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Autor Thema: Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?  (Gelesen 28285 mal)

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Offline bolli

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« am: 06. April 2009, 09:19:20 »
Hallo zusammen,

ich habe mal eine grundsätzliche Frage, die sicherlich nach dem BGH-Urteil vom 17.12.2008 zu den Gaspreisen wegen unwirksamer Preisanpassungsklauselmehrere Versorger betrifft, weshalb ich es mal hier rein schreibe:

Mein Versorger Aggerenergie (früher Aggergas) hat zum 01.04.2009 eine Änderung seiner Regelungen für die Versorgung mit Erdgas  bekannt gegeben. Dieses wurde auch schon an anderer Stelle diskutiert hier der Link .

Nun hat die IG Oberberg diese geänderten Regelungen mal von Frau RA\'in Holling untersuchen lassen und diese ist in einer Stellungnahme zu einem nicht besonders schönen Ergebnis gekommen:

1. Sie sieht in dem Schreiben eine Art \'Änderungskündigung\', mit der die Aggerenergie die unwirksamen AGB-Regelungen in ihren bisherigen Verträgen anpassen will. Selbst wenn man dieses nicht so sehe, müsse man das Schreiben als Kündigung des bisherigen Vertrages auffassen, auch wenn dieses expressis Verbis nicht in dem Schreiben stehe, und ein Angebot auf einen neuen Vertrag unterbreitet werde. Falls man damit nicht einverstanden sei, müsse man dagegen Widerspruch einlegen, was sicherlich eine ordentliche Kündigung des Vertrages nach sich ziehen würde.
Hinten angestellt sei hier zunächst die Frage, ob die neuen Preisanpassungsklauseln denn nun rechtlich eindeutig sind oder eher nicht.

Verständlich ist sicherlich, dass man die Aggerenergie kaum zwingen kann, den Vertrag mit der unwirksamen Preisanpassungsklausel unbegrenzt weiterlaufen zu lassen und sie diesen in diesem Punkt ändern können muss.

2. Nun kommt aber der aus meiner Sicht unangenehme Teil der Stellungnahme von Frau Holling: Gleichzeitig mit dieser Information über die \'Geänderten Regelungen für die Versorgung mit Erdgas\' hat die Aggerenergie mitgeteilt, dass sie die Preise senkt und die neuen Preise mitgeteilt.
Frau Holling kommt nun zu dem Schluß, dass man mit dem akzeptieren der neuen \'Geänderten Regelungen für die Versorgung mit Erdgas\' auch diese neuen Gaspreise als aktuelle Grundpreise akzeptiert und diese später nicht mehr wegen Unbilligkeit angreifen kann. Sollte man damit nicht einverstanden sein, müsse man gegen die Vertragsumstellung Widerspruch einlegen mit der Folge, dass der Versorger den Vertrag wohl von sich aus kündigt.
Das würde aus meiner Sicht dann bedeuten, da die Aggerenergie bei uns Grundversorger ist, ich würde in den teureren Grundversorgungsvertrag gestuft und könnte nur hier wieder den Unbilligkeitseinwand nach § 315 erheben.

Das Ganze ist aus meiner Sicht leider sehr unbefriedigend, da es ja bedeutet, entweder ich akzeptiere den \'neuen\' Vertrag mit der Folge, dass ich neue Grundpreise habe (selbst wenn die neuen Preisanpassungsklauseln wieder unwirksam wären, würde mir das wegen des derzeitigen hohen Preisniveaus nicht viel bringen) oder ich muss mich in den Grundversorgungstarif umstufen lassen und dort mein Glück mit dem reinen Unbilligseinwand nach §315 versuchen, mit der Gefahr, im Negativfall die teuren Grundtarife bezahlen zu müssen.

Wie sieht man hier im Forum diese Angelegenheit. Hat da schon jemand anderes Erfahrungen oder rechtliche Meinungen eingeholt.

Und nochmals die Bitte, nicht einfach antworten, man solle nichts tun und schon werden die alten Bedinungen weiter gelten. Ich sehe das wie ein ebenfalls befragter RA: Der Versorger muss schon das Recht haben, unwirksame Klauseln verändern zu dürfen, auch wenn er dazu meines Einverständnisses bedarf und wenn er mir mitteilt, dass er das machen möchte ohne mir expliziet einen Änderungsvertrag zur Unterschrift vorzulegen kann ich entweder trotzdem (stillschweigend) akzeptieren oder eben widersprechen, dass ich nicht einverstanden bin mit der (wahrscheinlichen) Folge der Kündigung durch den Versorger. Ich glaube, aussitzen hilft an der Stelle nicht.

Ich bin gespannt auf eure Meinungen.

Gruß
bolli

Offline eislud

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #1 am: 06. April 2009, 12:12:53 »
Zumindest aus dem Schreiben der AggerEnergie aus dem angegebenen Link kann ich noch nicht einmal ersehen, daß das Vertragsverhältnis womöglich beendet wird, wenn ich den Änderungswünschen nicht zustimme. Eine Änderungskündigung ist überhaupt nicht ersichtlich, auch nicht für den aufmerksamen Leser. Es fehlt schon an einem Termin, zu dem der Vertrag dann enden sollte. Eine Kündigung und eine Kündigungstermin muß zweifelsfrei für den Vertragspartner erkennbar sein, sonst könnte er sich schon nicht darauf einstellen und sich gegebenenfalls einen anderen Versorger suchen.  

Änderungsvorbehalte in AGB sind regelmäßig unwirksam. Aus Änderungswünschen, die sich darauf berufen, können sich dann auch keine Rechtsfolgen ergeben. Da ein Schweigen auf Änderungswünsche keine Zustimmungswirkung hat, muß es bei den bisher vereinbarten Vertragsbestandteilen bleiben.

Geht es also um dieses Schreiben, dann kann ich die von Dir beschriebene Meinung von Frau Holling nicht nachvollziehen.

Ich bin ja aber auch nur ein juristischer Laie.  :)

Offline bolli

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #2 am: 06. April 2009, 13:30:16 »
Hallo eislud,

danke für die Antwort. Ja, es handelt sich um das o.g. Schreiben, welchem den neuen \'Regelungen für die Versorgung mit Erdgas\' beilagen.

Auf Seite 1, unten steht: \"Durch die Änderung der vertraglichen Inhalte haben sie ein schriftliches Sonderkündigungsrecht bis zum 01.05.2009. Ab diesem Datum werden die neuen Vertragsbedingungen nach Ziffer 8.1 der bestehenden Vertragsbedingungen Bestandteil Ihres Vertrages.\"

Aus diesem Passus, vermute ich mal, liest Frau Holling den Willen zur Änderungskündigung heraus. Eine explizite Aussage zur ordentlichen Kündigung im Falle der Nichtannahme lässt sich außer dem Sonderkündigungsrecht dem Schreiben nicht entnehmen. Aber Frau Holling meint, dieses Sonderkündigungsrecht ist ja so eine Art Kündigung, wenn man nicht einverstanden ist, zumindest verstehe ich ihre Aussage so.

Es geht also hier meines Erachtens nicht um einen Änderungsvorbehalt.

Auch ist ja der 01.05.09 als Termin für das Inkrafttreten konkret genannt, insofern müsste dieses Datum doch konkret genug sein, oder ? Wenn ich von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch mache, endet der Vertrag zu diesem Datum, sonst gelten die neuen Bedingungen.

Gruß
bolli

Offline reblaus

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #3 am: 06. April 2009, 14:16:38 »
Wie ist denn die reguläre Kündigungsfrist in Ihrem alten Vertrag geregelt?

Offline Black

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #4 am: 06. April 2009, 17:56:24 »
Das geschilderte Grundproblem zeigt die Schwachstelle des Preisprotestes. Bei erfolgreichem Einwand gegen eine unwirksame Preisklausel in Sonderverträgen wird der Versorger diesen Vertrag kündigen.

Der Kunde hat dann zunächst nur die Wahl einen neuen Sondervertrag abzuschließen (wenn er angeboten wird) und dort den Anfangspreis zu akzeptieren oder aber in die Grundversorgung zu gehen und den dort gerade geltenden Tarif als \"vereinbarten Preissockel\" anzuerkennen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline tangocharly

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #5 am: 06. April 2009, 19:11:14 »
Zitat
Original von Black
Das geschilderte Grundproblem zeigt die Schwachstelle des Preisprotestes. Bei erfolgreichem Einwand gegen eine unwirksame Preisklausel in Sonderverträgen wird der Versorger diesen Vertrag kündigen.

Der Kunde hat dann zunächst nur die Wahl einen neuen Sondervertrag abzuschließen (wenn er angeboten wird) und dort den Anfangspreis zu akzeptieren oder aber in die Grundversorgung zu gehen und den dort gerade geltenden Tarif als \"vereinbarten Preissockel\" anzuerkennen.


..... und dabei gegen die Tarifierung in der Grundversorgung seinen Widerspruch gem. § 315 BGB hinten anhängen .....
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Offline bolli

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #6 am: 07. April 2009, 09:55:54 »
Zitat
Original von Black
Das geschilderte Grundproblem zeigt die Schwachstelle des Preisprotestes. Bei erfolgreichem Einwand gegen eine unwirksame Preisklausel in Sonderverträgen wird der Versorger diesen Vertrag kündigen.

Na ja, man kann nicht alles haben. Zunächst haben wir ja mal nen ziemlichen Gewinn durch die unwirksame Preisklausel. Der ist ja sogar noch höher als bei einem unbilligen Preis, da es erstmal nicht auf die Angemessenheit des Preises ankommt und insofern hat die Sache zwar nen Haken, aber ist durchaus lukrativ gewesen.

Nun müssen wir halt weitersehen.

Zitat
Original von tangocharly
Zitat
Original von Black

...

Der Kunde hat dann zunächst nur die Wahl einen neuen Sondervertrag abzuschließen (wenn er angeboten wird) und dort den Anfangspreis zu akzeptieren oder aber in die Grundversorgung zu gehen und den dort gerade geltenden Tarif als \"vereinbarten Preissockel\" anzuerkennen.


..... und dabei gegen die Tarifierung in der Grundversorgung seinen Widerspruch gem. § 315 BGB hinten anhängen .....

Ja, leider nur mit dem Beigeschmack, dass der Grundversorgungspreis in der Regel noch höher ist als der neue Sondervertragspreis und die Rechtsprechung bei der Billigkeitsprüfung zeigt mir noch nicht eindeutig, ob und wie weit die Prüfung erfolgen kann und wird. Da gibt\'s ja noch einigen Wildwuchs und somit ziemliche Unwägbarkeiten für mich als Verbraucher. Denn im Negativfall zahle ich den vollen Preis in der Grundversorgung, der um einiges höher ist als der Vollversorgungstarif. Hm, blöd  :(


@reblaus

Das mit der Kündigungsfrist ist o.k. . Sind 6 Wochen und das Schreiben ist vom Februar und lässt mir ein Sonnderkündigungsrecht bis 1.5., dass sind mehr als diese 6 Wochen. Hilft also nicht wirklich (und wenn, wär\'s ja nur ein rausschieben)

Ist also leider tatsächlich anscheinend nicht so einfach, jetzt zielführend weiterzukommen.

Gruß
bolli

Offline Black

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #7 am: 07. April 2009, 10:02:48 »
Zitat
Original von tangocharly
Zitat
Original von Black
Das geschilderte Grundproblem zeigt die Schwachstelle des Preisprotestes. Bei erfolgreichem Einwand gegen eine unwirksame Preisklausel in Sonderverträgen wird der Versorger diesen Vertrag kündigen.

Der Kunde hat dann zunächst nur die Wahl einen neuen Sondervertrag abzuschließen (wenn er angeboten wird) und dort den Anfangspreis zu akzeptieren oder aber in die Grundversorgung zu gehen und den dort gerade geltenden Tarif als \"vereinbarten Preissockel\" anzuerkennen.


..... und dabei gegen die Tarifierung in der Grundversorgung seinen Widerspruch gem. § 315 BGB hinten anhängen .....

Gegen den Einstiegspreis bei Neuabschluss eines Grundversorgungsvertrages ist die Einrede des § 315 BGB wirkungslos.  Erst bei späteren Anpassungen ist dies möglich.
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Offline RuRo

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #8 am: 07. April 2009, 13:11:07 »
Zitat
Original von Black
Gegen den Einstiegspreis bei Neuabschluss eines Grundversorgungsvertrages ist die Einrede des § 315 BGB wirkungslos.  Erst bei späteren Anpassungen ist dies möglich.

Der Fairness halber sei erwähnt, dass es dazu auch eine andere Rechtsauffassung gibt. Sie bevorzugen natürlich die zitierte.  ;)

Widersprochen wird nicht dem bloßen Erhöhungs- bzw. Absenkungsbetrag, sondern dem Gesamtpreis, wie er seine Gestalt in Form der Erhöhung bzw. Absenkung gefunden hat. Schlimm genug, wenn dem einseitig bestimmten Preis bei Vertragsbeginn umgehend ein abgesenkter Preis folgt  :rolleyes:
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Black

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #9 am: 07. April 2009, 14:37:57 »
Zitat
Original von RuRo
Der Fairness halber sei erwähnt, dass es dazu auch eine andere Rechtsauffassung gibt. Sie bevorzugen natürlich die zitierte.  ;)

Stimmt. Hier im Forum. Nur hat diese andere Rechtsauffassung noch keine praktische Wirkung erreicht. Denn bislang fand noch vor keinem Gericht eine Kontrolle des Einstiegspreises auf seine Billigkeit hin statt. Und das liegt nicht daran, dass es seitens der Kunden nicht versucht wurde diesen Preis zu rügen.

Insoweit ist diese andere Rechtsauffassung eher theoretischer Natur ohne praktische Anwendbarkeit.
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Offline RR-E-ft

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #10 am: 07. April 2009, 16:20:42 »
Die Kündigung eines Sondervertrages muss ausdrücklich erklärt werden. Etwaig vereinbarte Form und Frist sind dabei zu beachten. Einem einseitig ebgänderten Preis sollte man widersprechen, diesen zudem hilfsweise und vorsorglich insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, als unbillig rügen.

Sind in einen Sondervertrag die Bestimmungen der Grundversorgungsverordnung als AGB wirksam in den Vertrag einbezogen, kann sich aus der § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV entsprechenden vertraglichen Regelung ergeben, dass das Recht des Versorgers zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen sein soll (Auslegungsfrage).

Man sollte an der Rüge des Gesamtpreises festhalten, auch wenn manche deren Wert als theoretisch ansehen. Letztere Auffassung wird von Versorgeranwälten vertreten, die sich gerade nicht den Interessen der Verbraucher verschrieben haben.  

Nach der Rechtsprechung des Kartellsenats unterliegt der Allgemeine Preis der Grundversorgung dem Maßstab der Billigkeit und ist der aktuelle Allgemeine Preis das Ergebnis von Ermessensentscheidungen, diese Preise zu erhöhen, abzusenken oder aber konstant zu halten. Der Versorger sei gesetzlich verpflichtet, diese Preise der Billigkeit entsprechend neu festzusetzen (BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 Tz. 26).

Bei einer marktbeherrschenden Stellung des Versorgers auf dem sachlich relevanten Markt im Sinne des Kartellrechts soll auch der Anfangspreis einer Billigkeitskontrolle unterliegen (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04 Tz. 9 ff.; BGH, Urt. v. 04.03.2008 - KZR 29/06).

Nicht ausgeschlossen, dass das Gesamtpreisniveau von den Kartellbehörden nochmals aufgegriffen wird mit der möglichen Folge, dass sich das Gesamtpreisniveau als kartellrechtswidrig überhöht und somit auch als unbillig erweist.

Bei einigen zeigt sich, dass nach Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versorger andere, günstigere Alternativen auf dem regionalen Markt zur Verfügung stehen.

Solche Alternativen kann man über Internetportale wie http://www.verivox.de  suchen.

Wo ein entsprechender Wechsel nicht zeitlich nahtlos möglich ist, ist für längstens drei Monate eine Phase der Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG zwischengeschaltet.

Die Entgelte für diese Ersatzversorgung werden gerade nicht vertraglich vereinbart, sondern sind das Ergebnis eines gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts des insoweit versorgungspflichtigen Unternehmens.

Offline Wasserwaage

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #11 am: 07. April 2009, 16:39:12 »
\"Wo ein entsprechender Wechsel nicht zeitlich nahtlos möglich ist, ist für längstens drei Monate eine Phase der Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG zwischengeschaltet.\"

wobei ich in diesem fall nicht von einer ersatzversorgung nach §38 sprechen würde. m.e. wird in diesem zusammenhang ein ganz normaler grundversorgungsvertrag abgeschlossen der auch den normalen fristen bzgl. des versorgerwechsels laut gpke unterliegt. eine ersatzversorgung liegt m.e. nur bei aussergewöhnlichen umständen vor. wenn nämlich der kunde nix vom dem umstand weiss, dass er keinen versorger mehr hat. wie z.b. bei der kündigung eines lieferantenrahmenvertrages. eine ersatzversorgung liegt nur vor, wenn eine lieferung keinem vertrag zugeordnet werden kann. kündigt ein kunde ist ihm dieser umstand bekannt, weshalb er durch sein konkludentes verhalten der weiteren energienutzung einen neuen vertrag, eben den der grundversorgung, abschliesst und die lieferung somit eindeutig einem vertrag zugeordnet werden kann. aber diebezüglich gibt es auch bei den versorgern selbst unterschiedliche auffassungen.
gott lobe den tag an dem es soweit ist, dass ich mir prepaidkarten mit strom von jedem x-beliebigen anbieter überall kaufen kann um sie dann in meinen zähler zu schieben.

Offline RR-E-ft

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #12 am: 07. April 2009, 16:43:15 »
@Wasserwaage

Ich habe die Fälle im Blick, wo einem Kunden zum 31.04. gekündigt wurde, dieser Kunde ab dem 01.05. von einem neuen Lieferanten versorgt werden will, jedoch wegen der Wechselfristen noch nicht versorgt werden kann.

Dieser Kunde, der zum gewünschten Vertragsbeginn 01.05. einen neuen Vertrag mit einem anderen Lieferanten (möglicherweise online) abgeschlossen hat,  will ganz offensichtlich keinen Grundversorgungsvertrag abschließen, unabhängig davon, dass der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages die Haushaltskundeneigenschaft gem. § 3 Nr. 22 EnWG voraussetzt, an welcher es oftmals auch fehlt. Sonst müsste ein zum 01.05. neubegründendeter Grundversorgungsvertrag vor einem gewünschten Versorgerwechsel auch erst wieder form- und fristgerecht gekündigt werden undzwar bereits zu einem Zeitpunkt, bevor der Grundversorgungsvertrag überhaupt erst zustande kommen konnte. Der Kunde konnte bei Vertragsabschluss mit dem neuen Lieferanten noch nicht einmal angeben, dass er sich derezeit in der Grundversorgung befinde, nachdem er zuvor aufgrund eines Sondervertrages beliefert wurde, welches versorgerseits gekündigt wurde.

Offline Black

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #13 am: 07. April 2009, 16:51:10 »
Es steht natürlich jedem frei alles - einschließlich des Wetters - als unbillig zu rügen, wenn es das Gewissen beruhigt. Im Falle eines Verfahrens hat das bislang - obwohl ständig praktiziert - noch zu keinem Erfolg geführt.
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Offline RR-E-ft

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #14 am: 07. April 2009, 16:52:28 »
Zitat
Original von Black
 Im Falle eines Verfahrens hat das bislang - obwohl ständig praktiziert - noch zu keinem Erfolg geführt.


\"Bislang\" Dies Wort drückt alles aus.

Bislang wurde die Mehrzahl der Gerichte mit der entsprechenden Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH überhaupt nicht konfrontiert.

Im Mittelalter ging man bislang davon aus, dass die Erde eine Scheibe sei. Logisch, sonst wäre man ja schon runtergefallen. Noch im 19. Jahrhundert meinten die Mediziner bislang, man müsste bei einer Zugfahrt mit der schier rasenden Geschwindigkeit von 20 km/h unweigerlich körperlichen und seelischen Schaden nehmen. Trotzdem nutzten Menschen, die verrückt genug waren, das neue mit der Kraft einer Dampfmaschine angetriebene Verkehrsmittel und waren hinterher nicht unbedingt verrückter als eh zuvor...  

Es handelt sich bei jedwedem Erkenntnisstand immer nur um den aktuellen Stand der jeweiligen Irrtümer.

 

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