@Black
Ich meine, die Fragen bereits beantwortet zu haben.
Entnimmt ein Nichthaushaltskunde Strom oder Gas aus dem Netz, so kann wegen §§ 36 I, 3 Nr. 22 EnWG, § 1 GVV dadurch ein Grundversorgungsvertrag nicht zustande kommen.
Liegen im Übrigen die für einen Vertragsabschluss zwingend notwendigen übereinstimmenden Willenserklärungen zu den vertragswesentlichen Punkten vor und besteht ein Dissens gem. § 154 Abs. 1 BGB lediglich hinsichtlich der Höhe des Entgelts, so lässt sich dieser unter Umständen (auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung) durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des EVU überwinden (BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90; BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 8/05 und KZR 9/05). Eine solche ergänzende Vertragsauslegung ist jedoch nicht in jedem Falle geboten und zulässig (BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 24/04).
Ohne entsprechende übereinstimmende Willenserklärungen fehlt es jedoch gem. §§ 145 ff. BGB jedenfalls an einem Vertragsabschluss.
Gibt es wirklich jemanden, der dies ernsthaft in Abrede stellen wollte?