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Wärmemengenzähler für Heizung und Warmwasser sind bei uns nur bis 2008 geeicht

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reblaus:
@Zuckermaus
Ihr geplantes Vorgehen ist sicherlich sinnvoll. Vermutlich wird die Techem die Geräte mit der Jahresablesung austauschen, die bei Ihnen anscheinend nach Ende der Heizperiode erfolgt.

Weitergehende Schritte würde ich aber keinesfalls ohne Rat eines Rechtsanwalts einleiten. Nach Ablauf der Eichfrist kann der Hauseigentümer per Gutachten nachweisen, dass der Wärmemengenzähler korrekt gezählt hat. Der Abzug von 15% erfolgt nicht von den Ihnen berechneten Heizkosten, sondern von dem Betrag der auf Sie entfiele, wenn sämtliche Heizkosten nach der Hauptnutzfläche umgelegt würden, dies ist für Sie möglicherweise ungünstig, wenn Sie sehr sparsam heizen. Der Hauseigentümer hat auch kein Risiko, dass ihn zu einem einvernehmlichen Vorgehen veranlassen könnte. Da er einen Wartungsvertrag abgeschlossen hat, kann er sämtliche Zusatzkosten auch notwendige Prozesskosten an die Techem weiterreichen, weil diese den Schaden verursacht hat.

corsair:
@ reblaus
Aus dem österreichischen Recht zitiere ich nie, da es mir gänzlich unbekannt und auch völlig \"schnuppe\" ist.
Dass mit ungeeichten Zählern angeblich abgerechnet werden darf sehen die deutschen Eichbehörden wohl \"etwas\" anders:

http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C7380632_L20.pdf

Natürlich sind lt. HKVO neben Wärmemengenzählern auch Heizkostenverteiler zugelassen, aber in diesem Fall sind nun mal WMZ installiert.

Wie ich schon sagte: auch ich würde eher die gering überschrittene Eichfrist in Kauf nehmen, als eine Schätzung oder eine komplett verbrauchsunabhängige Abrechnung zu erhalten. Wenn man aber \"eine Welle\" schiebt, bleibt dem Vermieter und Techem nichts anderes übrig.
(Wobei man als Vielverbraucher hier auch schön profitieren kann !)

Der Punkt mit dem Mietmangel und dem Schadenersatz.........
kenn ich mich nicht so aus, aber welchen Schaden könnte man denn da geltend machen ?

bjo:
Hallo,
Wenn der Vermieter über zentrale Wärmemengenzähler abrechnen läßt, ist er der Ansprechpartner für den Mieter! Der Mieter hat einen Anspruch gegenüber dem Vermieter auf einwandfreie Messungen / Messeinrichtungen!
Der Vermieter wiederum nimmt seinen Dienstleister in die Pflicht!

Regiert die jeweilige Stelle nicht zeitnah handelt, darf man zu Maßnahmen greifen.

Beispiel.
selbst in meinem Umfeld passiert
Vermieter möchte seinen Mietern wes gutes tun und den Gasbieter wechslen.
1 Gasuhr, 8 Parteien
- die letzte Abrechnung wäre später kommt als üblich, bisher immer zum selben Stichtag, abgelesen und abgerechnet
- der Abrechnungszeitraum hätte 14 Monate umfaßt

Eine derartige Abrechnung widerspricht aber dem Recht der Mieter. Sie
haben Anspruch auf zeitnahe 12 Monatsabrechnungen.
Jetzt kommst:
Er ist dem Vermieter gegenüber im Recht wenn er für den Monat 13 + 14 der
Abrechnung die Beträge einhält. Auch wenn der Vermieter glaubhaft macht
dieses verschieben der Abrechnung bei der nächsten Jahresabrechnung
zu berücksichtigen!

superhaase:

--- Zitat ---Original von bjo
Er ist dem Vermieter gegenüber im Recht wenn er für den Monat 13 + 14 der Abrechnung die Beträge einhält.
--- Ende Zitat ---
Aber wieso um Himmels Willen sollte man so etwas tun, wenn der Vermieter nicht vorher schon der persönliche Erzfeind war?

ciao,
sh

bjo:

--- Zitat ---Original von superhaase

--- Zitat ---Original von bjo
Er ist dem Vermieter gegenüber im Recht wenn er für den Monat 13 + 14 der Abrechnung die Beträge einhält.
--- Ende Zitat ---
Aber wieso um Himmels Willen sollte man so etwas tun, wenn der Vermieter nicht vorher schon der persönliche Erzfeind war?

ciao,
sh
--- Ende Zitat ---

Erzfeind bestimmt nicht! Die meisten Mieter sind WBS-Schein Inhaber und
Änderungen nicht positiv gegenüber eingestellt!

PS: der Vermieter läßt das umstellen jetzt sein, ist ja nicht sein Geld!

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