Hallo zusammen,
nachdem ich vor einiger Zeit schon mal einen entsprechenden ähnlichen Thread gestartet hatte, wo es um eine Vertragsumstellung eines laufenden Sondervertrags ging, gibt es nun einen neuen Sachstand, der bei entsprechendem Nachforschen hier im Forum einen sehr breit gefächerten Informationsstand gibt, den ich gerne der Übersichtlichkeit mal hier zusammen fassen möchte, auch mit dem Hintergrund, dass sich in dem einen oder anderen Beitrag, die teilweise ja schon 2 Jahre alt sind, aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung was geändert haben kann, was dann möglicherweise aus einem anderen Thread hervorgeht. Aber selbst beim Durchlesen aller Grundsatzthreads ist die Informationsvielfalt gewaltig, gar nicht zu reden von den Gerichtsurteilen, die teilweise gegensätzlich sind:
Fakt ist ja derzeit, dass viele EVU die Situation mit dem BGH-Urteil und der fehlerhaften Preisgleitklausel benutzen, um zu versuchen, den Verbrauchern neue (Sonder-)Verträge \'unterzujubeln\' (für die Pro-EVU eingestellten Leser = anzubieten

). Im ersten Ansatz geschieht dieser Versuch häufig auf die Art und Weise, dass das EVU mitteilt, dass erfreulicherweise die Gaspreise gesenkt werden und außerdem (so nebenbei) erklärt wird, dass man die alten (Sonder-)Verträge auf eine neue, der aktuellen Rechtssprechung angepasste Version umstellt (so oder ähnlich formuliert). Dabei werden dann natürlich direkt die neuen Gaspreise (Preissockel) mitgeteilt. Außerdem wird einem manchmal noch mitgeteilt, dass man ein Sonderkündigungsrecht habe (und sonst der Vertrag umgestellt wird).
Jetzt kommt der Fall, dass man dieser Vertragsumstellung widersprochen hat und mittlerweile kapieren einige EVU, dass sie
für eine wirksame Vertragsbeendigung des Altvertrages dann diesen fristgerecht kündigen müssen. So auch gerade bei mir geschehen.
Gleichzeitig wird einem der Abschluss eines neuen Sondervertrages angeboten (den man unterschreiben muss und in dem auch neue Preise (Preissockel) festgesetzt sind) und es wird einem bei Nichtannahme dieses neuen Vertrages \'angedroht\', dass man im Falle der Nichtannahme des neuen Sondervertrages in die Grundversorgung/Ersatzversorgung umgestuft wird, die ungünstigere Tarife hat. Es handelt sich wohlgemerkt um den für das Gebiet zuständigen Grundversorger.
Soweit zum Sachverhalt.
Nun habe ich aus verschiedenen Threads entnommen, dass
derzeit die Annahme bzw. der Abschluss eines neuen Sondervertrages die Akzeptanz des zu diesem Zeitpunkt (also derzeit) geltenden Preissockels beinhaltet und dieser später nicht mehr wegen Unbilligkeit angefochten werden kann (weil ich mich ja freiwillig entschieden habe, den mir angebotenen Vertrag mit
diesem Preissockel anzunehmen). Nur Preisänderungen unterliegen der Billigkeitskontrolle nach §315 (auch bei Sonderverträgen mit gültiger Preisgleitklausel ?).
Ausnahme: Direkt nach Vertragsabschluß wird eine Preiskorrektur nach unten (Preissenkung nach unten wegen
gesunkener Marktpreise) nicht an den Kunden weitergegeben. Denn auch dabei würde der Preissockel ja unterschritten. Aber hier ist dann die fehlerhafte Preissenkung und nicht der fehlerhafte Preissockel Anfechtungsgrund.
Aber eine generelle (nachträgliche) Überprüfung des Preissockels durchzusetzen, ist derzeit nach herrschender Meinung bei Sonderverträgen im Rahmen des Unbilligkeitseinwandes wohl nicht möglich.
Fraglich wäre noch, inwieweit eine Kündigung des alten Sondervertrages bei Vorliegen eines Unbilligkeitseinwandes/Preiseinwandes überhaupt zulässig ist, da diese Vorgehensweise ja wohl 2006 mal von Herrn Boege vom Bundeskartellamt als unzulässig eingestuft wurde. Ob dieser Sachverhalt auch heute in der derzeitigen Situation noch gilt, erschließt sich mir derzeit leider nicht (schließlich kann ich mir schon vorstellen, dass die EVU auch bei widersprechenden (Gas-)kunden ihre Alt-Verträge rechtssicher gestalten können müssen).
Daher dürfte der Abschluß eines neuen Sondervertrages (egal ob beim Grundversorger oder einem alternativen Anbieter) wohl nur für diejenigen in Betracht kommen, die mit dem derzeitigen Preissockel auch für die Zukunft einverstanden sind. Auch bei einer fehlerhaften Preisgleitklausel in den neuen Verträgen käme man ja unter diesen neuen Sockel nicht mehr drunter (Ausnahme siehe oben-Preissenkung).
Daher stellt sich für mich die Frage, ob es aus diesen Gründen nicht eher ratsam ist, sich vom EVU als Grundversorger in dem Gebiet in den Grundversorgungstarif einstufen zu lassen un diesen dann mittels Unbilligkeitseinwand
ingesamt als zu hoch zu rügen.
Ich hab jetzt hier bewusst mal eine einfachere Sprache gewählt um den Beitrag verständlich zu halten und aus diesem Grund auch mal auf einzelne Verlinkungen verzichtet, eben weil diese teilweise älteren Datums sind und ich nicht weiss, inwieweit diese noch Gültigkeit haben.
Vielleicht kann man ja auf diese Weise mal den aktuellen Sachstand zusammenfassend darstellen.
Gruß
bolli