Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
nomos:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Gerade dann wenn einer Partei ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zusteht, ist eine Preisvereinbarung für einen wirksamen Vertragsabschluss nicht notwendig.
....
Besteht ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, ist § 315 BGB unmittelbar anwendbar.
--- Ende Zitat ---
... und weiter im Kreis!
Eine Preisvereinbarung ist nicht notwendig, aber offensichtlich nach dem besagten BGH-Urteil als Fiktion möglich!
Die Krux (\"Vereinbarung\" ohne Vertrag) steht weiter im Raum!
BGH:
32 1) Die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrags die Leistung bestimmen (BGHZ 128, 54, 57). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn sich der bei Abschluss des Gaslieferungsvertrags von dem Versorgungsunternehmen geforderte Preis für die Gaslieferung aus dem jeweiligen allgemeinen Tarif für die leitungsgebundene Versorgung mit Gas ergab (vgl. § 10 Abs. 1 EnWG 1998; § 4 Abs. 1 AVBGasV). Auch in diesem Fall ist der von dem Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart ...
..........
Allgemeiner Tarif mit gesetzlicher Preisbestimmung und die Vereinbarung!!!
[/list]
RR-E-ft:
Die vom VIII.Zivilsenat BGH oft bemühte Fiktion setzt m. E. voraus, dass es nur einen einzigen Allgemeinen Tarif gibt, zumindest eine bestehende Tarifstruktur uanbänderlich ist und den Allgemeinen Tarifen nicht vor oder bei Vertragsabschluss die Unbilligkeitseinrede oder ein sonstiger Widerspruch entgegengesetzt wurde.
Tatsächlich (der sog. Blick ins Leben) bestehen oft mehrere Allgemeine Tarife parallel nebeneinander, der Versorger ordnet die Kunden erst nach Vertragsabschluss in einen von mehreren Allgemeinen Tarifen ein und die Tarifstruktur ist auch nicht unabänderlich, sondern wird in der Praxis oft abgeändert, wofür ich die Oldenburger EWE als Beispiel angeführt habe.
--- Zitat ---BGH KZR 34/06 Tz 9 f.
a) Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung ist nach § 315 Abs. 1 BGB, dass die vertragliche Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden soll.
Ein derartiges einseitiges Leistungsbestimmungsrecht haben die Parteien der Beklagten eingeräumt. Denn die von der Klägerin zu entrichtenden Entgelte sollten sich nach der \"jeweils geltenden\" Anlage 3 bestimmen.
Zwar hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Inhalt des damit in Bezug genommenen \"Preisblatts\" getroffen. Die Parteien sind sich jedoch darüber einig, dass der ausgewiesene Preis derjenige gewesen ist, von dem die Beklagte behauptet, dass sie ihn nach den Preisfindungsprinzipien der Verbändevereinbarung Strom II plus ermittelt habe. Ein solcher Preis liegt jedoch nicht ein für allemal fest, sondern bedarf der regelmäßigen Neuermittlung unter Berücksichtigung der Entwicklung der preisbildenden Faktoren (nach dem Vorbringen der Beklagten verlangt sie den im Klageantrag bezeichneten Arbeitspreis von 6,00 Cent/kWh seit dem 1. Januar 2003). Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe - wenngleich unter Vorbehalt - das Angebot der Beklagten angenommen, besagt daher in Verbindung mit dem im Vertrag enthaltenen Verweis auf das \"jeweils geltende\" Preisblatt der Beklagten nichts anderes, als dass sich die Klägerin verpflichtet hat, den jeweils von der Beklagten für eine bestimmte Periode bestimmten Preis zu zahlen. Demgemäß hat bereits das Landgericht, auf dessen Urteil sich das Berufungsgericht bezieht, festgestellt, die Klägerin habe sich damit einverstanden erklärt, dass die Beklagte Preise in Ansatz bringe, die sich \"gerade aus deren bereits bekannten Tarifen\" ergäben. Der \"bereits bekannte Tarif\" ist nichts anderes als die auf einen bestimmten Zeitraum bezogene Preisforderung der Beklagten. Damit steht schließlich auch in Einklang, wenn das Landgericht die Beklagte nach der vertraglichen Vereinbarung für berechtigt erachtet, das Netznutzungsentgelt, wie sie für sich in Anspruch nehme, nach der Verbändevereinbarung Strom II plus, insbesondere deren Anlage 3, \"berechnen zu dürfen\".
Das ist der Sache nach ein Leistungsbestimmungsrecht. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass etwa Zinsanpassungsklauseln in den Anwendungsbereich des § 315 BGB fallen (BGHZ 97, 212, 214). Das Recht des Netzbetreibers, künftige Netznutzungsentgelte ohne Mitwirkung des Netznutzers festzusetzen, kann nicht anders behandelt werden. Aber auch das zum Zeitpunkt des Vertragschlusses von dem Netzbetreiber geforderte Entgelt ist regelmäßig ein nach dem Willen der Vertragsparteien einseitig bestimmtes Entgelt, das der Netzbetreiber zu bestimmten Zeitpunkten ermittelt und das - schon zur Vermeidung einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung - für eine bestimmte Zeitdauer sämtlichen Vertragsbeziehungen mit gleichen Nutzungsprofilen unabhängig davon zugrunde liegen soll, wann der Vertrag geschlossen wird. Auch dann, wenn das Entgelt betragsmäßig bereits feststellbar ist, wird - wie im Streitfall der Verweis auf die \"jeweils geltende Anlage 3\" verdeutlicht - nicht dieser Betrag als Preis vereinbart. Der Betrag gibt vielmehr lediglich das für einen bestimmten Zeitpunkt ermittelte Ergebnis des gleichen Preisbestimmungsverfahrens wieder, das dem Netzbetreiber auch für die Zukunft zustehen soll, an dem der Netznutzer nicht teilnimmt, dessen konkrete preisbestimmende Faktoren ihm nicht bekannt sind und dessen Ergebnis er weder nachvollziehen noch beeinflussen kann. Es ist daher nicht weniger einseitig bestimmt als die künftige Höhe des Entgelts. Es wäre eine künstliche Aufspaltung der äußerlich und inhaltlich einheitlichen Preisvereinbarung und führte zu Zufallsergebnissen, wollte man einen vereinbarten Anfangspreis von (vom Zeitpunkt der ersten ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehenen Neuberechnung an maßgeblichen) einseitig bestimmten Folgepreisen unterscheiden[/B].
--- Ende Zitat ---
M.E. hatten sich auch Tarifkunden mit ihrem Versorger nur darauf geeinigt, den jeweiligen (vom Versorger einseitig bestimmten) Allgemeinen Tarifpreis zu zahlen (vgl. § 4 Abs. 1 AVBGasV), ohne dass der Tarifkunde wissen kann, wie der jeweilige Tarifpreis, den er zahlen soll, zustande kommt.
So kann man es eben auch sehen. Auch dabei geht der BGH davon aus, dass der Vertrag ohne eine Einigung auf einen betragsmäßig bereits bekannten Preis wirksam zustande kommt, eben weil ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht.
--- Zitat ---BGH, KZR 29/06 Tz. 20
Der jeweilige Netzbetreiber ist hiernach gehalten, nach Art eines Tarifs allgemeine Preise zu bilden, die den in vergleichbaren Fällen tatsächlich oder kalkulatorisch angesetzten internen Leistungsentgelten entsprechen und in den Verträgen mit externen Netznutzern nur unter-, aber nicht überschritten werden dürfen, wobei regelmäßig wegen des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots auch eine Unterschreitung im Einzelfall ausscheidet. Ebenso wie der Gesetzgeber den Energieversorgern, die nach § 10 EnWG 1998 allgemeine, d.h. für jedermann geltende Tarife aufzustellen haben, hierdurch ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt hat (BGH NJW 2007, 2540 Tz. 17), ist damit den Netzbetreibern, die allein über die für die Bestimmung des zulässigen Preises erforderlichen tatsächlichen Kenntnisse verfügen, das Recht gegeben worden, unter Beachtung der Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes und gegebenenfalls der durch Rechtsverordnung konkretisierten Kriterien allgemeine Entgelte für die Netznutzung zu bilden.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Auch dann, wenn das Entgelt betragsmäßig bereits feststellbar ist, wird - wie im Streitfall der Verweis auf die \"jeweils geltende Anlage 3\" verdeutlicht - nicht dieser Betrag als Preis vereinbart. Der Betrag gibt vielmehr lediglich das für einen bestimmten Zeitpunkt ermittelte Ergebnis des gleichen Preisbestimmungsverfahrens wieder, das dem Netzbetreiber auch für die Zukunft zustehen soll, an dem der Netznutzer nicht teilnimmt, dessen konkrete preisbestimmende Faktoren ihm nicht bekannt sind und dessen Ergebnis er weder nachvollziehen noch beeinflussen kann. Es ist daher nicht weniger einseitig bestimmt als die künftige Höhe des Entgelts. Es wäre eine künstliche Aufspaltung der äußerlich und inhaltlich einheitlichen Preisvereinbarung und führte zu Zufallsergebnissen, wollte man einen vereinbarten Anfangspreis von (vom Zeitpunkt der ersten ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehenen Neuberechnung an maßgeblichen) einseitig bestimmten Folgepreisen unterscheiden.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---BGH KZR 29/06 Tz. 23 f.
Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist allerdings auch bei einem gesetzlichen Preisbestimmungsrecht eine etwaige Unbilligkeit eines bei Vertragschluss vereinbarten (oder durch vorbehaltlose Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zum vereinbarten Preis gewordenen) Preises nicht zu prüfen und selbst bei der Nachprüfung eines erhöhten Preises nicht zu berücksichtigen (BGH NJW 2007, 2540 Tz. 29, 36). Diese Rechtsprechung beansprucht jedoch ausdrücklich keine Geltung für den Fall, dass bei Leistungen der Daseinsvorsorge wegen einer Monopolstellung des Versorgers oder wegen eines Anschluss- und Benutzungszwanges eine Überprüfung der Billigkeit des Preises in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB geboten ist (aaO Tz. 33-36). Sie ist auch bei einem Netznutzungsvertrag nicht an zuwenden, bei welchem dem Netzbetreiber das Recht zusteht, das Netznutzungsentgelt nach billigem Ermessen festzusetzen. Denn auch in dieser Konstellation tragen das Leistungsbestimmungsrecht und die damit verbundene Nachprüfungsmöglichkeit gerade dem Umstand Rechnung, dass der Netzbetreiber typischerweise ein Monopol innehat und seine Preisbildung daher, anders als es der VIII. Zivilsenat für den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt angenommen hat, nicht durch den Wettbewerb kontrolliert wird. Auf die Nutzung des Netzes ist der Nutzer nicht weniger angewiesen, als dies bei Leistungen der Daseinsvorsorge typischerweise der Fall ist; zudem dient sie letztlich der Stromversorgung und damit mittelbar der Daseins-vorsorge. Es besteht mithin bei einem Netznutzungsvertrag kein Anlass, von der durch ein – vertraglich vereinbartes oder gesetzliches – Leistungsbestimmungsrecht eröffneten Überprüfung der Billigkeit des Entgelts deshalb abzusehen, weil der Netznutzer das Entgelt bei Vertragschluss nicht beanstandet hat.
Bei einem Netznutzungsvertrag muss es mithin auch dann bei der vollen Nachprüfung des Entgelts am Maßstab des § 315 BGB verbleiben, wenn dessen Betrag im Vertrag genannt oder ein früherer erhöhter Preis von dem Netznutzer nicht beanstandet worden ist.
--- Ende Zitat ---
reblaus:
Ob der BGH von Ronny, Black und mir so missverstanden wurde, lässt sich doch ganz einfach testen. Kündigen Sie Ihren Grundversorgungsvertrag und vereinbaren Sie mit Ihrem Versorger einen neuen Grundversorgungsvertrag. Dann können sie unverzüglich Klage auf Feststellung der Unbilligkeit des anfänglichen Vertragspreises einreichen. Nach Ihrer Ansicht muss dann nur noch abgewartet werden, bis das Verfahren vor dem BGH landet, und schon haben die Versorger ein verbraucherfreundliches Urteil mehr zu beklagen.
Die Anhänger dieser Ansicht können ja zusammen legen, dann wird es im Fall einer Niederlage für den Einzelnen nicht ganz so teuer. Man sollte aber schon mit einem ordentlichen Streitwert vor Gericht ziehen, sonst scheitert das Unterfangen schon vor dem Amtsgericht. Das wäre ärgerlich ;)
@bolli
Niemand behauptet, dass eine Preisänderung einfach durch Weiterbezug von Gas zustande kommen könnte. Lesen Sie die Beiträge und das Urteil des BGH nochmals durch.
@Münsteraner
Ich bin lediglich der Auffassung mich von Ihnen nicht maßregeln zu lassen.
@nomos
Wenn ich irgendwann mal der Ansicht sein sollte, dass mir Ihr Diskussionsstil missfällt, werde ich das Diskutieren mit Ihnen sein lassen. Bis dahin dürfen Sie davon ausgehen, dass ich Ihre Form der Auseinandersetzung respektiere, auch wenn ich Ihre Ansichten nicht teile.
courage:
--- Zitat ---BGH KZR 29/06 Tz. 23 f.
Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist allerdings auch bei einem gesetzlichen Preisbestimmungsrecht eine etwaige Unbilligkeit eines bei Vertragschluss vereinbarten (oder durch vorbehaltlose Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zum vereinbarten Preis gewordenen) Preises nicht zu prüfen und selbst bei der Nachprüfung eines erhöhten Preises nicht zu berücksichtigen (BGH NJW 2007, 2540 Tz. 29, 36). Diese Rechtsprechung beansprucht jedoch ausdrücklich keine Geltung für den Fall, dass bei Leistungen der Daseinsvorsorge wegen einer Monopolstellung des Versorgers oder wegen eines Anschluss- und Benutzungszwanges eine Überprüfung der Billigkeit des Preises in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB geboten ist (aaO Tz. 33-36). Sie ist auch bei einem Netznutzungsvertrag nicht an zuwenden, bei welchem dem Netzbetreiber das Recht zusteht, das Netznutzungsentgelt nach billigem Ermessen festzusetzen. Denn auch in dieser Konstellation tragen das Leistungsbestimmungsrecht und die damit verbundene Nachprüfungsmöglichkeit gerade dem Umstand Rechnung, dass der Netzbetreiber typischerweise ein Monopol innehat und seine Preisbildung daher, anders als es der VIII. Zivilsenat für den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt angenommen hat, nicht durch den Wettbewerb kontrolliert wird.
...
--- Ende Zitat ---
Wenn man die beiden fett gedruckten Satzteile zu einem Satz zusammenfügt ...
Also mein Grundversorger betreibt in seinem Gebiet u.a. ein Gasnetz; es gibt hier definitiv kein zweites Gasnetz eines anderen Gasversorgeres. Dann hat mein Grundversorger also ein Netzmonopol. Der Gaspreis, den mir mein Grundversorger in Rechnung stellt, beinhaltet u.a. auch ein Netznutzungsentgelt.
Ich ziehe daraus folgenden Schluss:
Aufgrund seiner Monopolstellung beim Versorgungsnetz ist das vom Grundversorger in Rechnung gestellte Netznutzungsentgelt einer Billigkeitsüberprüfung nach §315 BGB zugänglich.
bolli:
--- Zitat ---Original von reblaus
@bolli
Niemand behauptet, dass eine Preisänderung einfach durch Weiterbezug von Gas zustande kommen könnte. Lesen Sie die Beiträge und das Urteil des BGH nochmals durch.
--- Ende Zitat ---
Hab ich das behauptet ?(
Ich hoffe jetzt mal nicht das ICH den Überblick verloren habe.
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