Energiepreis-Protest > REWAG Regensburg

Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg

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nomos:

--- Zitat ---Original von Opa Ete
...
Ich kann mir durchaus Fälle vorstellen, in denen es besser für manche ist vor dem AG verklagt zu werden, zumal wenn es um kleinere Beträge geht und wenn man davon ausgeht, dass Richter am AG genauso intelligent sind wie Richter am LG.
--- Ende Zitat ---
@Opa Ete, wenn es um die Nichterfüllung einer reinen Zahlungsverpflichtung aus Energielieferungen geht, dann ist das Amtsgericht sachlich zuständig und auch die richtige Adresse.

Geht es um Ansprüche nach dem EnWG ist das Landgericht (Kammer für Handelssachen) aus gutem Grund nach dem Willen des Gesetzgebers sachlich zuständig. @Opa Ete, es geht nicht um die Intelligenz der Amtsrichter, es geht um die Sachkunde. Wie komplex die Materie ist, kann man hier im Forum täglich erleben.  § 102 EnWG dient der Vereinheitlichung der Rechtspflege durch Konzentration der energiewirtschaftlichen Rechtsstreitigkeiten bei bestimmten, besonders sachkundigen Gerichten und Spruchkörpern (Kammer für Handelssachen - Kartellsenat).

Wie man sieht, wird der Wille des Gesetzgebers nicht immer beachtet.

Ein Nachteil beim Verfahren vor dem Amtsgericht kann sich gerade bei kleineren Beträgen aufgrund der Berufungssumme (600 Euro) ergeben. Wer hier mit dem Streitwert darunter liegt und aufgrund einer Fehlentscheidung vor einem weniger sachkundigen Amtsgericht verliert hat endgültig verloren.

Opa Ete:
@nomos

umgekehrt wird aber auch ein Schuh daraus. Wenn ich meiner Sache sicher bin und das EVU nicht in Berufung gehen kann. Und von den Gerichtskosten ist es doch auch egal, ob ich AG mit Berufung LG oder LG mit Berufung OLG durchlaufe.

Gruß Opa Ete

RR-E-ft:
Ist eine Sache vor dem AG wegen des geringen Streitwerts nicht berufungsfähig, dann ist die Entscheidung eines sachlich ausschließlich zuständigen Landgerichts ebensowenig berufungsfähig.

Kammern für Handelssachen sind erwartungsgemäß  dann sachlich kompetenter, wenn es um Fragen betreibswirtschaftlicher Kalkulationen geht. Zudem haben sie allein aufgrund ihrer geringeren Fallzahlen die möglichkeit einer gründlicheren Sachbefassung.

§ 315 BGB:
Aber wenn alle Klagen, in denen über die Billigkeit gestritten wird, jetzt vor den Handelskammern verhandelt werden müssten, dann hätten diese doch auch keine Zeit mehr... Im Zweifel wären diese dann doch angesichts der sich gerade in letzter Zeit offensichtlich häufenden Klagen überlastet... Das Argument, dass die Handelskammern geringere Fallzahlen haben, kann mich daher nicht wirklich überzeugen...

bolli:
Wenn man für einen Versorger in einem bestimmten Gebiet einmal ein Gutachten für einen bestimmten Zeitraum hat erstellen lassen, steht die Billigkeit der Preise für diesen Versorger in diesem Gebiet und diesem Zeitraum fest. Da ist es egal, ob dazu 2, 20 oder 200 Klagen vorliegen. Nach dem ersten Verfahren werden die restlichen deutlich schneller gehen.  ;)

In diesen Fällen der gesetzlichen Grundversorgung dürfte, entgegen den Sonderverträgen, keine großartigen Sachverhaltsaufarbeitungen notwendig sein.

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