Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Differenz KA kompensiert Erschließungskosten?

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Wasserwaage:
Die Aussage des Vertrieblers können Sie getrost vergessen.


Hier handelt es sich ganz einfach um ein Relikt aus \"alten Tagen\" der Tarifgenehmigung. Die lieben Tarfigenehmigungsbehörden wollten sich nämlich nicht zuviel Aufwand antun und deshalb wurden Tarife grundsätzlich auf Grundlage des gesamten Versogungsgebietes in Form einer Mischkalkulation genehmigt. Diese Form der Kalkulation hat der Vertrieb dann wohl einfach nach Wegfall der Tarifgenehmigung weiter fortgeführt.

Pölator:
@wasserwaage

Vergessen und ignorieren sind nicht so meine Stärke. Besonders nicht, wenn es um die Feststellung der Billigkeit von Bezugskostenerhöhung geht.
Ich bin der Meinung, und rate dies auch jedem Betroffenen, genau hinzuhören was das Gegenüber sagt. Insbesondere, wenn es so ins Protokoll des Gerichts aufgenommen wird (damit sie nicht vergessen wird).
Ob es einem weiterhilft ist nicht geklärt, zumindest kann versucht werden, diesen Humbug als desgleichen erkennbar zumachen.
Es geht hier um meinen Endpreis und nicht um die Gesamtkalkulation. Der Zug ist ja bekanntermaßen schon lange abgefahren...

mfG
Pölator

RuRo:
@Pölator

Zunächst entnehme ich der Schilderung das der Netzbetreiber sein Leitungsnetz sowohl im Stadtbereich, als auch in kleineren, evtl. ländlicher gelegenen Orten auf- bzw. ausbaut.

Der technische Aufwand im bebauten Bereich und damit im fertig gestellten Straßenraum dürfte eine Schwankungsbreite bzgl. der Kosten allerhöchstens in der Bauklasse der Straße erfahren.

Je mehr Fahrbewegungen insbesondere Lastverkehr auf einer Straße, desto mächtiger der Aufbau der Fahrbahn mit Frostschutzschicht aus Kies, Planum, Tragschicht, Binder- und Deckschicht. Die Bauklassen reichen von 1 bis 6, wobei Klasse 1 am kostenträchtigsten ist. Eine \"normale\" Anwohnerstraße hat Bauklasse 5 evtl. auch 4.

Die notwendige Verbindung zweier Ortschaften vollzieht sich meist in den straßenbegleitenden Randbereichen, ist also mit weniger technischem Aufwand verbunden. Graben graben, Leitung reinlegen, verfüllen – fertig.

Der nachträgliche Netzausbau im bebauten Bereich wird nach meinem Kenntnisstand nur bei entsprechender Wirtschaftlichkeit, sprich Anzahl von Abnahmeverträgen, vorgenommen; in benachbarten Neubaubereichen zum bereits versorgten Altbestand dagegen, wegen des geringen Aufwands, fast immer ohne entsprechende vertragliche Bindungen.

Pölator:
@RuRo

Vielen Dank für die ausführliche Stellungnahme.
Ich werde die Ausgangsfrage anders stellen, da sich die Diskussion in eine andere Richtung bewegt.
Frage:
Wenn dem Versorger zur Versorgung/Instandhaltung/Erschließung im Landgebiet höhere Kosten entstehen als im Stadtgebiet, müsste er dann nicht auch unterschiedliche Tarife anbieten(Stadttarif-Landtarif)? Im ÖPN zeigt der VS in einer anderen Betriebssparte durch unterschiedliche Fahrpreiszonen ja auch, dass den unterschiedlichen Kosten durch Fahrpreisdifferenzierungen Rechnung getragen wird.
Ich verbessere mich:
Muss der Netzbetreiber nicht durch die unterschiedlichen Kosten unterschiedliche Netznutzungsgebühren erstellen, die z.B. eine unterschiedliche KA berücksichtigen?

Dass im ländlichen Bereich aufgrund der langen Wegstrecken höhere Netzkosten entstehen ist nachvollziehbar und logisch.

Gruß,
Pölator

tangocharly:
..... nur auf die Schnelle, wenn ich das Problem richtig erfasst haben sollte.
Vielleicht hilft die Fundstelle § 15 Abs. 3 ff. GasNEV weiter

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