Energiepreis-Protest > EWE

Nachricht vom AG Uelzen

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Spielball:
Hallo,

es handelt sich bei mir um keinen Sondervertrag und die EWE hat keine Klage eingereicht.

Wenn ich jetzt alle Antworten zusammen setze, hat die EWE durch ihre RAe nur das Verfahren am laufen gehalten.

Sollte nicht innerhalb der nächsten 14 Tage ab 16.07. eine Klage eingereicht werden, müsste die Sache erledigt sein, oder?

Gruß

Spielball der EWE

advocat:

--- Zitat ---Original von Opa Ete
Guten Abend zusammen,

wenn der Versorger die Anspruchsbegründungsschrift nicht binnen 2 Wochen dem Gericht vorlegt, ist das Verfahren praktisch tot.
Er kann diese Klageschrift natürlich nach 5 Jahren noch liefern, nur das ist praktisch ohne Bedeutung. Wenn er nach 6 Monaten immer noch keine Klageschrift eingereicht hat, dann kann der Kunde immer mit Verjährung die Forderung abweisen, weil das Verfahren dann 6 Monate geruht (gehemmt) hat. Innerhalb dieser 6 Monate muss der Versorger für das Gericht schon eine wirklich plausible Begründung haben, warum er die 2 Wochenfrist hat verstreichen lassen, damit das Gericht noch tätig wird. Die Versorger versuchen zur Zeit die Protestkunden weich zu kochen.
Die müssten ja jede Menge Klageschriften erstellen und jede Menge Begründungen, warum sie die  2 Wochenfrist haben verstreichen lassen.
Also wer nach ca. 3-4 Wochen immer noch keine Klageschrift hat, der wird m.E. auch keine mehr bekommen.

Gruß Opa Ete
--- Ende Zitat ---

@OpaEte

Ihre Ansicht ist so leider nicht zutreffend, es geht auch manches durcheinander.

Verjährung würde unmittelbar im Anschluß an die Hemmung nur eintreten, wenn der Versorger den Mahnbescheid am letzten Tag der Verjährungsfrist beantragt hat und dann die Hemmung der Verjährung durch Nichtbetreiben des Verfahrens 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung endet.

Beispiel:
Versorger behauptet Zahlungsansprüche, die mit Rechnung aus 2005 fällig gestellt wurden. Die Verjährungsfrist dieser Forderung (3 Jahre) hätte nach diesem Beispiel mit Ablauf des 31.12.2005 zu laufen begonnen und endet entsprechend mit Ablauf des 31.12.2008. Versorger beantragt am 31.12.2008 den Erlass eines Mahnbescheides, der dann auch alsbald zugestellt wird.

Dadurch wurde die Hemmung bewirkt, dass heißt, Verjährung tritt nicht ein.

Ruhen des Verfahrens und Hemmung sind also zwei verschiedene Dinge!

Aber selbst in einem solchen Fall (Eintritt der Verjährung) kann der Versorger des Klageverfahren weiter betreiben. Es ist nämlich Sache des Beklagten, sich auf Verjährung zu berufen. Er muß sich im streitigen Verfahren ausdrücklich auf Verjährung berufen

Daher muss der Kunde in jedem Fall reagieren, wenn ihm eine Anspruchsbegründung zugestellt wird.

In diesem Fall sollte auch bei Verfahren vor dem Amtsgericht ein Anwalt um Rat gebeten werden, damit man als Laie keine Fehler macht.

Der Versorger muß auch nicht begründen, warum er die Zweiwochenfrist hat verstreichen lassen.


@Spielball:

\"Sollte nicht innerhalb der nächsten 14 Tage ab 16.07. eine Klage eingereicht werden, müsste die Sache erledigt sein, oder?\"

Klare einfache Antwort: Nein!

Opa Ete:
@advocat

wir gehen hier doch alle von folgenden Szenarien aus (so wie es z.B. EON Avacon u.a. machen)

Der Versorger wartet bis auf den letzten Tag, dann schickt er den Mahnbescheid, um die Verjährung zu hemmen. Dann kommt der Widerspruch, nach dem Widerspruch hat er max. 6 Monate Zeit, dann muss er das Verfahren weiter betreiben (er zahlt nochmal einen Vorschuß und das Verfahren wird an das auf dem Mahnbescheid bezeichnete  Gericht abgegeben). Das Gericht gibt ihm jetzt 2 Wochen für seine Anspruchsbegründungsschrift. Wenn er nach 6 Monaten immer noch keine Anspruchsbegründungsschrift geliefert hat, dann wird sich jeder Beklagte
auf Verjährung berufen, dazu bedarf es keines Anwaltes. Ohne Anspruchsbegründungsschrift wird kein Gericht tätig, es sei denn der Beklagte will eine mündliche Verhandlung, dann bekommt der Kläger nochmals eine Frist für seine Anspruchsbegründung, wenn er die versäumt, dann muss er schon euine gute Begründung haben.  
Ich verstehe ja, dass Anwälte immer raten, einen Anwalt zu nehmen, aber bitte nicht komplizierter machen, als es ist.

Gruß Opa Ete

AKW NEE:
Beachte:
Die Gesamtsumme der Forderung vom Versorger setzt sich in der Regel aus mehreren Teilsummen, sprich Jahresabrechnungen zusammen, für die unterschiedlich Zeiträume bei der Verjährung gelten!

@advocat

--- Zitat ---Wenn der konkrete Fall tatsächlich so eindeutig wäre, wie Sie das hier vermuten, wäre dieser Schritt eine Möglichkeit, weil man die EWE damit in ein Verfahren ziehen würde, welches sie vermutlich nicht führen will.
--- Ende Zitat ---

Warum sollte, auch hier, der Verbraucher das Risiko der Klage tragen? Ist es nicht sinnvoller die Zahlungen soweit als möglich zu verweigern?

Opa Ete:
@AKW NEE

genau, das Problem mit den Teilsummen und der Verjährung sehe ich auch.
Ein anderes: was, wenn der Versorger in der Anspruchsbegründungsschrift,
plötzlich nur noch die Hälfte des Betrages, von dem auf dem Mahnbescheid verlangt und der Kunde stimmt dann zu? Fallen dann schon für den Kunden Anwalts- und Gerichtskosten an?

Gruß Opa Ete

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