Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

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Münsteraner:
@ BdEV

Ich komme nochmal zurück auf diese BdEV-Info:


--- Zitat ---Es ist jedoch davon auszugehen, dass es dem EVU nicht zusteht, den Kunden automatisch in die Grundversorgung \"zurückfallen\" zu lassen. Vielmehr muss das EVU, wenn es mit dem Willen des Verbrauchers die Energielieferung fortsetzt, ohne dass eine Einigung über den Preis erfolgt ist, diesen weiter im Sonderkundenverhältnis versorgen und hierbei die Preise - unter Offenlegung der Kalkulation - nach billigem Ermessen bestimmen.  Die Verbraucher können sich sodann auch gegenüber dem neuen einseitig festgelegten Preis auf die Unbilligkeit der Preisbestimmung gemäß § 315 BGB berufen. ... Überdies haben der BGH und das OLG München bereits entschieden, dass auch Kündigungen der Sonderverträge die Versorger nicht berechtigen, die Verbraucher dann ganz einfach den Allgemeinen Tarifen (heute: Grundversorgung) zuzuordnen. Vielmehr müssen die Versorger auch nach der Kündigung den Nachweis führen, dass der den Verbrauchern jeweils aufgezwungene \"Ersatztarif\" unter Beachtung der jeweiligen Situation der Billigkeit entspricht.
--- Ende Zitat ---

Kann mir jemand sagen, wie aktuell das noch ist und entsprechende Rechtsquellen dazu benennen? Denn (@ bolli) wenn Obiges zutrifft, würden sich daraus zusätzliche Optionen eröffnen.

Opa Ete:
@Münsteraner

ich kann sie gut verstehen, diese Diskussionen hier ufern manchmal weit vom Thema oder einer gestellten Frage ab. Auch mir ist hier oft zuviel Theorie im Spiel, trotzdem finde ich die Diskussionen spannend, weil man auch andere Meinungen und Argumente liest. Zu ihrer Frage:
Nein es hat noch kein Gericht darüber entschieden, ob der Verbraucher automatisch in die Grundversorgung fällt, wenn der Versorger den Sondervertrag kündigt und der Verbraucher Einspruch gegen die Kündigung erhebt. Manche hier glauben nur das aus irgendwelchen Urteilen rauslesen zu können.  @bolli hat völlig recht, es gibt zur Zeit für dieses Problem für den Verbraucher nur die Lösungen, die er beschriebn hat. Wobei die Lösung 1. mit der von 2b. für mich keinen Unterschied macht und es auch m.E. keine gute Lösung ist, denn ich will ja gerade nicht den Anfangspreis anerkennen. Ich habe für mich persönlich Lösung 2a gewählt, wobei ich zusätzlich der Einstufung in die Grundversorgung widersprochen habe. Jetzt schön weiter die Zahlungen kürzen und abwarten, bis das EVU klagt, dann muss sich mal irgendein Gericht mit dieser Problematik beschäftigen.

Gruß Opa Ete

Gas-Rebell:
@ RR-E-ft

Ironie hin oder her, in Folgendem liegen Sie m.E. falsch.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Derweil bleibt nach Ende der Ersatzversorgung der Hahn zu und bleibt es auch, wenn sich herausstellt, dass der Preis einer Billigkeitskontrolle nicht standhielt. Ersatzversorgung endet nun mal nach längstens drei Monaten.
--- Ende Zitat ---

1. Der Versorger kann nach Ende der Ersatzversorgung nicht einfach den Hahn zudrehen, sondern ist weiter zur Belieferung verpflichtet. Allerdings kommt dann mit der weiteren Gasentnahme nach § 2 II GasGVV bekanntlich ein Grundversorgungsvertrag zustande.

2. Im Hinblick auf die Ersatzversorgung gibt es keine Billigkeitskontrolle, da § 315 BGB nur Bezug nimmt auf Vertragsverhältnisse, die Ersatzversorgung gerade aber ein vertragsloser Zustand ist. Man kann sich den Streit über die Billigkeit von Ersatzversorgungspreisen also jedenfalls sparen. Wer streiten will, braucht einen Grundversorgungsvertrag.

@ Opa Ete

Meine persönliche Lösung war:

1. Neuen Anbieter gesucht mit Sondervertrag (15% Ersparnis ggü. bisherigem Versorger)
2. Bis zur Umstellung in die Ersatzversorgung gegangen (ohne Billigkeitseinrede)

Der Grund für diese Entscheidungen war eine ganze simple Kosten-Nutzen-Rechnung. Wenn ich den Aufwand für weitere Streitigkeiten mit meinem kalkulatorischen Unternehmerlohn und den Opportunitätskosten multipliziere, dann kostet mich das Ganze unter dem Strich selbst im Fall eines Obsiegens erheblich mehr, als es mir einbringt.

Gas-Rebell

bolli:

--- Zitat ---Original von Opa Ete
@bolli hat völlig recht, es gibt zur Zeit für dieses Problem für den Verbraucher nur die Lösungen, die er beschriebn hat. Wobei die Lösung 1. mit der von 2b. für mich keinen Unterschied macht ...
--- Ende Zitat ---
Doch, denn bei Nr. 1 sind Sie einen individuellen Vertrag eingegangen, der andere Regelungen beinhaltet als die Grundversorgung (Laufzeit, Preisanpassungsrecht etc.), in der Regel über AGB\'s eingebunden. Im Streitfall wird zunächst darüber zu streiten sein, ob diese in Ordnung sind. (§ 307 BGB). Bei der Nr. 2b sind Sie einen Vertrag in der Grundversorgung mit den gesetzlichen Regelungen z.B. der GasGVV eingegangen. Da ist wenig mit individuellen Regelungen und aufgrund des einseitigen Preisanpassungsrechts haben sie dann da auch die Möglichkeit des Billigkeitseinwandes gem § 315 BGB zumindest mal für die Preiserhöhungen seit Vertragsbeginn.


--- Zitat ---Original von Opa Ete
...und es auch m.E. keine gute Lösung ist, denn ich will ja gerade nicht den Anfangspreis anerkennen.

Ich habe für mich persönlich Lösung 2a gewählt, wobei ich zusätzlich der Einstufung in die Grundversorgung widersprochen habe. Jetzt schön weiter die Zahlungen kürzen und abwarten, bis das EVU klagt, dann muss sich mal irgendein Gericht mit dieser Problematik beschäftigen.
--- Ende Zitat ---
Jupp, das wird wohl so sein.


--- Zitat ---Original von Münsteraner
Warum schaffen die hier diskutierenden Anwälte eigentlich nicht einfach einen Präzedenzfall, um die noch offenen Fragen schnellstmöglich aus der Theorie in die Praxis des Gerichtssaals zu befördern?
--- Ende Zitat ---

Das wird bestimmt so kommen. Da aber die Versorger einerseits erst in letzter Zeit gemerkt haben, dass sie schon konsequent kündigen müssen, damit der alte Vertrag gelöst wird (was sie natürlich wegen der nicht wirksamen Preisanpassungklauseln in Sonderverträgen machen müssen) und dadurch vermehrt Widersprüchler in der Grundversorgung landen, wenn sie die neuen Verträge nicht unterschreiben, anderseits die Rechtssprechung des VIII. Senats zu dem Thema Preissockel ja noch nicht so alt ist, dauert es schon eine Weile, bis der passende Falldurch den Instanzenweg kommt. Schließlich kann man nicht jeden nehmen und schafft es auch nicht jeder.

Gut Ding will halt Weile haben.

Black:

--- Zitat ---Original von nomos
Wer im Aufdrehen der Gasheizung eine stillschweigende Willenserklärung des Verbrauchers sieht, dass der den vorbestimmten Preis, wie überhöht der auch immer sei (z.B. Nichteinhaltung des § 1 EnWG, Missachtung der kommunalen Wirtschaftsordnung etc.), damit automatisch anerkennt, der ist weltfremd und liegt weit neben dem Kern der Gesetzesvorgabe.
--- Ende Zitat ---

In der GasGVV hat der Gesetzgeber festgelegt:


--- Zitat ---§ 2 GasGVV
(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird , über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. (...)
--- Ende Zitat ---

Mit Absatz 1 gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass der Grundversorgungsvertrag neben der Textform auch auf andere weise zustande kommen kann. In Absatz 2 ist ausdrücklich erwähnt, dass der Vertrag auch durch die tatsächliche Gasentnahme zustande kommt.

In der amtlichen Begründung zur StromGVV heißt es:


--- Zitat ---BT - Drs. 306/06
Da der Grundversorgungsvertrag im Falle der Entnahme von Elektrizität auch ohne ausdrückliche Erklärung des Kunden zustande kommen kann, dient der in Textform geschlossene Grundversorgungsvertrag vorrangig der Dokumentation des Vertragsschlusses.

(...)

Absatz 2 Satz 1 entspricht in angepasster Form dem bisherigen § 2 Abs. 2 AVBEltV und knüpft an eine ständige Rechtsprechung zur Frage des Zustandekommens eines Versorgungsvertrages durch die Entnahme von Energie oder Wasser aus dem allgemeinen Versorgungsnetz.(...)
--- Ende Zitat ---

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