Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

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Christian Guhl:
Nach der GVV ist der Widerspruch gem. § 315 zulässig (§ 17.1). Es steht nirgendwo, dass dieses Recht nur für Preiserhöhungen gilt. Wenn der VIII.Zivilsenat den Kunden nun unterstellt, sie würden durch Entnahme von Gas/Strom dem (einseitig festgesetzten) Anfangspreis zustimmen, werde ich doch die Preise schon vor Entnahme von Energie als unbillig rügen. Also wird keine konkludente Zustimmung erteilt. Die Ausrede entfällt damit schon mal. In welchem § der GVV steht denn, dass ich nur in die Grundversorgung komme, wenn ich eine (konkludente) Zustimmung zum einseitig festgesetzten Anfangspreis vornehme ? Ist irgendwo geregelt, dass der Einwand der Unbilligkeit die Grundversorgung unmöglich macht ? Und wenn die Belieferung der Ersatzversorgung zugeordnet wird, erweitere ich meinen Unbilligkeitseinwand eben auf die Preise der Ersatzversorgung. Oder hat der BGH schon geurteilt, dass diese auf jeden Fall billig sind ?

Black:

--- Zitat ---Original von Christian Guhl
In welchem § der GVV steht denn, dass ich nur in die Grundversorgung komme, wenn ich eine (konkludente) Zustimmung zum einseitig festgesetzten Anfangspreis vornehme ?
--- Ende Zitat ---

Das folgt aus der Tatsache, dass der BGH festgestellt hat, dass der Kunde beim Eintritt in die Grundversorgung mit dem Versorger den Anfangspreis einvernehmlich vereinbart (hat).



--- Zitat ---Original von Christian Guhl
Ist irgendwo geregelt, dass der Einwand der Unbilligkeit die Grundversorgung unmöglich macht?
--- Ende Zitat ---

Die Grundversorgung basiert auf einem Vertrag zwischen EVU und Kunden. Damit ein Vertrag zustande kommt, müssen sich die Parteien über den Vertragsinhalt einig sein. Dies schließt auch den Preis mit ein. Wenn Sie bereits vor Vertragsschluss zu verstehen geben, den Preis nicht zu akzeptieren fehlt es an einer Einigung und damit am Vertrag.

Die interessante Frage ist, was passiert wenn sie trotzdem Energie weiterhin abnehmen. Dogmatisch bieten sich hier zwei verschiedene Lösungen an:

a) Ersatzversorgung
b) Grundversorgung wegen unbeachtlichem Widerspruch

RR-E-ft:
Preisfrage:

Auf welchen Preis einigt man sich eigentlich, wenn es mehrere Tarife der Grundversorgung gibt?

Dogmatisch besteht auch die Möglichkeit,

c)

dass sich die Parteien nicht auf einen Preis geeinigt haben, gleichwohl eine Lieferbeziehung in Gang gesetzt wurde. Dann wird die fehlende Einigung durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers gem. §§ 316, 315 BGB ersetzt, um eine Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu vermeiden (BGH VIII ZR 240/90).

reblaus:
d) Diebstahl

Black:
Interessant dazu vielleicht


--- Zitat ---AG Neuruppin, 17.12.2008, 42 C 192/07
Der Weiterbezug von Energie nach Kündigung des Versorgungsvertrages ist aus Sicht des Versorgungsunternehmens als Angebot zum Abschluss eines neuen Versorgungsvertrages zu verstehen.

--- Ende Zitat ---

@ reblaus

weder Diebstahl noch \"Stromdiebstahl\" (§ 248c StGB) sind hier einschlägig.

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