Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

BGH-Urteile v. 15. 7. 09

<< < (5/12) > >>

jofri46:
@ Ronny

Die unveränderte Übernahme lediglich von § 5 Abs. 2 GasGVV in einen Sondervertrag würde nicht ausreichen, um einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standzuhalten.

Dazu der BGH im Urteil vom 15.07.2009 unter 5 b) auf Seite 21:

\"...Daraus folgt, dass den Haushaltssonderkunden im Zusammenhang mit einer entsprechend den Regelungen der Gasgrundversorgungsordnung gestalteten Preisanpassungsregelung ein § 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV entsprechendes Kündigungsrecht eingeräumt werden muss, um eine sachliche Gleichbehandlung von Grundversorgungskunden und Haushaltssonderkunden in jeder Hinsicht zu gewährleisten. Das ist Voraussetzung dafür, dass eine derartige Preisanpassungsregelung in einem Haushaltssonderkundenvertrag einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB standhält...\"

Kampfzwerg:
@Ronny

Scherze kennzeichne ich meist mit einem smiley ;)


In Punkto entgegengesetzte Rechtsauffassungen siehe die Antworten @Christian Guhl und @jofri46.
Ich könnte mich nur wiederholen.


Zu Ihrer Verwunderung.....
Diese Aussage wundert mich nun schon ein wenig denn Sie haben folgendes geschrieben (ich zitiere mal im Zusammanhang):
......Sie zitieren eben nicht im Zusammenhang, lediglich zusammenhängend (im Textfluss), das ist nicht das selbe, der Kontext ist völlig verlorengegangen.
Es gibt nun mal kein \"gesetzliches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht\" in Sonderverträgen, in denen per AGB-Klausel eine - wirksame oder unwirksame- Preisanpassungsklausel vertraglich vereinbart wird, die wiederum §§ 305,307 BGB standhalten muss.

Noch einmal: Es wurde in dem anderen Thread der Eindruck erweckt, es gäbe ein gesetzl. Preisanpassungsrecht in Sonderverträgen.
Und das war der Grund meiner Kritik und der Anlass für meine Bemerkung in Bezug auf das Phantom.
Anstatt einfach und deutlich auf jrottges Frage zu antworten \"gibt es für Sonderverträge nicht\" -
habt Ihr mit vielen Worten \"drumherum\" geredet
und alle möglichen Ableitungen ausführlichst beschrieben, daher schrieb ich \"gibt`s nicht - geht nicht?\"

reblaus:
@Christian Guhl


--- Zitat ---Original von Christian Guhl Hat der Kartellsenat (KZR 2/07)nicht die Leitbildfunktion des § 5 GVV verneint ?
--- Ende Zitat ---

Nein, hat er nicht. Er hat dies lediglich in Bezug auf die dort streitige Klausel getan. Grundsätzlich hat er die Leitbildfunktion anerkannt.


--- Zitat ---BGH Urt. 29.04.2008, Az. KZR 2/07

b) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel schließlich auch nicht entgegen, dass sie dem gesetzlichen Leitbild des (bis zum 7. November 2006 geltenden) § 4 Abs. 1 und 2 AVB-GasV entspräche.

Allerdings kann den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden ebenso wie den Bestim-mungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden, obwohl sie für Sonderverträge nicht gelten, \"Leitbildfunktion im weiteren Sinne\" zukommen (BGHZ 138, 118, 126 ff.). Indessen ist eine solche Funktion den Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden nicht pauschal beizumessen, sondern jeweils für die einzelne in Rede stehende Bestimmung zu prüfen. Damit wird auch dem Umstand angemessen Rechnung getragen, dass nach § 310 Abs. 2 BGB zwar die §§ 308, 309 keine Anwendung auf Verträge über die Versorgung von Sonderabnehmern mit Gas finden, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden abweichen, die allgemeine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB jedoch nicht ausgeschlossen ist.
--- Ende Zitat ---

@jofri46
Es geht nicht um die unveränderte Übernahme des § 5 GasGVV, sondern um die Übernahme aller Rechte und Pflichten aus der Grundversorgung, die Auswirkungen auf die Preisgestaltung haben. Hierzu gehört auch ein Kündigungsrecht.

@Kampfzwerg
Könnten Sie dann definieren, was Sie eigentlich kritisiert haben, und welche Auswirkungen dieses Element auf einen konkreten Sachverhalt hat? Ich habe Sie stets so verstanden, dass Sie die Existenz des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes in der Grundversorgung bestreiten.

Wenn Sie aber nur die Existenz eines gesetzlichen Preisanpassungsrechtes für Sonderverträge bestritten haben (So verstehe ich Sie jetzt), hieße das ja, dass Sie sich zur Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes der Grundversorgung in Sonderverträge per Vertrag gar nicht geäußert hätten. Nur das Thema der Diskussion war genau dieses. Ob eine Rechtsfolge aus Gesetz oder aus Vertrag resultiert, ist schließlich unwesentlich. Wesentlich ist, ob die Rechtsfolge existiert oder nicht.

Wenn ich Sie jetzt richtig verstehe, haben Sie lediglich eine kleine rechtstechnische Anmerkung gemacht.

nomos:

--- Zitat ---Original von reblaus
@nomos
Stellen Sie sich mal vor, es gäbe keine weitreichende Auslegung der Gesetze. Dann müsste jede Norm sofort an veränderte Bedingungen angepasst werden. Da das Gesetzgebungsverfahren schwerfällig ist, würde unsere täglich komplexer werdende Gesellschaft in ihrer Entwicklung mit einem ständig veralteten Regelwerk behindert werden.

Wenn dem Gesetzgeber eine Entwicklung der Rechtsprechung nicht passt, schafft er ein Gesetz.
--- Ende Zitat ---
@reblaus, nein, das ist keine Begründung für Versäumnisse oder unvollständige und mangelhafte Regelungen. Eine hinreichend auslegungsfreie Genauigkeit ist erforderlich. Papiertiger oder weitreichende Auslegungen machen keinen Sinn, sie schaden nur und beschäftigen unnötig Juristen. Ich will jetzt keine Aufzählung starten, was im Energie- und Verbraucherrecht im Argen liegt.

Alleine was hier im Forum diskutiert wird spricht Bände. Das zu regeln ist nicht die origniäre Aufgabe der Justiz. Ich rede vom Gesetz- und Verordnungsgeber. Weil Gesetzgebungsverfahren aufwändig sind und lange dauern gibt es die Rechtsverordnung. Hier können Details geregelt und den Veränderungen entsprechend zeitnah angepasst werden.

Für Richter und sonstige Juristen gäbe es trotzdem noch zu tun!

Außerdem Art. 20 (2) GG.
Die Staatsgewalt geht vom Volk aus.
Nicht \"wenn dem Gesetzgeber die Rechtsprechung nicht passt\", ........
Die Rechtsprechung erfolgt im Namen des Volkes ...[/list]


--- Zitat ---Ronny:

--- Zitat ---nomos:
Die \"Klärungen\" sind nicht per se verbraucherfreundlich und auch nicht so absolut eindeutig wie hier suggeriert wird.
--- Ende Zitat ---
Welcher der von mir angesprochenen Punkte wurde denn nicht eindeutig geklärt? Worin bestehen denn Ihre Zweifel?

Sachaussagen völlig pauschal als Suggestion abzutun, führt doch nicht weiter.

Lassen Sie uns doch über Inhalte diskutieren!
--- Ende Zitat ---
@Ronny, es geht um Inhalte, da kann man dann nicht bei Ihren angesprochenen Punkten halt machen. Wenn man schon die Bedingungen der Grundversorgung in Sonderverträge übernehmen will, dann muss man sich zunächst diese Grundlagenbedingungen ansehen, die per Richterrecht angeblich geschaffen wurden:
--- Zitat ---Die Fiktion, der grundversorgte Kunde hätte mit dem Versorger einen Anfangspreis vereinbart oder sich über ein Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung geeinigt, würde der Nichtjurist als weltfremd oder \"an den Haaren herbeigezogen\" bezeichnen. Sorry, aber da sehe ich eher eine Abgehobenheit von der Realität und nichts verbraucherfreundliches. Eine Billigkeitsprüfung, die mindestens in der Grundversorgung nicht den Gesamtpreis betrachtet bleibt eine Farce.
--- Ende Zitat ---
Wenn Sie so wollen, da ist die \"Verbraucherunfreundlichkeit\" für den grundversorgten Kunden. Welcher Kunde will mit dem Aufdrehen seiner Gasheizung diese Rechtsfolgen bewirken? Diskutieren Sie darüber?

Opa Ete:
@Christian Guhl

\"Nicht zusätzlich, sondern statt einer Preisgleitklausel\" Ist das ihre Meinung auch? Ich kann in dem Urteil beim besten Willen nicht erkennen, dass \"statt\" gemeint ist. Es wird ja gerade vom Gericht von einer Preisgleitklausel gesprochen, dieses Wort gibt es garnicht in § 5 Abs. 2 GasGVV.

Ich bin aufmerksamer Leser dieses Forums, aber es konnte mir in einfachen Worten noch keiner die Nachteile dieses Urteil für uns Verbraucher klar machen -weil es sie vielleicht garnicht gibt?

Es ist natürlich wie mit der Statistik, jeder interpretiert sie, wie es ihm gerade in den Kram passt.

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