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Autor Thema: Strompreisprotest aufgeben? Wenn ja wie vorgehen?  (Gelesen 5135 mal)

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Offline Energiesparfuchs

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Strompreisprotest aufgeben? Wenn ja wie vorgehen?
« am: 28. April 2009, 15:29:10 »
Hallo,

ich möchte gerne wissen, ob der Strompreisprotest noch Sinn hat.

Ich habe den Preisen von Gas und Strom seit 2005 regelmäßig widersprochen, entsprechend gekürzt und Ende letzten Jahres - wie alle anderen auch - einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten, dem ich auch fristgerecht widersprochen habe.

Die Summe beläuft sich inzwischen auf etwas unter 2000,- €, davon in etwa 700,- € für Strom, Rest Gas.

Ich habe schon unter den Stichworten \"Strompreis, Strompreisprotest aufgeben, Strompreisprotest sinnvoll\" usw. im Forum und im Internet gesucht, aber keine mir weiterhelfenden Informationen gefunden.
Im Internet und leider auch auf den Energienetzseiten ist schlecht zu erkennen, wie aktuell einst gemachte Aussagen zum Strompreisprotest eigentlich sind.

Einerseits wird dafür immer noch \"geworben\", andererseits innerhalb des Forums vor längerer Zeit zum Wechsel des Anbieters geraten, statt zu protestieren und zu kürzen.

Aufgrund der von anderen gemachten negativen Erfahrungen bzgl. Wechsels und der Tatsache, daß zwar gewechselt werden kann, aber dies wenig Sinn macht, da ja ein Oligopol der 4 großen EVUs besteht, trotz hunderter \"Unteranbieter\" und dies nicht wirklich zu der Einsparung führt, die die vermutlich überhöhten Preise ausmachen, habe ich diesen Schritt bisher nicht unternommen.
Zumal ich gelesen habe, daß es auch noch andere gibt, die weiterhin wegen Strom protestieren.

Meine Fragen:

1) Hat es Sinn den Strompreisprotest neben dem Gaspreisprotest weiter zu verfolgen?

2) Wie wirkt sich das bzgl. einer Klage von EWE aus? (Die Klage müßte Mitte Juni eintreffen.)

3) Wie sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen?

4) Gilt immer noch, daß man vor Gericht z.B. wegen Strom den Preis anerkennen kann und EWE dann die Prozeßkosten übernehmen muß?

5) Oder gilt, daß es andere Versorger gibt und deshalb der Preis gar nicht geprüft wird, man ihn daher ja dann auch nicht anerkennen kann?

6) Wenn ja, wie sieht es dann mit den Prozeßkosten aus?

7) Wenn es keinen Sinn hat, den Protest bzgl. des  Stroms weiterzuverfolgen, wie ist am besten vorzugehen, wenn ich es aufgebe?

Ich habe im Februar einen Kontokorrentauszug von der EWE angefordert und festgestellt, daß dort nur geforderte Abschläge mit tatsächlich bezahlten Beträgen nebeneinander dargestellt wurden, aber leider nicht welche Beträge auf welche Sparten verbucht wurden.

Bei dieser Rechnung der EWE habe ich den Eindruck, daß EWE auf höhere Forderungen kommen könnte als ich . (ca. 160,- bis 180,- € Differenz) (bin allerdings nicht ganz sicher, da ich die Übersicht der letzten 2 Monate noch nicht vorliegen habe.)

8. Wenn ich EWE signalisiere, daß ich bereit bin, den Strom doch zu bezahlen, wie geht es dann weiter?

9) Wie verhält sich die EWE bzgl. Mahngebühren, Zinsen und korrekter Abrechnung des Stromanteils?

Hat damit schon jemand Erfahrung gemacht oder können mir die Anwälte hier im Forum etwas dazu sagen?

Ich wäre sehr dankbar, wenn ich Hilfe bekommen würde, da ich in Kürze entscheiden muß wie ich weiter vorgehen sollte.


PS: Ich habe keine Rechtsschutzversicherung und bin auch nicht im Prozeßkostenfond und kann mir einen Anwalt leider nicht leisten.
Zu Beginn meines Protestes sah es besser aus, da aber unvorhergesehene hohe Reparaturkosten am Haus entstanden sind und weitere Reparaturen anstehen, sind meine Möglichkeiten inzwischen sehr eingeschränkt.


Grüße


Energiesparfuchs



Anmerkung: Ich weiß es sind viele Fragen, ich hoffe trotzdem auf Antworten.
Ich habe die Fragen extra numeriert, um Euch das Antworten zu erleichtern.

Im voraus schon mal herzlichen Dank an jeden, der mir antworten kann! (Gerne auch per PN)

Offline reblaus

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Strompreisprotest aufgeben? Wenn ja wie vorgehen?
« Antwort #1 am: 28. April 2009, 17:21:38 »
Verstehe ich das richtig, dass der Mahnbescheid bereits Mitte Dezember 2008 zugestellt wurde, und Sie bis heute noch keine Klageschrift erhalten haben? Wurde Ihnen vom Mahngericht auch keine Mitteilung, dass das Verfahren nun an das Streitgericht abgegeben wurde, zugesandt?

Sollte dies so zutreffen, hat Ihr Versorger im Mahnverfahren gar nicht beantragt, dass das streitige Verfahren durchgeführt werden soll. Dann würde ich in jedem Fall noch abwarten, ob er das in den nächsten 1 1/2 Monaten überhaupt noch tun will. Sollte im Mahnbescheid eine Forderung aus 2005 geltend gemacht worden sein, ist diese jetzt mit hoher Wahrscheinlichkeit verjährt. Zur Unterbrechung der Verjährung muss die Klage nämlich alsbald nach Mitteilung Ihres Widerspruchs eingereicht werden. Dort gilt die ansonsten übliche Sechsmonatsfrist nicht. Die Sechsmonatsfrist ist auch das Maximum, was sich der Antragsteller an Zeit gönnen darf. Üblich ist, dass das streitige Verfahren gleich mit dem Mahnantrag beantragt wird, dann erhalten Sie die Klageschrift recht zügig.

Ich hoffe, Sie sind nicht identifizierbar. Sie sollten es nämlich nicht offen mitteilen, wenn Sie Bedenken wegen der weiteren Fortsetzung des Protests haben.

Zu Frage Nr. 4
Das galt immer nur, wenn Sie keinen Anlass zur Klage gegeben haben, beim Preisprotest z. B. wenn der Preis als unbillig festgestellt wurde und der billige Preis vom Gericht bestimmt worden ist, können Sie einen sich dadurch ergebenden Restanspruch sofort anerkennen.

Wenn Sie anerkennen, und Sie haben Anlaß zur Klage gegeben vermindern sich die Gerichts- und Anwaltskosten, die Sie zu bezahlen haben.

Ob Sie Aussicht auf Erfolg haben, hängt von Ihrem speziellen Fall ab, das kann man nicht allgemein beantworten.

Haben Sie schon mal an Prozesskostenhilfe gedacht? Wenn Sie nur ein kleines Einkommen haben bezahlt Ihnen der Staat die notwendigen Kosten.

Offline Emsländer

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Strompreisprotest aufgeben? Wenn ja wie vorgehen?
« Antwort #2 am: 28. April 2009, 17:33:52 »
Sie sollten eine örtlich in der Nähe liegende Verbraucherzentrale oder eine
Veranstaltung diverser Protestgruppen in Ortsnähe aufsuchen (siehe Startseite Bund der Energieverbraucher). Dort kann man zu den Fragen neuste Info´s erhalten. Sinn macht der Protest immer, Erfolgsaussichten? Schwer einzuschätzen. Kosten? Es gibt diverse Rechner im Internet. EWE wird bei Zahlung auf keine Forderung (Mahngebühren) verzichten. Ich persönlich halte das Risiko für kalkulierbar. Ich warte sehnsüchtig auf die Klage durch die EWE....ich glaube, es wird nicht dazu kommen...sie können immer noch bei Gericht Forderung anerkennen aber auch das ist mit Auslagen verbunden.
Sichere Auskünfte  und verbindliche werden Sie hier nicht erhalten. Hier tummeln sich Anwälte jeder Seite. Viele Info´s (oft sehr dürftig)...und bewußt? falsch...

Warten Sie ab. Halten Sie die Füße still. EWE wird kommen oder auch nicht. Dann ist immer noch Zeit....Es stehen noch gewichtige Urteile aus...es wird zur Zeit kein Versorger ein Risiko eingehen...

Offline tangocharly

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Strompreisprotest aufgeben? Wenn ja wie vorgehen?
« Antwort #3 am: 28. April 2009, 17:52:38 »
Zitat
Sollte im Mahnbescheid eine Forderung aus 2005 geltend gemacht worden sein, ist diese jetzt mit hoher Wahrscheinlichkeit verjährt.

BItte § 27 Abs. 1 AVBEltV beachten (bzw. Entsprechung in StromGVV). Für die Fälligkeit ist der Zugang der Rechnung (Zahlungsaufforderung) und die dort genannte Frist maßgeblich. Weiter gerechnet wird dann mit §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Energiesparfuchs

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Strompreisprotest aufgeben? Wenn ja wie vorgehen?
« Antwort #4 am: 30. April 2009, 16:17:16 »
Hallo,

vielen Dank für die Antworten!

Bis jetzt habe ich keine Nachricht vom Gericht erhalten.
Im Mahnbescheid wurden alle Forderungen bis 2008 geltend gemacht.

10)  Was meinen Sie mit \"Anlaß zur Klage gegeben?\". Also ich habe alle von mir entsprechend berechneten Abschläge pünktlich überwiesen!

Zitat
\"Wenn Sie anerkennen, und Sie haben Anlaß zur Klage gegeben vermindern sich die Gerichts- und Anwaltskosten, die Sie zu bezahlen haben.\"

Zitat
\"sie können immer noch bei Gericht Forderung anerkennen aber auch das ist mit Auslagen verbunden.\"

11) Wie hoch wären die Auslagen in den 2 oben genannten Fällen?

12)  Genauso hoch wie bei den Internetrechnern angegeben bei ca. 1200 € ca. 800,- € in der 1. Instanz  oder weniger? Wenn weniger, wie hoch sind die Kosten dann?

13) Wo kann ich diesbzgl. verbindliche Angaben finden?

14) 2. Instanz schon 1400,-€ plus evtl. Gutachterkosten (2000 - 4000,- € ???)

Zwischen 1400 - 5400,- €, wenn es in die 2. Instanz geht. Und 3. Instanz wohl noch mal 1400,-- €? Und das für eine ursprüngliche Summe von 1200,- €. Da kann man ja nur den Kopf schütteln.

Bzgl. Prozeßkostenhilfe: Wenn man verliert, muß man trotzdem den gegnerischen Anwalt bezahlen und soweit ich informiert bin, wird auch nur für die 1. Instanz übernommen.
15) Oder bin ich da falsch informiert?

Mich würde schon interessieren wie das Procedere wäre, wenn man wegen Strom aufgeben würde.
Es haben doch viele schon ihren Protest wegen Strom aufgegeben als sie den Anbieter gewechselt haben.

16) Keiner da, der da seine Erfahrungen mitteilen kann, wie EWE sich verhält, bzw. wie man am besten vorgehen könnte, damit man keine Federn lassen muß?

Mahnkosten und Zinsen dürften doch eigentlich auch bei Aufgabe nicht gefordert werden, oder doch? Schließlich wurde wegen § 315 widersprochen und dann sind Mahngebühren und Zinsen doch unzulässig.

Ich würde den Strom ja nicht bezahlen, weil ich den Preis anerkenne , sondern weil mir das Risiko vor Gericht diesbzl. zu verlieren, zu unkalkulierbar ist.


Grüße

Energiesparfuchs

Offline Emsländer

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Strompreisprotest aufgeben? Wenn ja wie vorgehen?
« Antwort #5 am: 30. April 2009, 17:28:03 »
Zitat
16) Keiner da, der da seine Erfahrungen mitteilen kann, wie EWE sich verhält, bzw. wie man am besten vorgehen könnte, damit man keine Federn lassen muß?

Doch! Es sind viele da, doch einige gutgemeinte Tipps (wollen Sie nicht hören!?) sollten Sie nicht ignorieren. (Füße still, eine örtliche Protestgruppe aufsuchen etc.)
Ich empfehle, weil es Ihnen keine Ruhe läßt, einen Anwalt.
Der kann Ihnen über Kosten und Aussichten sicherlich die gewünschte! Auskunft geben...oder besser noch:\" Zahlen und ruhig schlafen!\"

Zitat
Mahnkosten und Zinsen dürften doch eigentlich auch bei Aufgabe nicht gefordert werden, oder doch? Schließlich wurde wegen § 315 widersprochen und dann sind Mahngebühren und Zinsen doch unzulässig.

Meinen Sie, der Versorger schenkt Ihnen bei Aufgabe! (weil Sie so schön schwach geworden sind) zur Belohnung seine Auslagen und Zinsen...

Sorry! Hier gibt´s keine verbindlichen Rechtsauskünfte und sicherlich keine Berechnungen...

Offline Energiesparfuchs

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Strompreisprotest aufgeben? Wenn ja wie vorgehen?
« Antwort #6 am: 06. Mai 2009, 17:52:04 »
Hallo Emsländer,

Füße still halten tue ich, daß heißt aber ja noch lange nicht, daß man auch gleichzeitig den Kopf in den Sand stecken muß.

Und die Antworten hier ignoriere ich auch nicht!

Es geht nicht unbedingt um Rechtsauskünfte, sondern um Erfahrungsaustausch mit Gleichgesinnten (also von den Laien). Dafür ist ein Forum ja nun mal da, oder nicht?
Daß man sich gegenseitig hilft, falls man etwas weiß, was von einem anderen erfragt wurde.

Und Rechtsauskünfte gibt es ja hier im Forum reichlich von \"unseren\" Anwälten.

Also ich erwarte nicht unbedingt etwas, aber Hoffnung auf weiterführende Infos ist/war durchaus vorhanden.

Es kann nie schaden möglichst viele Informationen zu haben, und zwar rechtzeitig. Denn, wenn die Lage so wäre, daß sie ungünstig (z.B. rechtlich oder finanziell) ist, ist ja keinem der Verbraucher damit gedient, wenn \"Füße stillhaltende\" und \"Kopf in den Sand steckende Leute\" dazu beitragen, daß ungünstige Urteile für den Verbraucher entstehen, die vermeidbar gewesen wären.

Um dies aber beurteilen zu können, sind Infos nötig. Und wenn die Kostenfrage etwas klarer wäre, dann ließen sich die Füße vielleicht gelassener still halten!  :)

Die Informationen, die ich bis jetzt erhalten habe (Verbraucherzentrale , Internetrecherche usw. ...) haben zu meinen Fragen hier im Forum geführt, die zum größten Teil leider noch offen sind. Schade eigentlich.

Und einen Anwalt einzuschalten, ist was die Kosten betrifft, ja wohl besser, wenn die Klage vorliegt, dann hat man wenigstens die Chance, daß diese, falls man vor Gericht gewinnt, vom Kläger bezahlt werden dürfen. Außerprozessuale Kosten muß man nämlich auf jeden Fall selber tragen.



Grüße


Energiesparfuchs




Und noch etwas:

Zitat
Meinen Sie, der Versorger schenkt Ihnen bei Aufgabe! (weil Sie so schön schwach geworden sind ...)

Das hat nichts mit Schwäche zu tun, sondern ist eine reine Finanzfrage, sonst gar nichts! Auch hier wäre die Rechtslage, was das EVU darf und was nicht, interessant! ?(

Offline Emsländer

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Strompreisprotest aufgeben? Wenn ja wie vorgehen?
« Antwort #7 am: 06. Mai 2009, 18:10:41 »
Hallo Energiesparfuchs,

Ob Sie Aussicht auf Erfolg haben, hängt von Ihrem speziellen Fall ab, das kann man nicht allgemein beantworten.

Ich wollte Sie auch nicht ermuntert aufzugeben, denn es tut sich viel in letzter Zeit für uns Kunden. Langsam erkennen auch Gerichte das es nicht nur den Versorger gibt ( wo alles Recht ist)..

Ich empfehle http://www.energie-initiative-ol.de/ dort sind Sie immer auf den neusten Stand. Dort gibt es auch  Adressen und neuste Info´s, Links zu Protestgruppen in ihrer Nähe...

Keinesfalls wollte ich den Mut nehmen. Standhaft bleiben!

Offline RR-E-ft

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Strompreisprotest aufgeben? Wenn ja wie vorgehen?
« Antwort #8 am: 06. Mai 2009, 18:19:52 »
@Energiesparfuchs

Bei Strom und Gas verhält es sich gleich.

Einseitige Preiserhöhungen gegenüber Tarifkunden gem. §§ 10 Abs. 1 EnWG, § 4 AVBV bzw. gegenüber grundversorgten Kunden gem. § 36 Abs. 1 EnWG, 5 GVV, denen widersprochen wurde, unterliegen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des  § 315Abs. 3  BGB, ohne dass es auf eine Monopolstellung ankommt. Es gelten die gleichen inhaltlichen Grundsätze für die gerichtliche Billigkeitskontrolle (Nachweis Kostenerhöhungen, kein Ausgleich bei den anderen konkreten preisbildenden Faktoren des konkreten sog. Preissockels usw.).

Die Zulässigkeit einseitiger Preisänderungen gegenüber Sondervertragskunden (günstigere Preise vereinbart als die Allgemeinen Tarife) richtet sich hingegen ausschließlich danach, ob gem. § 305 BGB überhaupt eine Preisänderungsklausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde und wo dies der Fall sein sollte, ob diese dem Transparenzgebot des § 307 BGB entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06 und OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008 - 12 U 49/07).

Offline Energiesparfuchs

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Strompreisprotest aufgeben? Wenn ja wie vorgehen?
« Antwort #9 am: 11. Mai 2009, 12:12:25 »
@ R-E-Eft,

...  immer, wenn man glaubt es geht nicht mehr, kommt von irgendwo ein Lichtlein her ...  :)


Zitat
ohne dass es auf eine Monopolstellung ankommt...*

Das klingt gut, sehr gut sogar!

Vor einiger Zeit hieß es ja, daß der Verbraucher nicht mehr wegen § 315 BGB bzgl.  Strom protestieren kann, weil er ja wechseln kann. Dafür gab es ein Urteil.

Inzwischen gab es wohl ein oder mehrere Urteile, die oben Genanntes *
 stützen.? Was ja dann wohl wieder zu dem Stand führt, den wir 2005 hatten. Was ja sehr erfreulich ist!

Dies(e)s Urteil(e) sind mir, trotz vielen Lesens, nicht bekannt.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir Aktenzeichen und/oder Links dazu geben würden.


Grüße


Energiesparfuchs

Offline Emsländer

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Strompreisprotest aufgeben? Wenn ja wie vorgehen?
« Antwort #10 am: 11. Mai 2009, 17:26:25 »
Zitat

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir Aktenzeichen und/oder Links dazu geben würden.

Meinen Sie die Frage ernst? Gibt´s nicht eine Sammlung von Urteilen schön geordnet nach Jahren auf der Startseite?
Warum machen sich einige hier nicht etwas Mühe?

 Warum nur?

 

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