Energiepreis-Protest > E.ON Bayern

Brief von E.ON Bayern: Umstellung von E.ON Power therm auf E.ON WärmeStrom

<< < (8/13) > >>

bolli:

--- Zitat ---Original von Christian Guhl
@Cremer
Ist eigentlich egal. Ich habe gerade gelernt, das höhere § die niedrigeren § einschliessen. Also Widerspruch nach 315 gilt auch für 307.
--- Ende Zitat ---
Also, diese Aussage eines Nichtjuristen halte ich auch für fragwürdig, wenn nicht gar falsch.
Möglicherweise ist sie eher so gemeint, dass von uns Nichtjuristen niemand verlangen kann, den richtigen Paragraphen in dieser Angelegenheit (entweder § 307 wegen der fehlerhaften AGB oder § 315 wegen des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts) zu bennen, wenn wir Widerspruch einlegen. Wenns dann aber zu einem Klageverfahren kommt, muss der Anwalt ALLE möglichen Rechtsgrundlagen, gegen die verstoßen worden sein könnte, in seiner Klageerwiderung benennen. Tut er dieses nicht, werden in dem Klageverfahren auch die benannten möglichen Verstöße untersucht. Stellt sich dabei kein Rechststoß heraus, wird der Klage stattgegeben, selbst wenn einem später noch ein anderer Grund einfallen sollte, aus dem die Verfahrensweise des Versorgers nicht rechtens war. Deswegen ist es wichtig, sopätestens im Klageverfahren einen Anwalt dabei zu haben, der auch einigermaßen fit in der Materie ist und die möglichen Fallalternativen kennt.

Also bitte nicht zu allgemein nehmen diese Aussage mit \"der Widerspruch für § 315 gilt auch für § 307\". Das gilt höchstens eingeschränkt für uns dumme Verbraucher so.

Irina74:
@Cremer,

besten Dank für die schnelle Antwort.

Also mein Vertragsabschluss war schon im Mai 2006.

Im Juli 2007 kam dann der Brief von der EON mit neuen Stromlieferbedingungen für E.ON Power therm mit dem üblichen Hinweis, sofern man nicht bis zum 31. Oktober 2007 widerspricht,dass davon ausgegangen wird, dass man mit den neuen Vertragsbedingungen einverstanden ist.

Ist natürlich auch immer so eine Sache - was ist, wenn ich dieses Schreiben gar nicht erhalten habe?

Im damaligen \"Stromlieferungsvertrag\" (vom Juni 2006) steht drin, dass die AVBEltV, die ergänzenden Bestimmungen zur AVBEltV und die allgemeinen Preise für die Grundversorgung die Grundlage des Vertrages bilden. Zudem sind dann noch die aktuellen Preise aufgeführt. (natürlich einiges günstiger als derzeit) Mir ist jetzt hierzu noch aufgefallen, dass keinerlei Rede vom Tarif \"Power therm\" ist. Dieser Begriff erscheint eigentlich erst in meiner ersten Abrechnung.

Die Verordnungen lagen dem Schreiben nicht bei. Es gab nur einen Hinweis, dass diese auf Wunsch gerne zugesandt werden.

Sollte ich diese damals geltenden Bestimmungen anfordern? Würden die für mich wohl immer noch gelten?

Schon jetzt besten Dank für weitere Hilfe.

Gruß Irina

Christian Guhl:
@bolli
Die Aussage stammt von einem Juristen. Auch hat der  Richter eines LG in einer mündlichen Verhandlung geäußert, dass der Preiswiderspruch eines Verbrauchers gem. § 315 sich auch auf § 307 bezieht. Der Wille des Kunden, die Preise nicht anzuerkennen, ist ausschlaggebend. Den richtigen § würden die Juristen schon heraussuchen.

bolli:
Ich hatte meine Antwort auf diese Aussage bezogen


--- Zitat ---Original von Christian Guhl
@Cremer
Ist eigentlich egal. Ich habe gerade gelernt, das höhere § die niedrigeren § einschliessen. Also Widerspruch nach 315 gilt auch für 307.
--- Ende Zitat ---

und abgeleitet, dass Sie damit die Aussage auf dem gestrigen BdEV-Treffen meinten, die zumindest in meinem Beisein meines Wissens nur von einem Nichtjuristen abgegeben wurde. Ob ein Jurist sie Ihnen gegenüber später wiederholt hat, kann ich nicht beurteilen.

Fakt ist aber sicherlich, wie ich auch in meiner Antwort oben betont habe, dass dem Verbraucher nicht zugemutet wird, den passenden Paragraphen rauszufinden, wonach er Widerspruch einlegt. Er muss nur erkennen lassen, dass er Widerspruch einlegt.

Das hat aber nichts mit höherem und niederigem Paragraphen zu tun. Es gilt also nicht nur \"Wenn ich wegen § 315 widerspreche gilt das auch für einen Widerspruch auf Basis von § 307\" sondern eben auch: \"Wenn ich gegen § 307 widerspreche gilt das auch als Widerspruch wegen Verstoß gegen § 315\" (also vom kleineren Paragraphen zum höheren). Das alles hat aber nichts mit der Reihenfolge zu tun sondern ist ausschließlich darauf begründet, dass man bei uns Verbrauchern Milde walten lässt bezüglich der Genauigkeit unserer Willenserklärung. Insoweit deckt sich das mit der Aussage des Richters am LG.

Nicht gilt diese Nachsicht aber für Juristen, d.h., wenn es denn in ein Klageverfahren geht, muss der Verbraucheranwalt sehr wohl ALLES anführen, wogegen verstoßen sein könnte. Das Gericht wird von sich aus nichts prüfen, was Ihr Anwalt nicht vorgetragen hat.

Wenn Ihr Anwalt also nur eine nicht zulässige Preisanpassungsklausel gem. § 307 BGB moniert hat und das Gericht feststellt, Sie hatten gar keinen Sondervertrag hatten sondern in der Grundversorgung waren, wird das Gericht nicht von sich aus die Billigkeit der Preise gem. § 315 prüfen. Dazu muss Ihr Anwalt hilfsweise auch einen Unbilligkeitseinwand auf Basis des § 315 BGB erhoben haben. In der Regel wohl bereits in der Klageerwiderung.

So ist zumindest mein Kenntnisstand.

Cremer:
@Irina74,

wenn der Vertragsabschluss im Mai 2006 mit einer Laufzeit von 12 Monaten war, und dieser sich jeweils um 12 Monate verlängert, so war das Kündigunsschreiben vom 19.8.09 nicht rechtens.

Oder hatten Sie schon zuvor ein Kündigungsschreiben (Zeitraum Mai 2009 bis 19.8.09) erhalten? Bitte prüfen.

Somit würde der Vertrag noch bis mai 2010 laufen.

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