Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?

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RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von reblaus
Ob der BGH von Ronny, Black und mir so missverstanden wurde, lässt sich doch ganz einfach testen. Kündigen Sie Ihren Grundversorgungsvertrag und vereinbaren Sie mit Ihrem Versorger einen neuen Grundversorgungsvertrag. Dann können sie unverzüglich Klage auf Feststellung der Unbilligkeit des anfänglichen Vertragspreises einreichen. Nach Ihrer Ansicht muss dann nur noch abgewartet werden, bis das Verfahren vor dem BGH landet, und schon haben die Versorger ein verbraucherfreundliches Urteil mehr zu beklagen.
--- Ende Zitat ---

Es geht hier doch gar nicht um die Frage, einen bereits bestehenden Grundversorgungsvertrag zu kündigen, um dadurch erst zu einer Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises zu gelangen.

Es ging vielmehr um die Frage, ob ein Vertrag auch ohne Einigung auf einen betragsmäßig bereits bekannten Preis wirksam zustande kommen kann, wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht und der Vorbehalt einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle vor oder bei Vertragsabschluss erklärt wurde.

BGH KZR 36/04 lässt wohl keinen Zweifel daran, dass ein Vertragsabschluss gerade nicht an der fehlenden Einigung auf einen betragsmäßig bereits feststehenden Preis scheitert, wenn nur ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, undzwar gleichviel ob dieses nun bei Vertragsabschluss ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde oder sich aber aus einem Gesetz ergibt oder sich erst bei einer  Vertragsauslegung ergibt.

Merkwürdigerweise haben die Protagonisten der Auffassung, dass für einen wirksamen Vertragsabschluss ein betragsmäßig bereits bekannter Preis jedenfalls wirksam vereinbart werden müsse, was eine die Billigkeitskontrolle ausschließende Einigung erfordere, wohl keine nachvollziehbare Erklärung dafür, welche Einigung tatsächlich bei mehreren nebeneinder bestehenden Allgemeinen Tarifen erfolge, insbesondere bei einseitigen  Änderungen der Tarifstruktur, wie sie etwa bei der Oldenburger EWE zum 01.10.2004 erfolgte, als die bis dahin nebeneinander bestehenden Allgemeinen Tarife Kleinverbrauchstarif K und Grundpreistarif G durch einen vollkommen neuen einheitlichen Basistarif BT ersetzt wurden, an dessen Stelle später ein Basistarif I und ein Basistarif II traten.

Es gemahnt an eine gwisse fatale Obrigkeitsgläubigkeit:

Was der XI. Parteitag jener Partei beschlossen hatte, welcher laut 1968 beschlossener  deutscher Verfassung die führende Rolle gebührte, konnte schließlich nicht fehlbar sein. Und wenn der große Vorsitzende eben jener Partei, welche die Wahrheit für sich gepachtet hatte, in Saarländischem Singsang  verkündete, die Mauer werde auch noch in 50 und auch in 100 Jahren noch bestehen bleiben, dann musste man sich damit wohl einfach abfinden....  Wenn jemand, dem ein eigener Kopf zum Denken mitgegeben wurde, die These vertritt, man müsse sich auch mit dem abfinden, was ggf. einer gewissen Logik entbehrt, dann sollte dies wohl ein gewisses Misstrauen hervorrufen. Wenn es nur solche Parteigänger gegeben hätte, hätte der im Saarland gebürtige gelernte Dachdecker wohl am Ende Recht behalten, möglicherweise zur Zufriedenheit vieler hüben wie drüben. Möglicherweise war die Geschichte dann aber doch anders ausgegangen, weil genügend Leute ihren eigenen Kopf benutzten. Man sollte sich das eigene kritische Denken und Hinterfragen  nicht verbieten (lassen).

Münsteraner:
Mir ist die ganze Diskussion zu theoretisch.

Die aktuelle Frage für \"Otto Normalverbraucher\" ist doch: \"Was kann ich, nachdem mir der Sondervertrag gekündigt wurde, angesichts der aktuellen Rechtssprechungssituation am besten tun?\"

@ reblaus

--- Zitat ---@Münsteraner Ich bin lediglich der Auffassung mich von Ihnen nicht maßregeln zu lassen.
--- Ende Zitat ---

Warum lassen Sie das Thema nicht einfach ruhen? Oder möchten Sie mir auch noch beweisen, dass Sie aufgrund einer schweren Kindheit ein Autoritätsproblem entwickelt haben?

reblaus:
@Münsteraner
Diese Frage habe ich Ihnen am Anfang bereits beantwortet. Die vorgeschlagene Lösung hat Ihnen nicht gepasst. Dann wurden von verschiedener Seite Ideen vorgetragen, wie die aktuelle Rechtssituation geändert werden könne. Dem habe ich entgegen gehalten, dass dies alles Theorien seien, die die aktuelle Rechtssituation nicht hinreichend berücksichtigen. Das haben Sie als Unsachlichkeit und Dogmatismus gewertet, und eine \"faire\" theoretische Diskussion gefordert. Dieser konnten Sie nicht folgen, und fordern deshalb eine Lösung für Otto Normalverbraucher.

Die Lösung für Otto Normalverbraucher ist, dass er dem Ratschlag der Fachleute folgt, und allenfalls Verständnisfragen stellt. Womit wir wieder beim Anfang wären.

bolli:

--- Zitat ---Original von Münsteraner
Mir ist die ganze Diskussion zu theoretisch.
--- Ende Zitat ---

Da wir hier nicht unbedingt über aktuelle Fälle diskutieren, ist das ALLES Theorie.

Erst wenn Sie vor Gericht landen und die hier genutzten Argumente zusammen mit weiteren, Ihren individuellen Fall betreffenden Sachverhalten würzen, kommt\'s zur Praxis.


--- Zitat ---Original von Münsteraner
Die aktuelle Frage für \"Otto Normalverbraucher\" ist doch: \"Was kann ich, nachdem mir der Sondervertrag gekündigt wurde, angesichts der aktuellen Rechtssprechungssituation am besten tun?\"
--- Ende Zitat ---

Wie sie vielleicht in der Diskussion mitbekommen haben, ist die Rechtssprechungssituation selbst beim höchsten deutschen Zivilgericht uneins, was für untere Instanzenzüge nicht unbedingt eine sichere Situation hinterlässt.

Für den Verbraucher mit gekündigtem Sondervertrag gibt\'s daher im wesentlichen 2 mögliche Wege:

1. Einen neuen Sondervertrag beim günstigsten Anbieter abschließen (mit Anerkenntnis des gültigen Sockelpreises) und möglicherweise neuem Kampf gegen ungültige Vertragsklauseln (gem. § 307 BGB).

2. Einstufung in die Grundversorgung und
a) direkter Widerspruch gegen die Preise wegen Unbilligkeit (gem. § 315 BGB) mit der Hoffnung, dass sich in einem Verfahren die Argumentation des VIII. Senats nicht durchsetzt oder
b) Anerkenntnis des Anfangspreises und statt dessen nur Rüge der Unbilligkeit von zukünftigen Preiserhöhungen.

Bei der Variante 2a wäre es natürlich gut, wenn man bei dem Instanzenzug möglichst den des Kartellrechts wählt bzw. versucht, dorthin zu gelangen (also Einsteig beim Kartellsenat des Landgerichts) um im Revisionsfall ggf. vor dem XI. Senat des BGH zu landen und nicht vor dem VIII., denn wer weiss, ob der die Weisheit besitzt, seine bisherige Entscheidung bezogen auf den Sockelpreis in der gesetzlichen Grundversorgung tatsächlich abzuändern. Für mich ist sie auf jeden Fall nicht klar zu begründen, wie zahlreiche Beispiele zeigen. Aber das hilft uns leider derzeit nicht unbedingt weiter.

Ich glaube, mehr Möglichkeiten gibt\'s nicht.

Argumente sind nun ne Menge nochmals in die Diskussion eingeflossen.
Die Entscheidung muss nun jeder Verbraucher für sich, auch im Angesicht des Kostenrisikos und Aufwandes im Verhältnis zum möglichen \'Gewinn\' machen. Und wer ganz ideell ist, geht auch um des Prinzips Willen gegen diese Dinge vor, aber dabei könnte das Kostenrisiko noch höher ausfallen und ist möglicherweise nicht jedermann zu empfehlen.

Münsteraner:
@ reblaus


--- Zitat ---Original von reblaus
@Münsteraner
... Dem habe ich entgegen gehalten, dass dies alles Theorien seien, die die aktuelle Rechtssituation nicht hinreichend berücksichtigen. Das haben Sie als Unsachlichkeit und Dogmatismus gewertet, und eine \"faire\" theoretische Diskussion gefordert.
--- Ende Zitat ---

In Tatsachenverdreherei sind Sie offensichtlich hochgeübt. Ich habe Ihre Art als unsachlich und dogmatisch gewertet. Den Unterschied zwischen Form und Inhalt werden Sie hoffentlich noch erkennen können.


--- Zitat ---Die Lösung für Otto Normalverbraucher ist, dass er dem Ratschlag der Fachleute folgt, und allenfalls Verständnisfragen stellt.
--- Ende Zitat ---

Wollen Sie damit etwa andeuten, dass Sie Fachmann seien?  :D

@ bolli

Ja, so ist es wohl.

Warum schaffen die hier diskutierenden Anwälte eigentlich nicht einfach einen Präzedenzfall, um die noch offenen Fragen schnellstmöglich aus der Theorie in die Praxis des Gerichtssaals zu befördern?

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