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Nachricht vom AG Uelzen

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Solarfuchs:
Endlich ist es soweit!


Brief vom Amtsgericht Uelzen:


--- Zitat ---Die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens liegen nunmehr vor:
Demgemäß ist der Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das

Amtsgericht Meppen
- Zivilabteilung -
49716 Meppen

abgegeben worden. Diesem Gericht bleibt die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten.
--- Ende Zitat ---

Wie ist nun das weitere Procedere? Fristen etc.?


Wann in etwa ist mit der Klageschrift von Meppen zu rechnen?


Solarfuchs

reblaus:
Das Streitgericht gibt dem Kläger eine Frist von 14 Tagen auf, seinen Anspruch zu begründen. Nach Ablauf von 14 Tagen können Sie als Antragsgegner die mündliche Verhandlung beantragen. Daraufhin wird dem Antragsteller nochmals eine Frist zur Anspruchsbegründung aufgegeben, nach deren fruchtlosem Ablauf kann der weitere Vortrag vom Gericht als verspätet zurückgewiesen werden.

Gunnar:
moin, moin,

auch ich habe vom Amtsgericht Uelzen den netten Brief bekommen und werde dadurch hier an das ortsansässige Amtsgericht verwiesen, was sich jetzt mit der zukünftigen Procedure auseinander setzen muss. Da ich bis jetzt noch nicht geklagt habe, muss ich denn jetzt irgendwas einreichen oder warte ich bis sich das AG bei mir meldet? So bei klein kann ich ja vielleicht mal einen RA einschalten, oder? Man ist auf diesem Gebiet ja sehr unsicher.

Gruß
Gunnar

Schützin:

--- Zitat ---Das Streitgericht gibt dem Kläger eine Frist von 14 Tagen auf, seinen Anspruch zu begründen. Nach Ablauf von 14 Tagen können Sie als Antragsgegner die mündliche Verhandlung beantragen.
--- Ende Zitat ---

Was sind die Konsequenzen, falls man als Antragsgegner nach Ablauf der 14 Tage nichts beantragt?

Und zu welchem Zeitpunkt sollte denn der Verweisungsantrag (zwecks Verlegung des Verfahrens ans zuständige Landgericht) gestellt werden?

RR-E-ft:
Als Antragsgegner wartet man wohl am besten zu und hält die Füße still.

Wenn nämlich der Antragsteller das Verfahren nicht innerhalb bestimmter Fristen weiter betreibt, entfällt die verjährungshemmende Wirkung eines Mahnbescheides. Erst wenn die Anspruchsbegründung (Klagebegründung) vorliegt (zugestellt wurde), muss man innerhalb der Klageerwiderungsfrist ggf. die sachliche Zuständigkeit des Gerichts (etwa in Folge §§ 108, 102 EnWG) rügen. Das Pulver trocken halten und nicht zu früh verschießen (gilt nicht nur für Schützen und Schützinnen).

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