Energiepreis-Protest > REWAG Regensburg

Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg

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tangocharly:
Unterstellt, eine solche Frage würde tatsächlich einmal die Gerichte beschäftigen, d.h. ein Haushaltskunde müsste den Zugang zur Grundversorgung erstreiten (das beliebte, wie falsche Argument -z.B. Landgericht Ravensburg vom 13.03.2008- : 102 erfasse über 36 nur das \"Ob\", nicht das \"Wie\" der Grundversorgung).

In diesem Falle hätte die Kammer für Handelssachen über den Zugang zur Grundversorgung zu entscheiden. Dies hängt dabei dann aber offensichtlich von keiner Entscheidung der Netzbehörde oder der Kartellbehörde ab, sondern nur von der gerichtlichen Entscheidung der KfH. Diese wendet nun den 36 an und sagt: \"Du musst\" (- und nicht du darfst).

Nach der geäusserten Auffassung müsste nun die KfH ein Grundurteil fällen und im Übrigen den Rechtsstreit -antragsgemäss- an das Amtsgericht verweisen, wenn zudem die Frage der Billigkeit der Grundversorgungspreise streitig würde, denn dann ginge es ja um das \"Wie\" der Grundversorgung (oder etwas flach ausgedrückt, die Tüte gibt es im Haushaltswarenladen und die Brezel beim Bäcker).

Den 102 hätte man, so dies gewollt gewesen wäre, in diesem so verstandenen Sinne etwas klarer und eindeutiger formulieren können, z.B. einschränkender.

Doch darauf kann es schon deshalb nicht ankommen, weil die \"Vor die Klammer gezogenen\" Bestimmungen des EnWG (1 u. 2) nicht ohne
Grund im Gesetz an dieser Stelle positioniert wurden und ohne Zweifel zum Energiewirtschaftsrecht gehören und ohne Zweifel (Wortlaut) keine Ziele, sondern Pflichten statuieren.

Und wem das noch nicht genügt, der sollte dann (falls zweifelnd) zusätzlich noch einen Blick in 39 Abs. 1 Satz 1 werfen

--- Zitat ---(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 regeln
--- Ende Zitat ---
.

Hätte also der Verordnungsgeber die Allgemeinen Preise gestaltet, dann wäre er an die Bestimmung gem. 1 Abs. 1 gebunden; - nur der Amtsrichter nicht, der nur über 315 BGB entscheidet  ????

reblaus:
@rob
Da hilft dann schlussendlich nur noch der Gang vor das Bundesverfassungsgericht mit dem Hinweis, dass das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wurde.

Der Spruch \"vor Gericht und auf hoher See, ist man in Gottes Hand\" erhält seinen Sinn nicht in der undurchschaubaren Gesetzeslage in Deutschland, die nur zufällige Ergebnisse zulässt, sondern in dem Risiko an einen unfähigen oder unwilligen Richter zu geraten. Selten hängt es damit zusammen, dass eine als überholt angesehene Rechtsprechung aufgegeben wird.

§ 315 BGB:
@reblaus
Aber was ein Sondervertrag ist und was ein Grundversorgungsvertrag regelt das EnWG doch auch nicht wirklich. § 36 EnWG regelt nur, dass eine Verpflichtung zur Grundversorgung besteht. Ob das Versorgungsunternehmen zur Versorgung verpflichtet ist, darum geht es doch in Gaspreisentscheidungen in der Regel nicht.
Zum Sondervertrag steht im EnWG doch nur, was notwendiger Inhalt ist. Die ganzen derzeitigen Streitfragen zur Problematik der Abgrenzung sind doch gar nicht im EnWG geregelt...

Irgendwie erscheint es mir auch unplausibel, wenn die Zuständigkeit von der Verteidigung des Kunden abhängt. Es wäre dann bei einer Klage seitens des EVU völlig offen, wo geklagt werden muss, wenn § 102 EnWG tasächlich in § 315er Verfahren einschlägig wäre. Würde vorm LG geklagt werden und beruft sich der Kunde überraschend doch nicht auf § 315 wäre vorm falschen Gericht geklagt worden, anders herum genauso.

Kann das wirklich richtig sein? Rechtssicherheit wäre doch was anderes???? und zwar für alle Beteiligten...

RR-E-ft:
@§ 315 BGB

Na dann lesen Sie mal die Kommentierung zu § 87 GWB, wovon die Zuständigkeit dabei abhängt.  

Die Gesetzesmaterialien zu § 102 EnWG verweisen auf jene Vorschriften des GWB, sind diesen nachgebildet.

Und wenn der Kunde nicht gerade Haushaltskunde ist, dann ist im EnWG entweder gar nichts geregelt oder aber bei einem Bestandskunden möglicherweise doch etwas in § 116 EnWG.

Insbesondere für  die Vorfrage, ob ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht besteht, kommt es entscheidend darauf an, ob die Belieferung innerhalb oder außerhalb einer gesetzlichen Versorgungspflicht nach dem EnWG (§§ 36, 38 EnWG) erfolgt.

Opa Ete:
Moin zusammen,

hier wird auf 3 Seiten darüber gestritten, welches Gericht wann zuständig
ist, aber noch keiner hat gesagt, warum es für den Kunden, der auf Zahlung verklagt wird, besser sein soll, vor dem LG verklagt zu werden. Ich kann mir durchaus Fälle vorstellen, in denen es besser für manche ist vor dem AG verklagt zu werden, zumal wenn es um kleinere Beträge geht und wenn man davon ausgeht, dass Richter am AG genauso intelligent sind wie Richter am LG.

Gruß Opa Ete

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