Energiepreis-Protest > Rhenag - Rheinische Energie Siegburg
Verbraucherfalle/ Rhenag verzehnfacht den Grundpreis
tangocharly:
Hört, hört. Der Versorger hatte mit seinem Vertragspreis das Äquivalenzverhältnis definiert und soll im Wege der Billigkeitskontrolle ein neues Äquivalenzverhältnis (einseitig) definieren dürfen !
Den Vorschlag sollte man Ball dringend unterbreiten, damit der auch noch dieses Rad neu erfinden kann.
Wie sich zeigt, ist eben alles beliebig - Hauptsache ist, es nützt der Versorgungswirtschaft
RR-E-ft:
Na wenigstens wird auch für den letzten offenkundig, wie manche hier ticken und dass das mit seriöser Jurisprudenz wohl nicht mehr viel gemein haben kann.
Billigkeit erfordert die Abwägung der - natürgemäß gegenläufigen - objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsteile unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks, in welche weitere Gesichtspunkte einfließen können. Einseitige Interessenwahrung der zur Leistungsbestimmung berechtigten Partei ist in dem Programm ausdrücklich nicht vorgesehen.
Black hat auch noch nicht gesagt, wo nach Neufetsetzung der Netzentgelte einschließlich Kosten des Messtellenbetriebs und der Messung, die Grundpreise längst überfällig dafür auch mal abgesenkt werden müssten.
Ich wurde wohl immer wieder als Nervtröte gescholten, wenn ich anmahnte, dass der Versorger bei einseitigem Leistungsbestimmungsrecht immer wieder den jeweiligen Tarifpreis, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, insgesamt der Billigkeit entsprechend neu zu kalkulieren und dabei seine gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2, 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung zu berücksichtigen hat.
Black:
--- Zitat ---Original von reblaus
@Black
Ich finde Ihren Vorschlag äußerst interessant. Wenn der Versorger Verluste macht, heißt das doch nichts anderes als dass seine Preise in einem unangemessenen Verhältnis zu seinen Kosten stehen. Ich bin dringend dafür, dass dieses unangemessene Verhältnis im Rahmen der Billigkeitskontrolle verändert werden kann.
Dann hätten wir endlich eine Formel, wie wir die völlig überzogenen Gewinne der Versorger endlich wirksam eindämmen könnten.
--- Ende Zitat ---
Im Grundpreis der Versorger sind in der Regel verbrauchsunabhängige Mess- und Netzkosten eingepreist, aber keine Gewinnmarge. Wenn diese nicht beeinflussbaren Kostenanteile nicht gedeckt werden können ist eine Anpassung billig.
Hier geht es im Übrigen um eine Anpassung wegen der Verhinderung von monatlichen Verlusten, der Verweis auf \"überzogene Gewinne\" ist daher für diese Diskussion verfehlt.
Black:
--- Zitat ---Original von tangocharly
Hört, hört. Der Versorger hatte mit seinem Vertragspreis das Äquivalenzverhältnis definiert und soll im Wege der Billigkeitskontrolle ein neues Äquivalenzverhältnis (einseitig) definieren dürfen !
--- Ende Zitat ---
Die Kleinstverbrauchstarife beruhen auf einer alten gesetzlichen Verpflichtung nach der Bundestarifordnung Gas. Darin waren die Versorger gesetzlich verpflichtet Kleinstverbrauchstarife anzubieten. Diese mußten nicht kostendeckend sein.
Die damalige Tarifgestaltung beruhte also i.d.R. nicht auf einem Kalkulationsirrtum des EVU. Mit dem Wegfall der BTO-Gas kann der Versorger nun erstmalig eine Tarifänderung vornehmen, die angemessenes Äquivalenzverhältnis herstellt.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Billigkeit erfordert die Abwägung der - natürgemäß gegenläufigen - objektiven wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsteile unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks, in welche weitere Gesichtspunkte einfließen können. Einseitige Interessenwahrung der zur Leistungsbestimmung berechtigten Partei ist in dem Programm ausdrücklich nicht vorgesehen.
--- Ende Zitat ---
Im Rahmen der Abwägung beiderseitiger Interessen und unter Würdigung des Vertragszweckes kann es keine Verpflichtung des EVU geben einen Kunden dauerhaft unter Verlusten zu beliefern, noch dazu wenn der Liefervertrag vom Versorger nicht gekündigt werden kann.
Es kann kein überwiegendes Interesse des Kunden geben eine Leistung dauerhaft unter dem Selbstkostenmpreis zu erhalten. Wenn das in der Vergangenheit möglich war, sollte der Kunde sich über die bisherige Ersparnis freuen.
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