Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus

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tangocharly:

--- Zitat ---Original von Black
§ 315 BGB ist  dann anwendbar, wenn einer Partei vertraglich (oder gesetzlich) ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wird.
Diese Einräumung eines vertraglichen Leistungsbestimmungsrechtes kann im Massengeschäft auch in AGB vereinbart werden.
Damit diese Vereinbarung aber auch wirksam ist, muss sie § 307 BGB standhalten.
Der BGH sagt eine unveränderte Übernahme des gesetzlichen einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes aus der GVV hält § 307 BGB stand.
Daraus ergibt sich ein wirksam vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (bezogen auf Neufestsetzungen des vereinbarten Anfangspreises) in AGB des Sondervertrages.
Mit dem Ergebnis § 315 BGB NACH § 307 BGB.
--- Ende Zitat ---

Dass der BGH diesen Unsinn gemeint haben könnte, ist so sicherlich nicht vorstellbar. Wenn eine solche Einbeziehung, dann nur durch Einbeziehung in der Gesamtheit eines Regelwerkes. Denn erst durch die Gesamtheit kommt das zum Tragen, was der BGH auch schon zur VOB/B entwickelt hat, nämlich die Angemessenheit und Ausgewogenheit der ineinander eingreifenden Regelungen des Gesamtwerkes. Und wenn er, der BGH, das so gemeint haben sollte, dann weise ich auch auf § 17 Abs. 1 S. 3 GasGVV hin.
Und schließlich müssen dann erst recht die Merkmale der §§ 305, 305a, 305b, 305c, 306 BGB  erfüllt sein. Darauf hat mit Recht RR-Ef-t schon längst hingewiesen.
Dass der Gaskunde mit dem Aufdrehen des Gashahns seine Zustimmung zur Einbeziehung der GasGVV erklärt haben könnte, das stellte dann schließlich noch die Quadratur des Kreises dar.
Und noch ein Hinweis: der BGH fordert bei der Einbeziehung der VOB/B, dass diese dem Vertragspartner vollständig vor Vertragsschluß ausgehändigt werden muß.

aranblau:
Nach einem Beitrag im EO.N Bayern-Forum gibt es da wohl auch noch ein \"Mittelding\" aus Grund- und Sondertarif:

\"Laut Auskunft einer Mitarbeiterin von EON ist der \"BestpreisEON\" ein Mittelding aus Grundtarif und Sondertarif.
Von den grundsätzlichen Konditionen her ist er ein Grundtarif, z.B. gibt es keine feste Vertragslaufzeit. Allerdings ist er in 4 Verbrauchsstufen unterteilt und ab der Stufe 3 gibt es günstigere Preise als beim Grundtarif. Da im letzten Jahr bei mir nach der Stufe 3 abgerechnet wurde und der Unterschied damit zum Tragen kam, war ich damit - laut der Mitarbeiterin - \"Mittelding-Kunde eines Zwischentarifs\".

Habe ich hier dann ein Widerspruchsrecht nach § 307 UND § 315 ??

RR-E-ft:
@aranblau

Man muss umfassend widersprechen, was in den aktuellen Musterbriefen auch berücksichtigt ist. Eins von beiden wird wohl greifen.
Zumindest darüber besteht Einigkeit auf beiden Seiten der Barrikade.
Widerspruch ist demnach wichtiger denn je.

Black:
@ RR-E-ft

Es ist etwas sinnlos eine Frage, die der BGH nun endlich einmal eindeutig geklärt hat:

Geht die Übernahme ----> Ja

noch diskutieren zu wollen, als sei dies noch immer ungeklärt.

RR-E-ft:
@Black

Es wäre bedauerlich, wenn Ihnen eine gedankliche Vertiefung nicht möglich sein sollte. Wenn Sie sich mit Ihrer Beratungspraxis bei den EVU durchsetzen, die Gerichte dann jedoch unseren Argumenten folgen sollten, soll uns dies nur recht sein.  ;)

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