Energiepreis-Protest > EWE

Nachricht vom AG Uelzen

<< < (11/20) > >>

E.ON-Kunde:
1. Soweit ich aus dem von Spielball zitierten Schreiben ersehen kann, nimmt die Gegenseite Bezug auf eine \"Erinnerung des Gerichts vom 01.07.2009\". Das legt den Schluss nahe, dass es vor der Erinnerung bereits (mindestens) ein weiteres Schreiben des Gerichtes an die Gegenseite gab (vermutlich die Aufforderung zur Anspruchsbegründung), an das nun erinnert wurde.

2. Wenn Spielball das Schreiben des AG vollständig zitiert hat, dann sehe ich außer diesem Hinweis der Gegenseite keinerlei Aufforderung des Gerichtes an Spielball, also auch noch keine Zweiwochenfrist.

Falls ich mit diesen Deutungen daneben liege, ist das meinem juristisch unbelasteten Verstand zuzuschreiben, und dann sollten diese durch kundigere Leser richtiggestellt werden.

E.ON-Kunde

jofri46:
@Spielball

Haben Sie denn schon eine Anspruchs(Klage-)begründung der Gegenseite vom AG zugestellt erhalten? Nur wenn dies der Fall sein sollte, trifft zu, was reblaus geschrieben hat.

reblaus:

--- Zitat ---Haben Sie denn schon eine Anspruchs(Klage-)begründung der Gegenseite vom AG zugestellt erhalten? Nur wenn dies der Fall sein sollte, trifft zu, was reblaus geschrieben hat.
--- Ende Zitat ---
Das ist so vollkommen richtig.

advocat:

--- Zitat ---Original von Spielball
Vielen Dank für die Antworten.

Vielleicht noch einmal zum Verständnis, das AG Uelzen hat mir am 11.06.09 mitgeteilt, daß der Vorgang an das hiesige AG abgegeben wurde.

Das hiesige AG hat mir keine Nachrict zu kommen lassen, aber die Gegenseite (Versorger) wurde am 01.07. benachrichtigt.

Am 16.07. schreibt nun die Gegenseite, ergo ist die 2 Wochen Frist überschritten. Damit sollte doch auch die Forderung Geschichte sein, oder?

Gruß

Spielball
--- Ende Zitat ---

Damit ist alles gesagt:

Das Mahngericht Uelzen hat lediglich eine Abgabenachricht an Spielball versandt, nichts anderes.

Offensichtlich hat die EWE die Klage (noch) nicht begründet.

Die Forderung ist damit aber nicht Geschichte.

Auf die Möglichkeit der Verjährung hatte ich bereits hingewiesen. Ob diese bereits eingetreten ist, kann ich selbstverständlich ohne weitere Infos nicht beantworten, allerdings wäre dieses Forum - aus prozesstaktischen Gründen - sicher auch nicht der richtige Ort, dies in allen Einzelheiten zu erörtern - schließlich müssen alle davon ausgehen, daß auch die \"Gegenseite\" hier mitliest.

Selbst wenn die Forderung des Versorgers verjährt wäre, könnte er das Verfahren dennoch weiter betreiben, weil der Einwand der Verjährung (juristisch korrekt: Einrede der Verjährung) vom Beklagten im Prozess auch ausdrücklich erhoben werden muss, damit das Gericht dies beachtet. Anderenfalls kann dem Kläger auch eine verjährte Forderung zugesprochen werden!

@Christian Guhl:

>>Ist die Abgabe an das Amtsgericht der Antrag auf Durchführung des Verfahrens ? Dann wäre diese Frist bereits abgelaufen.

Die Abgabe durch das Mahngericht (AG Uelzen) an das Amtsgericht lässt nur vermuten, daß der Versorger bereits bei dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides oder aber nach Erhalt der Widerspruchsnachricht ausdrücklich - oder konkludent durch Einzahlung der weiteren Gerichtskosten - die Durchführung des streitigen Verfahrens -  beantragt hat.

>>Er hat also alle Zeit der Welt und kann auch nach Monaten noch eine Klageschrift einreichen ?

Ja!

>>Sollte der Kunde dann nicht (wenn der Fall klar ist, z.B. Sondervertrag ohne gültige Preisänderungsklausel und keine Einbeziehung der AVB) in die Offensive gehen und ein mündliches Verfahren beantragen (natürlich nicht ohne Anwalt)?

Wenn der konkrete Fall tatsächlich so eindeutig wäre, wie Sie das hier vermuten, wäre dieser Schritt eine Möglichkeit, weil man die EWE damit in ein Verfahren ziehen würde, welches sie vermutlich nicht führen will.

Es kommt aber in jedem Fall auf die genauen Umstände des Einzelfalls an.


Ich wünsche allen ein schönes WE!

Opa Ete:
Guten Abend zusammen,

wenn der Versorger die Anspruchsbegründungsschrift nicht binnen 2 Wochen dem Gericht vorlegt, ist das Verfahren praktisch tot.
Er kann diese Klageschrift natürlich nach 5 Jahren noch liefern, nur das ist praktisch ohne Bedeutung. Wenn er nach 6 Monaten immer noch keine Klageschrift eingereicht hat, dann kann der Kunde immer mit Verjährung die Forderung abweisen, weil das Verfahren dann 6 Monate geruht (gehemmt) hat. Innerhalb dieser 6 Monate muss der Versorger für das Gericht schon eine wirklich plausible Begründung haben, warum er die 2 Wochenfrist hat verstreichen lassen, damit das Gericht noch tätig wird. Die Versorger versuchen zur Zeit die Protestkunden weich zu kochen.
Die müssten ja jede Menge Klageschriften erstellen und jede Menge Begründungen, warum sie die  2 Wochenfrist haben verstreichen lassen.
Also wer nach ca. 3-4 Wochen immer noch keine Klageschrift hat, der wird m.E. auch keine mehr bekommen.

Gruß Opa Ete

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