Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
Black:
Wenn der Kunde bereits vor dem möglichen Abschluss eines Grundversorgungsvertrages deutlich macht, die dafür zu zahlenden Preise nicht akzeptieren zu wollen, kommt ein Grundversorgungsvertrag nicht zustande, da es an einer vertraglichen Einigung über den Preis fehlt.
Entnimmt der Kunde danach trotzdem Strom oder Gas ist dieser Einwand entweder unbeachtlich oder die Belieferung ist zunächst der Ersatzversorgung zuzuordnen.
bolli:
--- Zitat ---Original von Black
Entnimmt der Kunde danach trotzdem Strom oder Gas ist dieser Einwand entweder unbeachtlich oder die Belieferung ist zunächst der Ersatzversorgung zuzuordnen.
--- Ende Zitat ---
Na, dass ist ja mal eine nette Alternative. Woran wollen Sie denn erkennen, ob es sich um eine Ersatzversorgung handelt ? Das ist ja dass, was ich an anderer Stelle siehe hier schon mal geäußert habe, wo Sie aber eher einen Umzug in ein Gebiet eines Grundversorgers mit günsteren Tarifen empfehlen (den es kaum gibt, da meiner Meinung nach auf diesem Gebiet flächendeckend unbillige Tarife verwendet werden und der VIII. Senat ja freundlicherweise (für die Versorger) entschieden hat, dass nnur die Preiserhöhungen und nicht der Sockelpreis auf Billigkeit überprüft werden darf).
Also, wann kann man denn nun von einer Ersatzversorgung ausgehen? Wenn ich, wie Christian_Guhl ausführt, auch der Einstufung in den Grundtarif mit unbilligen Preisen widerspreche?
jroettges:
--- Zitat ---Black schrieb:
Wenn der Kunde bereits vor dem möglichen Abschluss eines Grundversorgungsvertrages deutlich macht, die dafür zu zahlenden Preise nicht akzeptieren zu wollen, kommt ein Grundversorgungsvertrag nicht zustande, da es an einer vertraglichen Einigung über den Preis fehlt.
Entnimmt der Kunde danach trotzdem Strom oder Gas ist dieser Einwand entweder unbeachtlich oder die Belieferung ist zunächst der Ersatzversorgung zuzuordnen.
--- Ende Zitat ---
Wie sind dann die Kunden zu beurteilen, die aus einem Sondervertrag \"par ordre de mufti\" aber gegen ihren andauernden Widerspruch in die Grundversorgung zwangsversetzt wurden und schon ihren Widerspruch gegen die Preisanpassungsklauseln im Sondervertrag zusätzlich auf die Unbilligkeit der Preise gestützt haben?
Haben diese Kunden mit der Fortsetzung der Gasentnahme den Preissockel akzeptiert?
Sind diese Kunden möglicherweise garnicht in der Grund- sondern in der Ersatzversorgung gelandet?
Münsteraner:
@ jroettges
Wenn ich Black richtig verstanden habe, dann ist er der Auffassung, dass aus einem vertragslosen Zustand nach § 2 Abs. 2 GasGVV mit der Entnahme von Gas ein Grundversorgungsvertrag begründet wird.
reblaus:
Der Nachteil an Sonderverträgen für die Verbraucher ist, dass der Versorger sie kündigen kann. Eine solche Kündigung wirkt zu dem Zeitpunkt zu dem sie ausgesprochen wurde.
Wenn der Verbraucher irrigerweise meint, die Kündigung sei unwirksam, so verschiebt sich der Kündigungszeitpunkt nicht auf den Termin an dem höchstricherlich entschieden wird, dass der Kunde einem Irrtum unterlegen ist. Der Versorger kann sich bei einer unwirksamen Kündigung schließlich auch nicht darauf berufen, dass er halt geglaubt habe, er sei im Recht, und solange man diesen Irrtum nicht höchstrichterlich bestätigt habe, müsse der Vertrag ruhen.
Ob der Kunde in die Grund- oder Ersatzversorgung fällt, ist wirtschaftlich unerheblich. Da die Ersatzversorgung in der Regel zu gleichen Konditionen angeboten wird, wie die Grundversorgung.
Der Kunde hat keinen Anspruch darauf sämtliche vom Versorger angebotenen Tarife auf ihre Billigkeit hin überprüfen zu lassen. Der Unbilligkeitseinwand wendet sich daher nur gegen den Tarif, mit dem er versorgt wird. Wird der Vertrag gekündigt, kommt ein neuer Vertrag mit neuen Tarifen zustande.
Wer dies vermeiden will, weil diese Tarife zu teuer sind, muss den Versorger wechseln.
Etwas anderes gilt nur, wenn es keine Wechselmöglichkeit gibt.
Zur Diskussion könnte stehen, ob der Kunde welcher das Angebot des Versorgers in einen neuen Sondervertrag einzutreten wahrnimmt, die Rechte aus seiner vorherigen Unbilligkeitseinrede verliert.
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