Energiepreis-Protest > EWE
Nachricht vom AG Uelzen
Stefano:
Für mich stehen jetzt nicht die Fragen im Vordergrund, welche Art Kunde ich bin und ob die Preise der Billigkeit entsprechen. Das tun sie nach meiner Auffassung nicht, sonst hätte ich nicht jahrelang die Zahlungen gekürzt.
Es kommt für mich nun darauf an, abzuschätzen wie der Richter das wohl sieht. Wie war das noch mit dem Gericht und der hohen See?
Die Materie ist sehr komplex, ich steige da schon lange nicht mehr durch und ob so ein Amtsrichter (ist nicht böse gemeint!) hier den Durchblick hat, möchte ich mal bezweifeln.
Also kommt es vor Gericht wohl eher darauf an, welcher Anwalt der beiden Parteien der bessere Verkäufer ist. Das habe ich jetzt schon zweimal erlebt, ein drittes Mal möchte ich das nicht erleben. Recht haben und Recht bekommen sind eben zwei Paar Schuhe.
reblaus:
@RR-E-ft
--- Zitat ---Original von Stefano Falls Sie damit meinen, ob ich etwas unterschrieben habe: Nein.
Die Vorgänger hier haben bei ihrer Abmeldung mich als Nachfolger angegeben. Daraufhin bekam ich eine Vertragsbestätigung. Als Grundlage des Vertragsverhältnisses wurde die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Gas (AVBGasV) angegeführt.
--- Ende Zitat ---
Stefano wurde ein Vertrag auf Grundlage der AVBGasV bestätigt, ohne dass er eine Unterschrift geleistet hätte, damit ist der Vertrag nach § 2 Abs. 2 AVBGasV als Grundversorgungsvertrag zustande gekommen.
Schon das OLG Düsseldorf Urt. v. 24. Juni 2009 - Az. VI-2 U (Kart) 14/08 geht davon aus, dass es für das Vorliegen eines Sondervertrages nicht darauf ankommt, wie die Parteien den Vertrag oder die zugrundeliegenden Tarife bezeichnen, sondern es sich bei der Frage um eine Rechtsfrage handelt, die anhand des Gesetzes zu entscheiden ist. In BGH Urt. v. 15.07.2009 Az. VIII ZR 56/08 wurde entschieden, dass ein Grundversorgungsvertrag dann zustande kommt, wenn aus Sicht des durchschnittlichen Abnehmers die Belieferung zu den Konditionen der AVBGasV / GasGVV zustande kommt. Ein Sondervertrag liegt hingegen vor, wenn aus Sicht des durchschnittlichen Abnehmers die Belieferung zu anderen im Rahmen der Vertragsfreiheit bestimmten Konditionen und unabhängig von den gesetzlichen Vorschriften erfolgt.
Aus der Bezeichnung eines Tarifs als Sondertarif geht nicht hervor, dass die Belieferung zu von der AVBGasV / GasGVV abweichenden Bedingungen erfolgen soll. Dies insbesondere dann nicht, wenn dem Verbraucher ausdrücklich die Lieferung zu diesen Bedingungen bestätigt wurde.
Es mag dahinstehen, ob die EWE auch Sonderkunden mit diesem Tarif beliefern, und diesen entsprechende Mitteilungen zukommen ließ. Solange die EWE Stefano nicht mitteilte, dass sie die Belieferung zu diesem Tarif nicht nach der AVBGasV vornehme, kann dieser sich nicht auf das Vorliegen eines Sondervertrages berufen.
Es gibt überhaupt keinen Anlass anzunehmen, dass bestimmte Tarife ausschließlich für die Grundversorgung oder für Sonderverträge gelten können. Es ist sehr wohl vorstellbar, dass bestimmte Tarife sowohl Grundversorgungskunden als auch Sonderkunden angeboten werden.
@Stefano
Ich halte es für sehr gut möglich, dass Sie Recht haben. Ich glaube aber nicht, dass Sie Recht bekommen werden.
RR-E-ft:
Bei EWE lässt sich ganz klar festmachen, welche Preise die Allgemeinen Tarife nach dem Energiewirtschaftsgesetz bzw. deren Allgemeine Preise der Grundversorgung sind. Dafür gibt es ja gerade die entsprechenden Veröffentlichungen des Unterbnehmens. Die Classic- Preise sind also keine Allgemeinen Preise der Grundversorgung. Siehste hier.
Wenn die Belieferung (nach vertraglicher Abrede/ jahrelanger Praxis) zu Sonderpreisen - die nach Veröffentlichungen des Versorgers ausdrücklich keine Allgemeinen Tarife entsprechend Energiewirtschaftsgesetz sind - erfolgt, der Versorger zudem mitteilte, die Belieferung erfolge zu jenen (mithin besonderen) Preisen und den Bedingungen der AVBGasV, dann kann auch gemeint sein, dass die Bedingungen der AVBGasV in den Sondervertrag als AGB einbezogen werden sollen. (Normsondervertrag) Das werden sie jedoch dann nicht wirksam, wenn dem Kunden nicht auch zugleich die Bestimmungen der AVBGasV mitübersandt wurden (vgl. LG Gera, Urt. v. 07.11.08].
Einige Versorger tragen auch vor Oberlandesgerichten den Abschluss solcher Normsonderverträge unter Einbeziehung der Bedingungen der AVBGasV wie von mir hier dargelegt vor. Es bestand also eine entsprechende Praxis, wonach sich bestimmte Normsonderverträge einzig und allein im Preis von der Tarifkundenversorgung unterschieden, die Bedingungen der AVBGasV als AGB einbezogen werden sollten, jedoch nicht immer wurden. Eine solche Praxis bestand wohl auch bei der EWE.
@Stefano
Die Entscheidung, ob und ggf. wie man sich gegen eine zugestellte Klage verteidigt, muss man selbst treffen, ggf. nach umfassender Beratung durch einen Anwalt. (Wenn man etwas garantiert nicht erleben möchte, hilft ggf. nur, sich auf der Stelle zu erschießen. Das ganze Leben ist geprägt davon, dass es vielfältige Möglichkeiten eröffnet/ vorhält. Garantiert ist dabei grundsätzlich nichts. )
reblaus:
@RR-E-ft
Wenn der Verbraucher Gas entnimmt, der Gasversorger von den Vormietern über den Gasbezug des Verbrauchers informiert wird, und diesem daraufhin den abgeschlossenen Vertrag zu den Konditionen der AVBGasV bestätigt, handelt es sich eindeutig um einen Vertragsschluss durch Gasentnahme nach § 2 AVBGasV. Es ist dann ein Grundversorgungsvertrag zustande gekommen.
Was der Versorger zu seinen Tarifen sonst und gegenüber wem auch immer äußert, ändert an dem abgeschlossenen Vertrag nichts, da nicht wer auch immer Vertragspartner und damit notwendiger Empfänger einer vertragsändernden Willenserklärung ist, sondern der spezielle Verbraucher in der Grundversorgung. Bei der von Ihnen zitierten Äußerung handelt es sich meiner Ansicht nach auch nicht um eine vertragsrelevante Erklärung, sondern um eine rechtliche Meinungsäußerung. Diese ist unbeachtlich, wenn sie falsch ist.
Bei Streitwerten von wenigen Hundert Euro ist ein Rechtsstreit nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn die Rechtslage völlig eindeutig zu eigenen Gunsten ausfällt. Da die Gerichts- und Anwaltskosten bei geringen Streitwerten in einem völlig unproportionalen Verhältnis zu dem streitigen Betrag stehen, ist das wirtschaftliche Risiko ungleich höher als die korrespondierende Chance. Wer für einen Euro Risiko nur maximal 30 Cent Gewinn erzielen kann, sollte sein Geld in bessere Investitionen stecken. Roulette wäre da zu empfehlen, da besteht die Chance immerhin 50:50.
jroettges:
--- Zitat ---reblaus schrieb:
@Stefano
Ich halte es für sehr gut möglich, dass Sie Recht haben. Ich glaube aber nicht, dass Sie Recht bekommen werden.
--- Ende Zitat ---
@reblaus
Ich gehe mal davon aus, dass Sie sich den vorstehenden Ausspruch sehr gut überlegt haben.
Steckt dahinter Ihr mangelndes Vertrauen in unseren Rechtsstaat oder die unheilschwangere Ankündigung von Vorgängen in unserer Justiz, von denen die Allgemeinheit noch keinen blassen Schimmer hat, wohl aber Sie?
Wie auch immer, ich halte diese Angstmache für genauso unverantwortlich wie die teils auch in diesem Forum verbreiteten Aussagen, die Verbraucher stünden kurz vor dem großen Sieg.
Fakt aber ist:
Die EWE hat die Tarife S1 und die nachfolgenden Tarife \"Classic\" vor und nach der Umstellung der AGB im Frühjahr 2007 selbst stets als Tarife außerhalb der Grundversorgung bezeichnet und den Gemeinden auch nur die entsprechende Konzessionsabgabe zukommen lassen.
Die EWE hat und hatte parallel zum Tarif \"Classic\" den Grundversorgungstarif G II für höhere Verbräuche.
Die EWE hat Leuten gekündigt und sie in diesem besagten Grundversorgungstarif G II weiterversorgt, die im Frühjahr 2007 den neuen AGB widersprochen haben. Wenn diese S1 - Leute Grundversorgungsverträge gehabt hätten, wäre eine Kündigung und automatische Weiterversorgung in G II ja wohl nicht möglich gewesen, denn Grundversorgungsverträge können ja nur in den in der GasGVV geregelten Ausnahmefällen gekündigt werden.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln