Hallo zusammen,
ich habe mal eine grundsätzliche Frage, die sicherlich nach dem BGH-Urteil vom 17.12.2008 zu den Gaspreisen wegen unwirksamer Preisanpassungsklauselmehrere Versorger betrifft, weshalb ich es mal hier rein schreibe:
Mein Versorger Aggerenergie (früher Aggergas) hat zum 01.04.2009 eine Änderung seiner Regelungen für die Versorgung mit Erdgas bekannt gegeben. Dieses wurde auch schon an anderer Stelle diskutiert
hier der Link .
Nun hat die IG Oberberg diese geänderten Regelungen mal von Frau RA\'in Holling untersuchen lassen und diese ist in einer Stellungnahme zu einem nicht besonders schönen Ergebnis gekommen:
1. Sie sieht in dem Schreiben eine Art \'Änderungskündigung\', mit der die Aggerenergie die unwirksamen AGB-Regelungen in ihren bisherigen Verträgen anpassen will. Selbst wenn man dieses nicht so sehe, müsse man das Schreiben als Kündigung des bisherigen Vertrages auffassen, auch wenn dieses expressis Verbis nicht in dem Schreiben stehe, und ein Angebot auf einen neuen Vertrag unterbreitet werde. Falls man damit nicht einverstanden sei, müsse man dagegen Widerspruch einlegen, was sicherlich eine ordentliche Kündigung des Vertrages nach sich ziehen würde.
Hinten angestellt sei hier zunächst die Frage, ob die neuen Preisanpassungsklauseln denn nun rechtlich eindeutig sind oder eher nicht.
Verständlich ist sicherlich, dass man die Aggerenergie kaum zwingen kann, den Vertrag mit der unwirksamen Preisanpassungsklausel unbegrenzt weiterlaufen zu lassen und sie diesen in diesem Punkt ändern können muss.
2. Nun kommt aber der aus meiner Sicht unangenehme Teil der Stellungnahme von Frau Holling: Gleichzeitig mit dieser Information über die \'Geänderten Regelungen für die Versorgung mit Erdgas\' hat die Aggerenergie mitgeteilt, dass sie die Preise senkt und die neuen Preise mitgeteilt.
Frau Holling kommt nun zu dem Schluß, dass man mit dem akzeptieren der neuen \'Geänderten Regelungen für die Versorgung mit Erdgas\' auch diese neuen Gaspreise als aktuelle Grundpreise akzeptiert und diese später nicht mehr wegen Unbilligkeit angreifen kann. Sollte man damit nicht einverstanden sein, müsse man gegen die Vertragsumstellung Widerspruch einlegen mit der Folge, dass der Versorger den Vertrag wohl von sich aus kündigt.
Das würde aus meiner Sicht dann bedeuten, da die Aggerenergie bei uns Grundversorger ist, ich würde in den teureren Grundversorgungsvertrag gestuft und könnte nur hier wieder den Unbilligkeitseinwand nach § 315 erheben.
Das Ganze ist aus meiner Sicht leider sehr unbefriedigend, da es ja bedeutet, entweder ich akzeptiere den \'neuen\' Vertrag mit der Folge, dass ich neue Grundpreise habe (selbst wenn die neuen Preisanpassungsklauseln wieder unwirksam wären, würde mir das wegen des derzeitigen hohen Preisniveaus nicht viel bringen) oder ich muss mich in den Grundversorgungstarif umstufen lassen und dort mein Glück mit dem reinen Unbilligseinwand nach §315 versuchen, mit der Gefahr, im Negativfall die teuren Grundtarife bezahlen zu müssen.
Wie sieht man hier im Forum diese Angelegenheit. Hat da schon jemand anderes Erfahrungen oder rechtliche Meinungen eingeholt.
Und nochmals die Bitte, nicht einfach antworten, man solle nichts tun und schon werden die alten Bedinungen weiter gelten. Ich sehe das wie ein ebenfalls befragter RA: Der Versorger muss schon das Recht haben, unwirksame Klauseln verändern zu dürfen, auch wenn er dazu meines Einverständnisses bedarf und wenn er mir mitteilt, dass er das machen möchte ohne mir expliziet einen Änderungsvertrag zur Unterschrift vorzulegen kann ich entweder trotzdem (stillschweigend) akzeptieren oder eben widersprechen, dass ich nicht einverstanden bin mit der (wahrscheinlichen) Folge der Kündigung durch den Versorger. Ich glaube, aussitzen hilft an der Stelle nicht.
Ich bin gespannt auf eure Meinungen.
Gruß
bolli