mehrere betroffene Senate gleich, da gibt\'s auch weder Entscheidungsbedarf für den Großen Senat noch Anlaß zu unterschiedlichen Auslegungen.

Mal wieder einer Ihrer berühmten Nebenkriegsschauplätze?  ;)


--- Zitat ---Original von Black
Aber das ist auch jedem Amtsrichter klar, die beachten eh immer nur entscheidungen des großen Senates, weil alles andere zu unsicher wäre.
--- Ende Zitat ---
Manchmal wäre einem Kunden schon geholfen, wenn sie wenigstens die Entscheidungen eines kleinen Senats, egal welchen, beachten würden. Oftmals entwickeln die ganz neue Theorien, die für alle Prozessbeteiligten überraschend und oftmals auch nicht ganz nachvollziehbar sind. In der Welt sind sie damit trotzdem.

Black:

--- Zitat ---Original von bolli
Mal wieder einer Ihrer berühmten Nebenkriegsschauplätze?  ;)
--- Ende Zitat ---

Zuviel der Ehre, das ist diesmal Ihr Nebenkriegsschauplatz. Ich habe meine rechtsauffassung lediglich mit der derzeitigen mehrfachen BGH Rechtsprchung begründet. Sie waren es der angezweifelt hat, dass \"der BGH\" entschieden habe, da ja der \"Große Senat\" noch nicht angerufen worden sei.  :rolleyes:



--- Zitat ---Original von Black
Aber das ist auch jedem Amtsrichter klar, die beachten eh immer nur entscheidungen des großen Senates, weil alles andere zu unsicher wäre.
--- Ende Zitat ---
Manchmal wäre einem Kunden schon geholfen, wenn sie wenigstens die Entscheidungen eines kleinen Senats, egal welchen, beachten würden. Oftmals entwickeln die ganz neue Theorien, die für alle Prozessbeteiligten überraschend und oftmals auch nicht ganz nachvollziehbar sind. In der Welt sind sie damit trotzdem.[/quote]

Die Entscheidungsfreude vom Amtsgerichten ist in der Tat manchmal sonderbar.

RR-E-ft:
@Black

Im allgemeinen Tohuwabohu ist wohl untergegangen, dass einige Fragen unbeantwortet blieben. Siehste hier.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft

--- Zitat ---Original von Black

@RR-E-ft

Ich denke die \"gleichen Maßstäbe\" von denen der BGH spricht, meinen dass Erhöhungen wie auch Senkungen in gleichem Umfang weitergegeben werden sollen und nicht die plötzliche Eingebung eines neu aufgestellten Gleichbehandlungsgrundsatzes durch den BGH.
--- Ende Zitat ---

Und wie werden nun Kostensenkungen nach gleichen Maßstäben gem. §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG über Preissenkungen an die Kunden weitergegeben?!

Doch wohl  nicht etwa individuell nach individuellem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und individuellem Kundenverhalten danach, wo doch schon der Maßstab der Billigkeit gerade kein individueller sein soll?!

Einen Gleichbehandlungsgrundsatz braucht der BGH wohl wegen der klaren gesetzlichen Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG gar nicht aufstellen. Oder meinen Sie, es bedarf darüber hinaus noch einer weiteren  gesetzlichen Regelung, wonach der Grundversorger die Preise gegenüber seinen grundversorgten Kunden nicht individuell (durch Preisvereinbarungen) spalten darf?
--- Ende Zitat ---

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln