Energiepreis-Protest > Rhenag - Rheinische Energie Siegburg

Verbraucherfalle/ Rhenag verzehnfacht den Grundpreis

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nomos:

--- Zitat ---Original von Black
Im Grundpreis der Versorger sind in der Regel verbrauchsunabhängige Mess- und Netzkosten eingepreist, aber keine Gewinnmarge.
--- Ende Zitat ---
Märchenerzähler! Ein neuer Beitrag für die Märchensammlung?
Da kann ich mich an einen Vortrag über die angeblichen Minimargen erinnern. Man bekam fast Tränen in die Augen.  Ein paar Fragen und der Verschiebebahnhof zwischen Grundpreis und Arbeitspreis waren im Schleudergang.

Black:

--- Zitat ---Original von nomos
Märchenerzähler! Ein neuer Beitrag für die Märchensammlung?
Da kann ich mich an einen Vortrag über die angeblichen Minimargen erinnern.
--- Ende Zitat ---

Lügner. Bestimmt waren Sie nie bei einem solchen Vortrag.

Und nun? Finden Sie eine Diskussion sinnvoll, bei der schon die gegenseitige Tatsachenbasis bestritten wird?

Wenn Sie zur Gruppe der Verbraucher gehören, für die ohnehin bereits festeht, dass Preisanpassungen IMMER nur der unredlichen Gewinnsteigerung dient und jegliche sachliche Begründung ERFUNDEN und ERLOGEN ist, entsprechende Gutachten aus GEFÄLLIGKEIT GEFÄLSCHT und Gerichte die dem EVU Recht geben FALSCHE URTEILE sprechen. Dann ist für Sie doch ohnehin alles klar. Warum mischen Sie sich dann in Diskussionen ein?

Um einen unverrückbaren Standpunkt nur wieder und wieder und wieder herunterzuleiern?

nomos:

--- Zitat ---Original von Black

--- Zitat ---Original von nomos
Märchenerzähler! Ein neuer Beitrag für die Märchensammlung?
Da kann ich mich an einen Vortrag über die angeblichen Minimargen erinnern.
--- Ende Zitat ---
Lügner. Bestimmt waren Sie nie bei einem solchen Vortrag.

Und nun? Finden Sie eine Diskussion sinnvoll, bei der schon die gegenseitige Tatsachenbasis bestritten wird?

Wenn Sie zur Gruppe der Verbraucher gehören, für die ohnehin bereits festeht, dass Preisanpassungen IMMER nur der unredlichen Gewinnsteigerung dient und jegliche sachliche Begründung ERFUNDEN und ERLOGEN ist, entsprechende Gutachten aus GEFÄLLIGKEIT GEFÄLSCHT und Gerichte die dem EVU Recht geben FALSCHE URTEILE sprechen. Dann ist für Sie doch ohnehin alles klar. Warum mischen Sie sich dann in Diskussionen ein?

Um einen unverrückbaren Standpunkt nur wieder und wieder und wieder herunterzuleiern?
--- Ende Zitat ---
Wow, so schwer getroffen!

Welche Tatsachenbasis? Welche Diskussion finden Sie sinnvoll? Legen Sie doch mal Zahlen einiger Versorger offen. Zeigen Sie die Deckung der verbrauchsunabhängigen Mess- und Netzkosten durch die unterschiedlichen Grundpreise auf. Wo stecken sie denn, die Gewinnmargen, nur im Arbeitspreis? Auch gut, dann bitte aufzeigen! Dann kann man seriös darüber befinden.

.. und ich war bei dem genannten Vortrag, bei dem die Gaspreise \"offengelegt\" werden sollten. Zeugen werde ich hier nicht nennen.

Ich bin für faire (angemessene) Gaspreise und damit für betriebswirtschaftlich notwendige Gewinne. Damit ist dann aber alles klar. Für Quersubventionen und zweckfremde Verwendung werde ich nicht eintreten. Ja, dieser Standpunkt ist unverrückbar!

Black:

--- Zitat ---Original von nomos
Wow, so schwer getroffen!

--- Ende Zitat ---

Nur intellektuell gelangweilt...

superhaase:

--- Zitat ---Original von Black

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Billigkeit erfordert die Abwägung der - natürgemäß gegenläufigen - objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsteile unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks, in welche weitere Gesichtspunkte einfließen können. Einseitige Interessenwahrung der zur Leistungsbestimmung berechtigten Partei ist in dem Programm ausdrücklich nicht vorgesehen.
--- Ende Zitat ---
Im Rahmen der Abwägung beiderseitiger Interessen und unter Würdigung des Vertragszweckes kann es keine Verpflichtung des EVU geben einen Kunden dauerhaft unter Verlusten zu beliefern, noch dazu wenn der Liefervertrag vom Versorger nicht gekündigt werden kann.

--- Ende Zitat ---
Genau das hat RR-E-ft doch gesagt: Die Abwägung beiderseitiger Interessen hat zur Folge, dass ein Gesamtpreis betrachtet und nach Vertragszweck und EnWG fesgelegt werden muss.
Das gilt eben in beide Richtungen - d.h. es kann keinen Sockelpreis oder kein zu wahrendes Äquivalenzverhältnis geben. Ein angemessener Gewinn steht dem Versorger zu, allerdings muss der recht niedrig sein, denn es handelt sich um ein risikoarmes, stabiles Geschäft. Also ist eine Eigenkapitalrendite im mittleren einstelligen Prozentbereich angemessen.
Eine Billigkeitskontrolle muss sich danach richten und die Gesamtkalkulation des Preises jedesmal vorbehaltlos neu betrachten.

Dass viele Richter die Gesetze nicht so auslegen und anwenden, das ist der Skandal!

ciao,
sh

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