Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
RR-E-ft:
@reblaus
\"Billig\" im Sinne von § 315 BGB ist kein Synonym von \"günstig\".
Der Grundversorger ist aus §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG gesetzlich verpflichtet, Allgemeine Preise der Grundversorgung am Maßstab der Billigkeit zu bilden, öffentlich bekannt zu geben und zu diesen Preisen Haushaltskunden zu beliefern. Zudem ist der Grundversorger gem. §§ 2 Abs. 1, 38 EnWG gesetzlich zu einer Ersatzversorgung zu von ihm gebildeten Ersatzversorgungspreisen verpflichtet. Die Verpflichtung besteht gegenüber den jeweiligen Kunden, die grund- und ersatzversorgt werden, aber wohl auch gegenüber potentiell grund- und ersatzversorgten Kunden.
@Black
Sie mogeln sich um Antworten. Siehste hier.
Black:
@RR-E-ft
Die Pflicht zur Kostensenkung bei rückläufigen Kosten ist unstreitig.
Münsteraner:
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von Münsteraner
Vertraglich vereinbart ist der billige Preis.
Zustande kam diese Vereinbarung dadurch, dass zunächst mit dem Angebot eine einseitige Bestimmung des Preises (und Zusicherung dessen Billigkeit ) erfolgte. Dieses Angebot wurde dann angenommen. Es handelt sich damit m.E. um eine einseitige Preisbestimmung, die durch vertragliche Vereinbarung bestätigt wurde.
.
--- Ende Zitat ---
Derartige Aussagen werden durch beständiges Wiederholen nicht richtiger.
Wäre dies so, müßte eine Gesamtpreiskontrolle stattfinden. Das wurde vom BGH mehrfach abgelehnt (Preissockel) und auch noch von keinem anderen Gericht durchgeführt.
--- Ende Zitat ---
Meine Aussage ist falsch, weil der BGH mehrfach anders entschieden hat? Ihre Aussage impliziert eine Unfehlbarkeit des BGH. Durch solche Denkgesetzwidrigkeiten wird Ihre Argumentation nicht richtiger.
--- Zitat ---@reblaus Aha. Rechsanspruch auf \"günstigen Preis\". Wie hoch ist denn der \"günstige Preis\"?
--- Ende Zitat ---
Es geht um den \"möglichst günstigen\" Preis, der sich ergibt, wenn das EVU einerseits alle Möglichkeiten effizienter Betriebsführung nutzt, um Kosten zu sparen und andererseits nicht versucht, über das (z.B. zur Finanzierung von notwendigen Investionen) erforderliche Maß hinausgehende Gewinne zu erzielen.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
@RR-E-ft
Die Pflicht zur Kostensenkung bei rückläufigen Kosten ist unstreitig.
--- Ende Zitat ---
Der BGH spricht von einer gesetzlichen Verpflichtung zur Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten und nicht vom \"weißen Schimmel\".
In meinem Beispiel waren die Kosten nach der letzten Festsetzung der Allgemeinen Preise am 01.12.2008 bis zum 30.06.2009 um 30 Prozent gesunken. Der Grundversorger hatte die Allgemeinen Preise bisher nicht abgesenkt und zum 01.07.2009 wurde ein Grundversorgungsvertrag neu abgeschlossen.
Was ergibt sich nun aus der vom BGH festgestellten gesetzlichen Verpflichtung zur Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten in meinem Beispielsfall?
reblaus:
@RR-E-ft
Ich habe auch billig im Sinne von § 315 BGB nicht mit günstig im Sinne von § 1 EnWG gleichgesetzt. Lediglich die betriebswirtschaftliche Berechnung wird bei beiden Preisen zu einem identischen Ergebnis kommen.
@Black
Wie günstig der günstige Preis nach § 1 EnWG zu sein hat, werden wir vermutlich nie erfahren. Eine Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises wird es wegen der Rechtsprechung des BGH nie geben, so dass § 315 BGB als Werkzeug zur Feststellung ausfällt. Der Verbraucher wird mangels detaillierter betriebsinterner Informationen auch niemals in der Lage sein, den günstigen Preis nachzuweisen.
Praktische Bedeutung kann § 1 EnWG als Schutzgesetz nur dann haben, wenn bei Bestandskunden die Unbilligkeit einer Preiserhöhung gerichtlich festgestellt und ein billiger Preis bestimmt wurde. Diesen Preis wird der Neukunde mit Aussicht auf Erfolg auch für sich durchsetzen können.
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