Energiepreis-Protest > REWAG Regensburg
Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
Mechthild:
In meinem Fall geht es darum, dass ich bisher alle Gasrechnungen gezahlt habe, seit 2005 allerdings unter Vorbehalt. Ich möchte jetzt das überzahlte Geld zurückfordern. Ich habe meinem Versorger einen Mahnbescheid zunächst über die Summe geschickt, die zu verjähren drohte. Das waren unter 600 €. Laut Mahnbescheid soll die Sache bei Einzahlung der Gerichtsgebühr an das zuständige Amtsgericht überwiesen werden.
Ist für meine Rückzahlungsklage das Amtsgericht zuständig? Oder doch das Landgericht nach § 102 Energiewirtschaftsgesetz? Ich habe einen Sondervertrag von 1984, mein Gasversorger behauptete jedoch brieflich ich befände mich in der Grundversorgung.
bolli:
--- Zitat ---Original von Mechthild
Ist für meine Rückzahlungsklage das Amtsgericht zuständig? Oder doch das Landgericht nach § 102 Energiewirtschaftsgesetz? Ich habe einen Sondervertrag von 1984, mein Gasversorger behauptete jedoch brieflich ich befände mich in der Grundversorgung.
--- Ende Zitat ---
Wenn Sie davon ausgehen, einen Sondervertrag zu haben (und damit ja wahrscheinlich, wovon Sie sicher ebenfalls ausgehen, eine unwirksame Preisanpassungsklausel im Vertrag haben), so begründet sich Ihr Rückzahlungsanspruch auf einen Herausgabeanspruch gemäß § 812 BGB.
Dieses hat erst einmal nichts mit § 102 EnWG zu tun und insoweit gibt es auch keine Zuständigkeit des Kartellsenats des Landgerichtes. Da Sie des weiteren angeben, dass Sie derzeit nur eine Summe von unter 600,- EUR geltend machen, ist da das Amtsgericht für zuständig. Etwas anderes wäre es, wenn sie, entweder um direkt einen Titel für die gesamten Rückzahlungsansprüche zu erhalten oder weil Sie die landgerichtliche Zuständigkeit erreichen wollen, Ihre sämtlichen Ansprüche geltend machen (und diese über 600,- EUR liegen), dann ist zwar das Landgericht zuständig, aber nicht der Kartellsenat.
Sie sollten sich für das Verfahren aber in jedem Fall anwaltlichen Beistand suchen. Vor dem Landgericht brauchen Sie ihn sowieso und im AG-Verfahren sollte hilfsweise immer auch die Billigkeit der Preise gerügt werden, damit, falls dem Argument des Versorgers, Sie befänden sich in der Grundversorgung, gefolgt wird, der Prozess nicht sofort zu Ende ist. Das setzt aber voraus, dass bereits im Klageschriftsatz ALLE Argumente, auch die zur Billigkeit, vorgetragen werden. Und das setzt Fachkenntnis eines versierten Anwaltes voraus.
§ 315 BGB:
@ bolli
Im Zivilprozess wirkt eine Entscheidung doch nur zwischen den Parteien. Das heißt ein Gutachten, dass in einem Fall erstellt wurde kann doch gar nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragen werden. Zudem bedarf es doch immer einer Einzelfallprüfung, die zumindest die Punkte berücksichtigt:
1) Wann war der erste Widerspruch?
2) Gibt es im konkreten Einzelfall Besonderheiten beispielsweise hinsichtlich den Mitteilungsschreiben bei Preisanpassungen usw.
Auch Zeugenvernahmen müssen in jedem einzelnen Fall neu durchgeführt werden. Insoweit glaube ich schon, dass es zu einer Überlastung der wenigen Handelskammern kommen würden, wenn auf einmal alle dort klagenm würden und verklagt werden würden.
bolli:
--- Zitat ---Original von § 315 BGB
@ bolli
Im Zivilprozess wirkt eine Entscheidung doch nur zwischen den Parteien. Das heißt ein Gutachten, dass in einem Fall erstellt wurde kann doch gar nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragen werden.
--- Ende Zitat ---
Im Gegensatz zum Sondervertrag, wo individuelle Inhalte vereinbart werden können, gibt es in der Grundversorgung nur EINEN Zustand zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem bestimmten Gebiet. Wenn also mittels eines Gutachtens in der Grundversorgung ein unbilliger Preis für einen bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort festgestellt wurde, so gilt diese Feststellung auch für alle anderen Kunden in dieser Versorgungsart zu diesem Zeitpunkt in diesem Gebiet.
Und diese Feststellung ist das Zeitaufwändigste im Billigkeitsverfahren.
--- Zitat ---Original von § 315 BGB
Zudem bedarf es doch immer einer Einzelfallprüfung, die zumindest die Punkte berücksichtigt:
1) Wann war der erste Widerspruch?
--- Ende Zitat ---
Da sind nur noch wenige Punkte zu prüfen, die wohl schnell abgehandelt sind. Zeugen sehe ich an dieser Stelle eher weniger, die kommen eher bei der Billigkeitsprüfung zum Zuge.
--- Zitat ---Original von § 315 BGB
2) Gibt es im konkreten Einzelfall Besonderheiten beispielsweise hinsichtlich den Mitteilungsschreiben bei Preisanpassungen usw.
--- Ende Zitat ---
In der Grundversorgung ist die öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben, die aber schon zu Beginn der Billigkeitsprüfung überprüft wird, da bei mangelnder öffentlicher Bekanntmachung das einseitige Leiostungsbestimmungsrecht nicht ordnungsgemäß ausgeübt wurde und daher schon keine wirksame Preisanpassung stattgefunden hat, weshalb eine Prüfung der Billigkeit dieser Preise ebenfalls nicht mehr durchgeführt wird. Individuelle Schreiben mit vertraglich relevanten Inhalten sollten da weniger auftauchen, da die gesetzlichen Regelungen gelten und kaum Spielraum für individuelle Vereinbarungen lassen, sonst ist\'s ein Sondervertrag.
Inwieweit nun tatsächlich Überlastungen stattfinden, müsste im Einzelfall geprüft werden, ist aber auch keine entscheidende Frage. Denn die Zuständigkeitsfrage beurteilt sich nicht deshalb anders, weil im Falle der Entscheidung so oder so die eine oder andere Instanz überlastet ist. Sie richtet sich nach den Zuständigkeitregelungen des Rechtssystems. Und falls dann da eine Überlastung auftritt, gibt\'s eine politische Ebene, die für ein funktionieren des Systems zu sorgen hat. Und tut sie dieses nicht, hat man möglicherweise, falls durch dieses Versäumnis ein Schaden eintritt, einen Schadenersatzanspruch gegen den Staat.
Die seinerzeitige Zuordnung der Zuständigkeit zu den Handelskammern der Landgerichte bei Streitigkeiten aus dem EnWG beurteilte sich auf jeden Fall u.a. nach den genannten Gesichtspunkten. Ob sie heute noch (oder immer in Einzelfall) so zutreffen, ist dabei weniger die Frage.
§ 315 BGB:
Ich dachte immer, der Zivilprozess wäre ein Parteienprozess, der auch maßgeblich davon abhängt, was bestritten wird. Ein zivilprozessuales Urteil wirkt doch immer nur zwischen den Parteien. Theoretisch müsste doch damit in jedem Einzelfall eines Versorgungsunternehmens ein neuer Billigkeitsnachweis gegenüber jedem einzelnen Kunden erfolgen. Da es keine Wirkung gegenüber Dritten gibt, kann auch ein Sachverständigengutachten nicht ohne weiteres auf ein Parallelverfahren übertragen werden... dachte ich zumindest... Natürlich hat der Sachverständige in jedem Einzelfall genau das gleiche zu prüfen...
Außerdem dürfte es doch - wenn es hier eine Bindung gäbe - eigentlich nie gegensätzliche Urteile hinsichtlich der Billigkeit der Preisanpassungen eines EVU geben. Auch müssten sämtliche Kunden eines Versorgungsunternehmens ihren Widerspruch zurücknehmen, wenn ein Gericht die Billigkeit rechtskräftig oder letztinstanzlich festgestellt hat. Genau davon wird doch aber hier immer abgeraten, wenn die entsprechenden Urteile für falsch gehalten werden....
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