Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
Münsteraner:
--- Zitat ---Original von reblaus Anderenfalls ist unbestreitbar, dass der BGH im Anfangspreis einen vertraglich vereinbarten Preis sieht. Wenn dieses anfängliche Vertragsangebot des Versorgers nun nicht der Billigkeit entspricht, ist dagegen kein Unbilligkeitseinwand möglich.
--- Ende Zitat ---
Vertraglich vereinbart ist der billige Preis.
Zustande kam diese Vereinbarung dadurch, dass zunächst mit dem Angebot eine einseitige Bestimmung des Preises (und Zusicherung dessen Billigkeit ) erfolgte. Dieses Angebot wurde dann angenommen. Es handelt sich damit m.E. um eine einseitige Preisbestimmung, die durch vertragliche Vereinbarung bestätigt wurde.
Ich kann nicht erkennen, warum eine nachträgliche Vereinbarung die anfängliche einseitige Preisbestimmung und vor allem auch den Billigkeitsanspruch zunichte machen sollte. Ergo greift auch § 315 Abs. 3 BGB, wonach die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht. Die Beweislast dafür liegt beim EVU.
reblaus:
@nomos
Beim anfänglichen Vertragspreis handelt es sich nicht um einen einseitig bestimmten Preis, sondern um einen Preis der durch Angebot und Annahme des Angebots vereinbart wurde. Der Versorger könnte nach § 1 EnWG lediglich verpflichtet sein, seine Preise günstig zu gestalten. Dann hätte der Kunde einen Rechtsanspruch auf das Angebot eines solchen günstigen Preises. Käme der Versorger dieser Pflicht nicht nach, würde er sich schadensersatzpflichtig machen.
Ob es sich bei § 1 EnWG um ein solches Schutzgesetz handelt, das jedem Einzelnen einen individuellen Anspruch gewährt, ist nach meiner Kenntnis noch nicht entschieden worden. Sie können aber in der Gesetzesbegründung nachforschen, was der Gesetzgeber denn beabsichtigte.
--- Zitat ---Original von münsteraner Zustande kam diese Vereinbarung dadurch, dass zunächst mit dem Angebot eine einseitige Bestimmung des Preises (und Zusicherung dessen Billigkeit ) erfolgte. Dieses Angebot wurde dann angenommen. Es handelt sich damit m.E. um eine einseitige Preisbestimmung, die durch vertragliche Vereinbarung bestätigt wurde.
--- Ende Zitat ---
Das ist so nicht richtig. Ein billiger Preis entsteht nur dann, wenn ein einseitiges Preisbestimmungsrecht einer Vertragspartei auferlegt, den Preis nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Billigkeit hängt zwingend an dem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht.
Bei einem vertraglich vereinbarten Preis spielt das billige Ermessen keine Rolle. Ein solcher Preis kann daher nicht billig im Rechtssinne sein. Der Versorger ist nach § 1 EnWG allenfalls verpflichtet einen günstigen Preis anzubieten. Dieser dürfte aus betriebswirtschaftlichen Gründen aber identisch mit dem billigen Preis sein, den das EVU seinen Bestandskunden gewähren muss.
Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass dem Kunden bei Vertragsbeginn kein Unbilligkeitseinwand zusteht.
RR-E-ft:
@reblaus
Sie widersprechen sich.
--- Zitat ---Der entscheidende Unterschied zu einer späteren Preisänderung liegt in der Beweislast. Beim Anfangspreis muss der Kunde die Unbilligkeit des Preises beweisen, bei der Preisänderung liegt die Beweislast beim Versorger.
--- Ende Zitat ---
Zum einen soll angeblich der Kunde die Beweislast für die Unbilligkeit des Anfangspreises tragen, zum anderen soll der Anfangspreis aber schon wegen einer angeblichen Einigung auf den Preis gar keiner Billigkeitskontrolle unterliegen.
Was denn nun?
P.S. für alle Freunde der Bahn:
Die Bahn hat wohl entschieden, dass mit Reisenden, die im Zug ohne gültigen Fahrschein angetroffen werden, kein entgeltlicher Beförderungsvertrag zustande kommt. Die entsprechenden Personen werden seit 01.06.2009 nach einer internen Dienstanweisung der Bahn wegen Leistungserschleichung bei den Strafverfolgungsbehörden angezeigt.
Black:
--- Zitat ---Original von Münsteraner
Vertraglich vereinbart ist der billige Preis.
Zustande kam diese Vereinbarung dadurch, dass zunächst mit dem Angebot eine einseitige Bestimmung des Preises (und Zusicherung dessen Billigkeit ) erfolgte. Dieses Angebot wurde dann angenommen. Es handelt sich damit m.E. um eine einseitige Preisbestimmung, die durch vertragliche Vereinbarung bestätigt wurde.
.
--- Ende Zitat ---
Derartige Aussagen werden durch beständiges Wiederholen nicht richtiger.
Wäre dies so, müßte eine Gesamtpreiskontrolle stattfinden. Das wurde vom BGH mehrfach abgelehnt (Preissockel) und auch noch von keinem anderen Gericht durchgeführt.
@reblaus
Aha. Rechsanspruch auf \"günstigen Preis\". Wie hoch ist denn der \"günstige Preis\"?
@Freunde der Bahn
Es gibt andere Verkehrsbetreiber, die in diesem Fall gern ein erhöhtes Beförderungsentgelt kassieren und zwar auf vertraglicher Grundlage. In meinem fiktiven Fall läge ein \"Erschleichen\" von Leistungen ohnehin nicht vor, da der Kunde ja gerade bekannt gibt nicht zahlen zu wollen.
reblaus:
@RR-E-ft
Das war missverständlich ausgedrückt. Der Kunde hat die Beweislast dafür, dass der Versorger einen ungünstigen Preis angeboten hat, und das Preisangebot gegen § 1 EnWG verstoßen hat. Allerdings ist der günstige Preis identisch mit dem billigen Preis.
@Black
Ich habe auf die Problematik mit dem Schutzzweck hingewiesen. Wenn der § 1 EnWG kein Schutz des Verbrauchers vor überteuerten Energiepreisen bezwecken sollte, wäre meine Theorie hinfällig und der Versorger könnte machen was er will.
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