Energiepreis-Protest > EWE
Nachricht vom AG Uelzen
Spielball:
Hallo,
ich brauche mal die Hilfe des Forums.
Einen Mahnbescheid über das Amtsgericht Uelzen habe ich in diesem Jahr erhalten und widersprochen.
Im Juni teilte mir das hiesige Amtsgericht die Überstellung der Angelegenheit mit.
Am 17.07. bekam das hiesige Amtsgericht ein Schreiben von der Gegenseite mit folgendem Text:
\"Wir nehmen Bezug auf die Erinnerung des Gerichts vom 01.07. 2009 und teilen dem Gericht hierauf mit, daß derzeit in enger Abstimmung mit der Klägerin der Sachverhalt aufgearbeitet und eine entsprechende Anspruchsbegründung verfasst wird und zeitnah eingereicht werden wird.
Auf Grund der Vielzahl der von der Klägerin betriebenen vergleichbaren Gerichtsverfahren sowie der Komplexität der Rechtsmaterie nimmt die mit der gebotenen Sorgfalt zu erstellende Anspruchsbegründung einige Zeit in Anspruch. Wir bitten daher das Gericht, dies auch im weiteren Verfahren und bei möglichen Fristsetzungen zu berücksichtigen.\"
Meine Fragen lt.:
Wenn die Angelegenheit im Juni übergeben wurde und die Gegeseite erst am 16.07.09 schreibt, ist dann die Frist nicht abgelaufen?
Wenn nein, wie muss ich mich weiter verhalten?
Gruß
Spielball
advocat:
@Spielball
zu Ihren Fragen:
Grundsätzlich ist es Sache des Antragstellers(hier: Versorger), das Mahnverfahren nach dem Widerspruch des Antragsgegners weiterzubetreiben bzw. das streitige Verfahren zu beantragen.
Gemäß § 697 I ZPO fordert das Gericht, welches für das streitige Verfahren zuständig ist, den Antragsteller (hier: Versorger) auf, seinen Anspruch binnen einer Frist von zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen, wenn der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat.
Geschieht dies, erhält der Antragsgegner (jetzt: Beklagter) diese vom Gericht zugestellt mit der Aufforderung, binnen einer Frist von 2 Wochen zu erklären, ob er sich gegen die Klage verteidigen will und binnen einer Frist von 2 weiteren Wochen eine Klageerwiderung einzureichen, § 697 II ZPO.
Solange dies nicht geschieht, müssen Sie zur Zeit nichts veranlassen.
Wenn der Versorger diese Frist zur Einreichung einer Klageschrift verstreichen lässt, ist das zunächst nicht schädlich führ ihn, es entstehen dadurch zunächst keine Rechtsnachteile für den Versorger.
Allerdings wird das Gericht dann von Amts wegen auch keinen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen, sondern nur auf Antrag des Antragsgegners (Kunden).
Das Verfahren kommt dann im Grunde zum Stillstand und das wiederum kann Folgen für die Verjährung der Ansprüche des Versorgers haben, da die mit der Zustellung des Mahnbescheides bewirkte Hemmung der Verjährung - § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB - gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung endet.
Allein die Hemmung der Verjährung dürfte aber das Ziel der Manöver der EWE gewesen sein, ihren Kunden Mahnbescheide zustellen zu lassen.
Ob das gelingt, sollte man abwarten.
Christian Guhl:
--- Zitat ---Original von advocat
Gemäß § 697 I ZPO fordert das Gericht, welches für das streitige Verfahren zuständig ist, den Antragsteller (hier: Versorger) auf, seinen Anspruch binnen einer Frist von zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen, wenn der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat.
--- Ende Zitat ---
Ist die Abgabe an das Amtsgericht der Antrag auf Durchführung des Verfahrens ? Dann wäre diese Frist bereits abgelaufen.
--- Zitat ---Original von advocat
Wenn der Versorger diese Frist zur Einreichung einer Klageschrift verstreichen lässt, ist das zunächst nicht schädlich führ ihn, es entstehen dadurch zunächst keine Rechtsnachteile für den Versorger.
--- Ende Zitat ---
Er hat also alle Zeit der Welt und kann auch nach Monaten noch eine Klageschrift einreichen ?
--- Zitat ---Original von advocat
Allerdings wird das Gericht dann von Amts wegen auch keinen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen, sondern nur auf Antrag des Antragsgegners (Kunden).
--- Ende Zitat ---
Sollte der Kunde dann nicht (wenn der Fall klar ist, z.B. Sondervertrag ohne gültige Preisänderungsklausel und keine Einbeziehung der AVB) in die Offensive gehen und ein mündliches Verfahren beantragen (natürlich nicht ohne Anwalt)?
Spielball:
Vielen Dank für die Antworten.
Vielleicht noch einmal zum Verständnis, das AG Uelzen hat mir am 11.06.09 mitgeteilt, daß der Vorgang an das hiesige AG abgegeben wurde.
Das hiesige AG hat mir keine Nachrict zu kommen lassen, aber die Gegenseite (Versorger) wurde am 01.07. benachrichtigt.
Am 16.07. schreibt nun die Gegenseite, ergo ist die 2 Wochen Frist überschritten. Damit sollte doch auch die Forderung Geschichte sein, oder?
Gruß
Spielball
reblaus:
Die Forderung ist nicht Geschichte. Sie haben jetzt vom Amtsgericht eine Zweiwochenfrist gesetzt bekommen, in der Sie mitteilen müssen, ob Sie sich gegen die Klage zur Wehr setzen wollen.
Diese Frist müssen Sie unbedingt einhalten. Ansonsten ergeht ein Versäumnisurteil zu Ihren Lasten.
Daher sollten Sie jetzt schleunigst Ihren Anwalt kontaktieren. Da Sie den Streit wohl nicht selber führen können.
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