Energiepreis-Protest > EWE

Nachricht vom AG Uelzen

<< < (17/20) > >>

Stefano:

--- Zitat ---Original von angeljustus

Auch explizit der Umstellung von \"S1\" auf \"classic\"?


--- Ende Zitat ---

Nein.

jroettges:
Hätte Stefano der Umstellung von \"S1\" nach \"Classic\" widersprochen, wäre sein Vertrag durch die EWE sofort gekündigt worden.

Es wäre allerdings schon sehr interressant zu wissen, ob es Leute im EWE-Land gibt, die im März 2007 den neuen AGB\'s der EWE widersprochen haben, daraufhin aber nicht aus S1 gekündigt worden sind.

angeljustus:
Genau das habe ich wie angedeutet gemacht! Der Widerspruch wurde seitens EWE zurückgewiesen.

Mal sehen, wie sich das rechtlich auswirkt.

reblaus:
@stefano
Sie müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass Sie seinerzeit einen Grundversorgungsvertrag und keinen Sondervertrag abgeschlossen haben.

Die Frage ob allein durch den gewählten Tarif ein Sondervertrag vereinbart wurde, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Nach meiner Auffassung haben die Verbraucher für die ihnen günstige Ansicht keine besonders guten Argumente. Die Versorger können hingegen Verfassungsgründe für ihre Meinung anführen, da eine Ungleichbehandlung von Grundversorgungskunden allein wegen des gewählten Tarifs gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen könnte.

Sie sollten sich bei dieser Möglichkeit keine großen Hoffnungen machen.

In der Grundversorgung steht Ihnen die Einrede der Unbilligkeit offen, die Sie mit Ihrem Widerspruch vermutlich eingelegt haben. Der Versorger muss im Prozess nun nachweisen, dass seine Kosten in gleicher Höhe gestiegen sind, wie er seine Preise erhöht hat. Um einen entsprechenden Vortrag Ihres Versorgers sachkundig entgegnen zu können, benötigen Sie jemanden der über umfangreiche betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügt. Wenn Sie einen Rechtsanwalt engagieren, der sich ständig mit betriebswirtschaftlichen Fällen befasst, und im Bilanzrecht routiniert ist, dürfte dieser den Bilanzbuchhaltern der EWE gewachsen sein. Wenn Sie in Ihrem Familien- oder Freundeskreis über einen Bilanzexperten verfügen, könnte auch dieser die Tricks der EWE durchschauen.

Sollten Sie über keinen Experten verfügen, wird man mit Ihnen vor dem Amtsgericht Schlitten fahren, da noch nicht einmal die dortigen Richter über eine hinreichende Expertise in Bilanzfragen verfügen. Eine solche Fachkenntnis haben in der Regel nur die Kammern für Handelssachen.

In hunderten von Rechtsstreitigkeiten zum § 315 BGB sind die Gaspreise nur ein einziges Mal für unbillig erklärt worden. Da hilft auch gar nicht, dass der BGH kürzlich entschieden hat, dass Sie die Wirtschaftsprüfertestate einfach mit Nichtwissen bestreiten können. Wenn der Bilanzbuchhalter als Zeuge vor Gericht erklärt, dass sich aus der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ergibt, dass der Posten Materialaufwand bezogen auf die verkauften kWh weit stärker erhöht hat, als die Preise gestiegen sind, wird ihm der Richter das glauben.

Es stimmt vermutlich sogar. Nur wird verschwiegen, dass im einen Jahr in der GuV die Aufwendungen für bezogene Waren separat ausgewiesen wurden, und im Vergleichjahr addiert mit den Aufwendungen für bezogene Leistungen. Es wird verschwiegen, dass sich die Steuerschuldnerschaft bei der Erdgassteuer geändert hat, und dies die vorgelegten Zahlen verändert, ohne dass die Kosten insgesamt verändert worden wären.

Der Bilanzbuchhalter vergleicht damit Äpfel mit Birnen und keiner merkt es.

Ich bin fest davon überzeugt, man kann die Versorger auch über den Unbilligkeitseinwand packen. Dies ist aber so aufwendig und erfordert soviel Sachkenntnis, dass der durchschnittliche Verbraucher nicht die geringste Chance hat. Für wenige hundert Euro Streitwert kann man sich diesen Sachverstand auch nicht zukaufen. Selbst ein Experte benötigt viele Stunden, um ein solches Zahlenwerk durchzuarbeiten.

RR-E-ft:
Wer jahrelang nicht zu den Allgemeinen Tarifen, sondern den Sonderpreisen S 1 und Classic beliefert wurde, kann wohl nur Sondervertragskunde sein.

Es liegen Veröffentlichungen der EWE aus den Jahren bis 2004/2005 vor, aus denen ausdrücklich (expressis verbis) hervorgeht, dass die Sonderpreise S1 keine Allgemeinen Tarife im Sinne des Energiewirtschaftgesetzes sind, von der EWE folglich auch nicht als solche angeboten wurden.  Darauf stellt zutreffend auch OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.08 ab. Auch bei den Classic -Preisen handelt es sich ausdrücklich nicht um die Grundversorgungstarife, sondern eine Belieferung außerhalb der Grundversorgung.

Auf einen schriftlichen Sondervertrag kommt es dabei nicht an. Es muss nur ersichtlich sein, dass die Parteien übereingekommen waren, dass die Belieferung zu gegenüber den Allgemeinen Tarifen günstigeren Preisen erfolgen soll (vgl. KG Berlin, Urt. v. 28.10.08]. Hierfür ist die jahrelange Abrechnung der Gaslieferungen zu ausdrücklich als solchen bezeichneten Sonderpreisen, zumal wenn diese ausdrücklich keine Allgemeinen Tarife im Sinne des Energiewirtschaftsrechts waren,  ein deutlicher Hinweis.

Steht hiernach fest, dass es sich bei der Vertragsbeziehung  um einen Sondervertrag handelt, stellen sich die entsprechenden Fragen nach der wirksamen Einbeziehung einer Preisänderungsklausel, deren Wirksamkeit und ggf. Billigkeit der einseitig geänderten Preise, mithin danach, ob ein etwaiger Anstieg der Bezugskosten zur Anpassung an die Marktverhältnisse auf dem vorgelagerten Markt erforderlich und angemessen war und zudem die sog. Deckungsbeiträge am konkreten Vertragspreis nachträglich erhöht wurden.  

EWE beliefert laut eigener Geschäftsberichte neben Standardlastprofilkunden, zB. Haushaltskunden in der Grundversorgung und außerhalb derselben auch leistungsgemessene Kunden, zB. industrielle Großkunden und Stadtwerke, die allesamt zu nicht veröffentlichten - unterschiedlichen -  Preisen beliefert werden.

Bemerkenswert erscheint, dass sich die Erdgas- Sonderpreise (auch Classic) von den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung unterscheiden, mithin kostenmäßig anders kalkuliert sein müssen, sich kostenmäßig anders zusammensetzen müssen. Dann erscheint es fraglich, ob die gleichen äußeren Umstände die Änderung der unterschiedlich kalkulierten Preise (Grundversorgung und Sonderpreise) um die gleichen Beträge überhaupt rechtfertigen könnten. Wenn die in den Preisen abgebildeten Kosten sich bereits voneinander unterscheiden, müssten sich wohl auch Kostenänderungen auf die verschieden zusammengesetzten Preise jeweils unterschiedlich auswirken.

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