Energiepreis-Protest > Rhenag - Rheinische Energie Siegburg
Verbraucherfalle/ Rhenag verzehnfacht den Grundpreis
RR-E-ft:
Rhenag verzehnfacht den Grundpreis
--- Zitat ---Der Gesamtpreis setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: aus einem Grundpreis, der immer fällig ist, egal was verbraucht wird, und aus einem Preis für jede verbrauchte Kilowattstunde. Den Grundpreis hat die Rhenag zum 1. Juli für Kleinstverbraucher von 1,19 Euro auf 11,90 Euro erhöht - also auf das Zehnfache.
--- Ende Zitat ---
Der betroffene Herr Müller hat bedauerlicherweise nicht die Erhöhung des Grundpreises des Allgemeinen Grundversorgungspreises \"Kleinstverbrauchertarif\" im laufenden Vertragsverhältnis als unbillig gerügt und den Nachweis eines entsprechenden Kostenanstiegs seit der letzten einseitigen Preisfestsetzung verlangt, sondern einen neuen Online- Vertrag abgeschlossen und somit den erhöhten Grundpreis neu mit der Rhenag vertraglich vereinbart.
--- Zitat ---Doch wenn der Elektrotechniker sich nicht so gut informiert hätte und Online-Kunde geworden wäre, müsste er ab Juli unter dem Strich trotzdem 124 Prozent mehr zahlen als bisher. So aber hat er das Optimum für sich herausgeholt. Seine reale Preissteigerung beträgt alles in allem „nur“ knapp 80 Prozent. Drunter gehe es aber nicht, rechnet er vor und verweist auf einen Prospekt der Rhenag.
„Das ärgert mich“, sagt der Elektrotechniker. Er fühlt sich abgezockt. Sein Problem haben die anderen drei Mietparteien im Haus auch, schildert der 43-Jährige. Einige hundert andere Menschen im Versorgungsgebiet der Rhenag dürften es ebenfalls haben, alle jene nämlich, die so genannte Kleinstverbraucher sind. Von den rund 85 000 Kunden der Rhenag seien es weniger als ein Prozent, sagt dazu Detlev Albert, der Pressesprecher des Unternehmens.
--- Ende Zitat ---
Wenn das kein Grund zum Ärgern ist. Herr Müller ist dem Versorger und dessen tollen Angeboten zum Sparen offensichtlich auf den Leim gegangen. Möglicherweise hat er ja ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz hinsichtlich des online geschlossenen Neuvertrages.
Was da günstiger erscheint, macht es gerade erst teuer.
Wenn das Geschäft mit den Kleinstzverbrauchern für die Rhenag bisher ein Verlustgeschäft gewesen wäre und der Preis deshalb für die Kleinstverbraucher besonders günstig war, so darf dieses Äquivalenzverhältnis nach der Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 nachträglich nicht von der Rhenag zu deren Gunsten verschoben werden.
Um aus einem bisherigehn Verlustgeschäft ein profitables oder auch nur kostendeckendes Geschäft zu machen, muss der Gewinnanteil am Preis erhöht werden. Verlust ist nichts anderes als Gewinn mit negativem Vorzeichen. Und genau diese nachträgliche Erhöhung des Gewinnateils am Preis ist nach der Rechtsprechung des BGH unbillig.
Der Versorger darf die Preiserhöhung gerade nicht mit dem Ziel vornehmen, seinen Gewinnanteil am Preis nachträglich zu erhöhen.
Black:
Es ist einem Versorger im Rahmen von Billigkeitserwägungen nicht zuzumuten ein ganzes Kundensegment zu Verlustpreisen zu versorgen. Sofern der BGH bisher urteilte, es dürften im Rahmen der Billigkeit keine zusätzlichen Gewinne erwirtschaftet werden hatte, er bisher noch nicht zu untersuchen, ob es unbillig ist wenn der Versorger Verluste vermeidet.
Billigkeit ist immer eine Ermessensentscheidung im Einzelfall. Wenn im \"Normalfall\" die billige Preisanpassung zulässig sein soll um das vertragliche Äquivalenzinteresse zu bewahren, kann eine Billigkeit auch gesehen werden wenn dadurch erstmals ein solches Äquivalenzverhältnis hergestellt wird.
RR-E-ft:
@Black
Ach was. Wenn der Versorger besonders günstige Preise anbietet, zu solchen Verträge abschließt, dann kann er hinterher ohne entsprechenden zwischenzeitlichen Kostenanstieg, der dies allenfalls rechtfertigen könnte, nicht die Preise erhöhen.
Wie kommen Sie denn plötzlich darauf, dass noch kein vertragliches Äquivalenzverhältnis bestünde, dieses erst vom Versorger noch zu bestimmen sei/ bestimmt werden könnte (was ja dann die Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises zur Folge hätte?!)
Lesen Sie nur Ihr eigenes \"Geschwätz von Gestern\":
Das Äquivalenzverhältnis wurde bereits bei Vertragsabschluss begründet, ggf. bei der letzten unwidersprochenen Preisneufestsetzung vor ein wenigen Monaten sogar neu begründet, wenn man dem VIII. Zivilsenat des BGH in dieser Fiktion folgt.
Das bestehende Äquivalenzverhältnis soll ausdrücklich gewahrt werden, auch wenn es für einen der Vertragsteile besonders vorteilhaft sei. So hat der BGH es in der Entscheidung vom 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 ausdrücklich gesagt. Und Sie gehören wohl zu jenen, die dazu bisher laut Beifall klatschten.
--- Zitat ---Original BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Tz. 25
Die Billigkeitskontrolle einer Preiserhöhung darf nicht dazu benutzt werden, in das bisher bestehende Preisgefüge einzugreifen und einen ursprünglich für den Lieferanten besonders vorteilhaften Vertrag in einen Vertrag mit einem anderen Interessenausgleich zu verwandeln (Dreher, ZNER 2007, 103, 107). Die Preisanpassung muss das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren, das heißt, der Lieferant darf sie nicht vornehmen, um einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen;
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Tz. 30
§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beruht insoweit auf den gleichen Erwägungen, mit denen die Wirksamkeit von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Kostenelementeklauseln begründet wird. Für diese ist anerkannt, dass sie ein geeignetes und zulässiges Instrument zur Bewahrung des vereinbarten Gleichgewichts von Preis und Leistung darstellen. Sie dienen dazu, dem Verwender seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und bewahren zugleich den Vertragspartner davor, dass der Verwender mögliche künftige Kostensteigerungen bereits bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGHZ 172, 315, Tz. 21 f.; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, WM 2007, 2202 = NJW-RR 2008, 134, Tz. 19).
--- Ende Zitat ---
Ist die Gewinnspanne negativ, ist diese negative Gewinnspanne gesichert und soll bewahrt werden. Erhöhung derselben ist ganz eindeutig ausgeschlossen.
Eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnanteils am Preis ist ausdrücklich nicht zulässig, weil dadurch ja das bestehende Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu Lasten des Kunden verschoben würde.
Und eine Verzehnfachung des Preises für einen besonders sparsamen Gaskunden, der nur 10 kWh im Jahr abnimmt, ist gleich gar nicht drin. Möglicherweise hatte sich der Kleinstverbraucher nur wegen des sehr günstigen Preises für einen Gasanschluss und die Anschaffung eines Gasherdes/ gasbetriebenen Wäschetrockners entschieden. Sein Vertrauen auf den vereinbarten besonders günstigen/ vorteilhaften Preis darf dann nachträglich nicht durch eine einseitige Verzehnfachung des Preises \"von gestern auf heute\" enttäuscht werden.
reblaus:
@Black
Ich finde Ihren Vorschlag äußerst interessant. Wenn der Versorger Verluste macht, heißt das doch nichts anderes als dass seine Preise in einem unangemessenen Verhältnis zu seinen Kosten stehen. Ich bin dringend dafür, dass dieses unangemessene Verhältnis im Rahmen der Billigkeitskontrolle verändert werden kann.
Dann hätten wir endlich eine Formel, wie wir die völlig überzogenen Gewinne der Versorger endlich wirksam eindämmen könnten.
RR-E-ft:
@reblaus
Das ist ja auch mein Thema.
Aber Black ist nun einmal Rosin enpicker, der ein angeblich bereits vertraglich vereinbartes Äquivalenzverhältnis nur dann verschieben will, wenn es dem Versorger nützlich ist, weil der Preis bisher für den Kunden besonders vorteilhaft war, nicht indes, wenn der Preis bisher für den Versorger besonders vorteilhaft oder sogar übervorteilhaft war.
Da stimmt ganz offensichtlich die juristische Waage nicht mehr.
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