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Autor Thema: Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?  (Gelesen 33508 mal)

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Offline Black

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #45 am: 14. April 2009, 17:51:27 »
Das Angebot des Grundversorgers liegt Ihrer Ansicht also (allein) in der Veröffentlichung der allgemeinen Preise der Versorgung?

Und der Vertrag kommt bei Entnahme von Gas/Strom wegen § 2 GVV zustande und nicht schon ohnehin nach den allg. Grundsätzen des Schuldrechts?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #46 am: 14. April 2009, 17:53:58 »
@Black

Jedenfalls wäre es ohne eine solche Veröffentlichung nicht derart bestimmt genug, dass es zu einem Vertragsabschluss kommen könnte.

Die Allgemeinen Grundsätze des Schuldrechts verlangen gem. §§ 145 ff. BGB Angebot und Annahme, wobei die übereinstimmenden Willenserklärungen alle vertragswesentlichen Punkte, insbesondere den Preis umfassen müssen. Entgegen § 154 I BGB genügt es jedoch, wenn einem Vertragsteil ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 BGB hinsichtlich des Preises eingeräumt ist.

Offline Black

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #47 am: 14. April 2009, 18:07:04 »
Sie weichen aus.

Daher noch einmal:

Wenn der Versorger in gesetzlich vorgeschriebenem Maß seine Allg. Preise bekannt gemacht hat und ein Kunde Energie entnommen hat.

1. Kommt dann ein Vertrag zustande?

2. Kommt ein Vertrag nur wegen § 2 GVV zustande?

3. Käme ein Vertrag auch ohne die Existenz des § 2 GasGVV nach allg. schuldrechtlichen Gesichtspunkten zustande?
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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #48 am: 14. April 2009, 18:21:46 »
@Black

Ich meine, die Fragen bereits beantwortet zu haben.

Entnimmt ein Nichthaushaltskunde Strom oder Gas aus dem Netz, so kann wegen §§ 36 I, 3 Nr. 22 EnWG, § 1 GVV dadurch ein Grundversorgungsvertrag nicht zustande kommen.

Liegen im Übrigen die für einen Vertragsabschluss zwingend notwendigen übereinstimmenden Willenserklärungen zu den vertragswesentlichen Punkten vor und besteht ein Dissens gem. § 154 Abs. 1 BGB  lediglich hinsichtlich der Höhe des Entgelts, so lässt sich dieser unter Umständen (auch  im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung) durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des EVU überwinden (BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90; BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 8/05 und KZR 9/05). Eine solche ergänzende Vertragsauslegung ist jedoch nicht in jedem Falle geboten und zulässig (BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 24/04).

Ohne entsprechende übereinstimmende Willenserklärungen fehlt es jedoch gem. §§ 145 ff. BGB jedenfalls an einem Vertragsabschluss.

Gibt es wirklich jemanden, der dies ernsthaft in Abrede stellen wollte?

Offline Black

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #49 am: 14. April 2009, 18:29:27 »
Sie haben die Frage nicht beantwortet.

Ich habe weder nach dem Nichthaushaltskunden gefragt, noch wollte ich juristische Allgemeinplätze zum Vertragsschluss herunterrezitiert bekommen.

Der konkrete Sachverhalt lautet: (Haushalts)Kunde K entnimmt ohne weitere Willensäußerung gegenüber Grundversorger G (und ohne bereits anderweitige Lieferbeziehung) praktisch Energie aus dem Verteilnetz, bei ordnungsgemäß veröffentlichten Preisen.

Kommt dann - nach ihrer Wertung - bereits ein Grundversorgungsvertrag zwischen K und G  zustande?
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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #50 am: 14. April 2009, 18:32:14 »
@Black

Sie haben allgemein gefragt und ich habe allgemein geantwortet.


Zitat
Daher noch einmal:

Wenn der Versorger in gesetzlich vorgeschriebenem Maß seine Allg. Preise bekannt gemacht hat und ein Kunde Energie entnommen hat.

1. Kommt dann ein Vertrag zustande?

2. Kommt ein Vertrag nur wegen § 2 GVV zustande?

3. Käme ein Vertrag auch ohne die Existenz des § 2 GasGVV nach allg. schuldrechtlichen Gesichtspunkten zustande?

Die Fragen sind beantwortet.
Am Allgemeinen Schuldrecht kommt man nicht vorbei.

Offline Black

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #51 am: 14. April 2009, 18:42:14 »
Das haben Sie wohl missverstanden. Ich frage konkret.

Zitat
Original von Black
Der konkrete Sachverhalt lautet: (Haushalts)Kunde K entnimmt ohne weitere Willensäußerung gegenüber Grundversorger G (und ohne bereits anderweitige Lieferbeziehung) praktisch Energie aus dem Verteilnetz, bei ordnungsgemäß veröffentlichten Preisen.


Kommt dann - nach ihrer Wertung - bereits ein Grundversorgungsvertrag zwischen K und G  zustande?

Ja oder nein?

Auch allgemeines Schuldrecht muss am Ende zu einer konkreten Subsumtion und einem Ergebnis  führen.

Und bevor wir uns nun (zur Ablenkung?)darüber streiten, ob Sie diese Frage bereits beantwortet haben, bitte ich Sie um eine konkrete Antwort. Kommt in diesem Fall von mir geschilderten Fall ein Vertrag zustande?

Ja oder Nein?
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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #52 am: 14. April 2009, 18:49:32 »
Wenn Haushaltskunde K ohne weitere Willensäußerung gegenüber Grundversorger G (und ohne bereits bestehende anderweitige Lieferbeziehung) Strom oder Gas aus dem Verteilnetz, über welches der Grundversorger G  die Grundversorgung durchführt, entnimmt, so kommt allein dadurch gem. § 2 Abs. 2 GVV ein Grundversorgungsvertrag zustande.

K nimmt dabei das bestehende Vertragsangebot des G konkludent an.
Weder die (nachträgliche) Anmeldung des K noch die (nachträgliche) Vertragsbestätigung des G sind dabei für das Vertragsverhältnis konstitutiv, sondern jeweils lediglich deklaratorisch.

Ich kenne niemanden, der dies ernsthaft in Zweifel zieht.

Offline Black

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #53 am: 14. April 2009, 18:52:47 »
Es geht doch. Was für eine schwere Geburt.

Nun interessiert mich aber ihre Ansicht:

Wenn es den § 2 der GVV nicht gäbe. Käme dann im konkreten Fall gleichwohl nach allg. Schuldrecht ein Vertrag zustande?
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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #54 am: 14. April 2009, 18:57:35 »
Wenn es die Bestimmungen der GVV nicht gäbe, diese nicht kraft Gesetzes Geltung beanspruchen würden, und das Angebot des Grundversorgers auch nicht entsprechend bestimmt genug zu den vertragswesentlichen Punkten formuliert und in den Rechtsverkehr entäußert wäre, so fehlte es an einem hinreichend bestimmten Angebot zu den vertragswesentlichen Punkten, so dass mangels eines solchen eine lediglich konkludente Annahme nicht zu einem Vertragsabschluss gem. §§ 145 ff. BGB führen könnte. Für einen Vertragsabschluss bedarf es zwei übereinstimmender Willenserklärungen hinsichtlich aller vertragswesentlichen Punkte, mit der oben aufgezeigten Ausnahme.

Offline Black

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #55 am: 14. April 2009, 19:00:52 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn es die Bestimmungen der GVV nicht gäbe, diese nicht kraft Gesetzes Geltung beanspruchen würden, und das Angebot des Grundversorgers auch nicht entsprechend bestimmt genug zu den vertragswesentlichen Punkten formuliert und in den Rechtsverkehr entäußert wäre, so fehlte es an einem hinreichend bestimmten Angebot zu den vertragswesentlichen Punkten, so dass mangels eines solchen eine lediglich konkludente Annahme nicht zu einem Vertragsabschluss gem. §§ 145 ff. BGB führen könnte.

Eine Menge \"hätte\" und \"wäre\".

Ich bin aber noch beim konkreten Fall. Und mir ging es nicht um ein Wegdenken der gesamten GVV, sondern nur der in § 2 enthaltenen Aussage zum Vertragsschluss durch Energieentnahme. Der Rest bleibt unverändert.

Also weiter am konkreten Fall. Wie ist dann hierzu ihre Wertung?
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« Antwort #56 am: 14. April 2009, 19:01:58 »
Ich werde dazu vielleicht ein Buch schreiben.
Das können Sie dann kaufen.

Vorab soviel:

Die für den Vertragsabschluss notwendigen  übereinstimmenden Willenserklärungen müssen grundsätzlich zugehen, die Annahme des Angebots kann nur fristgerecht erfolgen (§§ 145 ff., 147 BGB). Ein Gesetz kann hiervon Ausnahmen vorsehen.

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #57 am: 14. April 2009, 19:05:59 »
Schon klar, dass es ein Buch wird, wenn Sie derart lange benötigen selbst bei der Beantwortung simpler Fragen zu einem konkreten Ergebnis zu gelangen.

Ich bin aber erstaunt, Sie in dieser Frage so verschlossen zu sehen. Sie scheuen doch sonst keine Seitenlangen umfangreichen Darstellungen.

Nur zeigen Sie dort dann gerne, warum Sie die Ansicht anderer für Verfehlt halten. Sie scheinen es demnach vorzuziehen fremde Rechtspositionen zu bekritteln, als bei einer (sehr einfachen) Rechtsfrage kurz und knapp eine Antwort zu geben und zunächst einmal eine eigene Rechtsposition zur Grundlage einer Diskussion zu machen.

Dabei ist die Frage des Vertragsschlusses in der Grundversorgung - im Gegensatz zu hier sonst diskutierten Problemen der BGH Rechtsprechung - doch sehr einfach.
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« Antwort #58 am: 14. April 2009, 19:08:32 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Ich werde dazu vielleicht ein Buch schreiben.
Das können Sie dann kaufen.

Vorab soviel:

Die für den Vertragsabschluss notwendigen  übereinstimmenden Willenserklärungen müssen grundsätzlich zugehen, die Annahme des Angebots kann nur fristgerecht erfolgen (§§ 145 ff., 147 BGB). Ein Gesetz kann hiervon Ausnahmen vorsehen.

Dann subsumieren Sie doch einfach ohne die gesetzliche Regelung einen Vertragsabschluss durch Zugang zweier übereinstimmender Willenserklärungen zu allen vertragswesentlichen Punkten innerhalb laufender Annahmefrist. Ich meine auch, dass man dabei nach Allgemeinem Schuldrecht ganz leicht nur zu einem möglichen Ergebnis gelangen kann.

Offline Black

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Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?
« Antwort #59 am: 14. April 2009, 19:12:14 »
Dann kommen Sie mal weg von larifari Aussagen wie

\"übereinstimmende Willenserklärungen müssen zugehen\" und wenden diese mal an.

Halten Sie § 2 GVV für die gesetzliche Ausnahme, die einen Vertragsschluss auch ohne Abgabe und Zugang übereinstimmender Willenserklärungen normiert?

a.) Wenn nein,
dann käme der Vertrag auch ohne § 2 GVV nach allgemeinem Schuldrecht zustande.

b.) Wenn ja,
dann hätten wir einen Vertrag, der nach dem Willen des Gesetzgebers auch ohne korrespondierende Willenserklärungen zustande kommen soll.

Welcher Auffassung hängen Sie an?
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