Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
RA Lanters:
Ein interessantes Problem, zu dem es nach meinem Wissen noch keine Rsprg. gibt. Feststehen dürfte insoweit, dass der Versorger nicht gezwungen werden kann, an einem Sondervertrag festzuhalten und der Kunde bei Abschluss eines Sondervertrages den genannten Preis akzeptiert.
In der Grundversorgung dürfte die Sache anders aussehen. Gerade aus der restrektiven BGH Rechtsprechung, nach welcher der Kunde widersprechen muss, will er nicht einen Preis akzeptieren und der Tatsache, dass § 315 BGB im Gesetz ausdrücklich genannt ist, lässt sich schließen, dass ein Grundversorgungsverhältnis auch bei Erhebung der Billigkeitseinrede zustande kommt.
Würde man Black folgen und zunächst eine Ersatzversorgung annehmen, würde der Verbraucher nach drei Monaten vor dem gleichen Problem stehen, da diese dann endet (38 EnWG).
Nach meiner Einschätzung wird erst der BGH die Frage endgültig klären.
Der Verbraucher tut jedoch gut daran, schon bei Vertragschluss Widerspruch zu erheben, da er ansonsten den Anfangspreis (nach BGH) auf jeden Fall akzeptiert hat. Wobei sich auch hier die Frage stellt, ob es eventuell ausreicht, wenn der Widerspruch anlässlich der ersten Jahresabrechnung erhoben wird, da habe ich aber meine Zweifel...
RR-E-ft:
@reblaus
Eine Lieferbeziehung gibt es beim Diebstahl gerade nicht.
@Black
Soweit ich den BGH verstanden habe, geht das Angebot als Realofferte bei § 2 Abs. 2 AVBV/ GVV immer vom Versorger aus. Schon insoweit ist die Entscheidung des AG Neuruppin zu hinterfragen.
Die Frage ist tatsächlich, auf welchen Preis man sich überhaupt einigt, wenn mehrere Allgemeine Tarife nebeneinander bestehen.
Der BGH nahm es mit der fraglichen Einigung auf einen Preis bei Vertragsabschluss bisher auch nicht streng, sondern fand immer die Lösung über §§ 316, 315 BGB (BGH VIII ZR 279/02).
Black:
@ RA Lanters
Sie werden aber zugeben, dass bei Annahme der Vertragslösung nach BGH der Anfangswiderspruch zum Dissens führt.
reblaus:
@RR-E-ft
Kann es denn überhaupt alternative Preise in der Grundversorgung geben?
RR-E-ft:
@Black
Der Dissens kann und soll über §§ 316, 315 BGB überwunden werden, um eine Rückabwicklung einer in gang gesetzten Lieferbeziehung allein nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu vermeiden (BGH VIII ZR 240/90, VIII ZR 279/02).
@reblaus
Es gibt viele Grundversorger, die mehrere Allgemeine Tarife nebeneinander haben, welche ihre jeweilige Tarifstruktur bilden.
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