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Autor Thema: Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?  (Gelesen 28426 mal)

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Offline RR-E-ft

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #60 am: 14. April 2009, 19:15:08 »
Meine Auffassung dazu ist doch wohl offensichtlich.

Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn Haushaltskunde K ohne weitere Willensäußerung gegenüber Grundversorger G (und ohne bereits bestehende anderweitige Lieferbeziehung) Strom oder Gas aus dem Verteilnetz, über welches der Grundversorger G  die Grundversorgung durchführt, entnimmt, so kommt allein dadurch gem. § 2 Abs. 2 GVV ein Grundversorgungsvertrag zustande.

K nimmt dabei das bestehende Vertragsangebot des G konkludent an.
Weder die (nachträgliche) Anmeldung des K noch die (nachträgliche) Vertragsbestätigung des G sind dabei für das Vertragsverhältnis konstitutiv, sondern jeweils lediglich deklaratorisch.

Ich kenne niemanden, der dies ernsthaft in Zweifel zieht.

Die gesetzliche Regelung des  § 2 Abs. 2 GVV bestimmt eine gestzliche Ausnahme gegenüber dem Allgemeinen Schuldrecht.

Interessant wäre doch eher Ihre ggf. bestehende gegenteilige These, wonach nach Allgemeinem Schuldrecht allein durch die Entnahme von Strom und Gas aus einem Verteilnetz ohne die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 2 GVV und ohne weitere Willenserklärungen ein Energielieferungsvertrag wirksam zustande kommen kann.

Das ist doch die fragwürdige Ansicht und nicht etwa  meine Auffassung.

Offline Black

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #61 am: 14. April 2009, 19:19:11 »
Zitat
Original von Black
Halten Sie § 2 GVV für die gesetzliche Ausnahme, die einen Vertragsschluss auch ohne Abgabe und Zugang übereinstimmender Willenserklärungen normiert?

a.) Wenn nein,
dann käme der Vertrag auch ohne § 2 GVV nach allgemeinem Schuldrecht zustande.

b.) Wenn ja,
dann hätten wir einen Vertrag, der nach dem Willen des Gesetzgebers auch ohne korrespondierende Willenserklärungen zustande kommen soll.

Aus ihrer kryptischen Antwort entnehme ich wohl, dass Sie der Meinung b) anhängen. Korrigieren Sie mich, wenn ich fehldeute.

Demnach soll ein schuldrechtlicher Vertrag zustande kommen, auch ohne Angebot und Annahme.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #62 am: 14. April 2009, 19:22:46 »
@Black

Sie sind mir ein Schelm.

Stimmt doch beides nicht.

Auch der Grundversorgungsvertrag kommt nicht ohne Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen zustande.

Es sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich.
Die gesetzliche Ausnahme bezieht sich nur auf den Zugang und die Annahmefrist.
Die Annahmeerklärung des Kunden wird gem. § 2 Abs. 2 GVV gesetzlich fingiert.

Jetzt nehmen Sie aber den potentiellen Lesern meines gedachten Buches die Spannung gleich über mehrere Kapitel.
Ich habe große Sorge, dann überhaupt noch einen Verlag zu finden.  ;)

Ich habe den üblen Verdacht, dass andere schon Bücher geschrieben haben, das entscheidende Kapitel jedoch ausgelassen haben, womöglich weil sie noch der längst von der herrschenden Meinung überwundenen Lehre vom faktischen Vertrag oder Lehre vom sozialtypischen Verhalten anhängen. Es ist nun einmal nicht grundsätzlich verboten, dass auch \"Ewig Gestrige\" Bücher verfassen und herausgeben. ;)

Offline Black

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #63 am: 14. April 2009, 19:42:48 »
Wenn Sie wirklich planen ein Buch zu verfassen, dann nur zu.

Ich würde es sogar kaufen. Aber bislang vertreten die mir vorliegenden Pubklikationen in weiten Teilen dazu Auffassungen, die von den Ihrigen abweichen.

Was soll es den werden? Skript, Kommentar, Lehrbuch?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #64 am: 14. April 2009, 19:44:54 »
@Black

Spricht dafür, dass sich die Welt für ein Buch von mir interessieren könnte.
Was verkauft sich denn nach Preis- Leistungs- Verhältnis aus Sicht des Autors am besten?

Offline Black

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #65 am: 14. April 2009, 19:48:49 »
Ich würde sagen ein Kommentar.

1. Da ist man höhere Preise gewohnt.

2. Da gibt es wenig aktuelles (Morell)

3. Man kann mit Nachlieferungen weitere Einnahmen generieren.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #66 am: 14. April 2009, 19:50:13 »
Mehr Aufwand als mit diesem Forum kann es wohl auch nicht machen.

Offline Black

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #67 am: 14. April 2009, 19:57:19 »
Zitat
Original von RR-E-ft

Die Annahmeerklärung des Kunden wird gem. § 2 Abs. 2 GVV gesetzlich fingiert.

Teilt diese Auffassung noch sonst irgend jemand zitierfähiges?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #68 am: 14. April 2009, 20:04:58 »
@Black

Es ist wohl eher die Frage zu stellen, ob diejenigen, die entgegen der herrschenden Meinung immer noch von einem  Vertragsabschluss ohne Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen gem. §§ 145 ff. BGB ausgehen, heute noch ernsthaft zitierfähig sind. Im sonstigen Leben geniert man sich doch auch der Zitate/ des Zitierens \"Ewig Gestriger\". Nur untereinander genieren die sich natürlich nicht, sondern verspüren zuweilen sogar einen Korpsgeist.

Welche Vorstellung haben Sie denn, wie der Fall anders liegen könnte? Worin liegen nach Ihrer Auffassung Angebot und Annahme bei Abschluss eines Grundversorgungsvertrages gem. § 2 Abs. 2 GVV?
Jeder Jurist ist doch selbst gefordert, zu subsumieren und nicht gedankenlos nachzubrabbeln.

Manche der sog. Standardkommentatoren vertreten die Auffassung, das Angebot zum Abschluss eines Vertrages nach § 2 Abs. 2 AVBV/ GVV gehe vom Kunden aus.....

Etwas platt (aber nicht ohne)  wurde gegen die Lehre vom sozialtypischen Verhalten u.a. angeführt, dass dann absurderweise auch der Ladendieb im Selbstbedienungsladen ohne Willenserklärung einen Kaufvertrag über die eingesteckte Ware abschließen würde.... Unter anderem ein schwedisches Einrichtungshaus lässt seine Kunden neuerdings die Ware ohne Personal an der Kasse einscannen und bargeldlos bezahlen...

Die Richtigkeit einer Auffassung richtet sich gewiss nicht nach der Auflage.
Man denke an die in Deutschland auflagenstärksten (Mach-) Werke der Vergangenheit.

 

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