Energiepreis-Protest > REWAG Regensburg
Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
§ 315 BGB:
@nomos:
Selbst wenn im Mahnbescheid ein Amtsgericht angegeben ist, an das der Rechtsstreit abgegeben werden soll, kann der Kunde die Zuständigkeit immer rügen. Der Richter muss dann entscheiden, ob er den Rechtsstreit verweist. Tut er dies, trägt das EVU auch die Kosten dafür, dass zunächst beim dann unzuständigen AG geklagt wurde, sofern das LG die Verweisung nicht für willkürlich hält. Das kann also kein Grund dafür sein, dass so viele AG über § 315-Streitigkeiten entschieden haben.
Ich halte allerdings auch § 102 EnWG eher nicht für einschlägig. Es geht doch letztlich um eine normale Zahlungsklage. § 315 BGB ist eine Norm, die im BGB geregelt ist und in zivilrechtlichen Streitigkeiten auch in ganz anderem Zusammenhang vorkommt. § 1 EnWG beschreibt doch lediglich den Gesetzeszweck. Aus dem EnWG ergibt sich aber gar nichts dazu, wann ein Preis der Billigkeit entspricht.
Soweit es um unwirksame Preisklauseln geht, läuft das ganze auf eine einfache Prüfung nach dem AGB-Recht hinaus. Auch hier ist wieder nur das BGB maßgeblich.Das EnWG sagt nichts dazu, wie Preisklauseln ausgestaltet sein müssen.
RR-E-ft:
§ 315 BGB
Oftmals bestreitet der Kunde, dass seine Beleferung innerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht nach dem EnWG erfolgt, hilfsweise dass die einseitige Preisbestimmung der gesetzlichen Verpflichtung des Versorgers aus § 2 EnWG entspricht. Darüber hinaus wird oftmals ein kartellrechstwidriger Preishöhenmissbrauch geltend gemacht.
Die ersten beiden Vorfragen sind nach dem EnWG zu entscheiden und sind deshalb geeignet, eine ausschließliche Zuständigkeit gem. §§ 108, 102 EnWG zu begründen. Die dritte Einwendung kann eine ausschließliche Zuständigkeit nach § 87 GWB begründen. Unzweifelhaft wird bei einem kartellrechstwidrigen Preishöhenmissbrauch der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 EnWG nicht enstprochen und die einseitige Preisbestimmung kann deshalb auch nicht der Billigkeit entsprechen.
nomos:
--- Zitat ---Original von § 315 BGB
Selbst wenn im Mahnbescheid ein Amtsgericht angegeben ist, an das der Rechtsstreit abgegeben werden soll, kann der Kunde die Zuständigkeit immer rügen. Der Richter muss dann entscheiden, ob er den Rechtsstreit verweist. Tut er dies, trägt das EVU auch die Kosten dafür, dass zunächst beim dann unzuständigen AG geklagt wurde, sofern das LG die Verweisung nicht für willkürlich hält. Das kann also kein Grund dafür sein, dass so viele AG über § 315-Streitigkeiten entschieden haben.
--- Ende Zitat ---
@§ 315 BGB, ja so ist es, ich habe doch nicht das Gegenteil beschrieben? Der wesentliche Grund liegt wohl darin, dass keine Rüge erfolgt.
--- Zitat ---Original von § 315 BGB Ich halte allerdings auch § 102 EnWG eher nicht für einschlägig. Es geht doch letztlich um eine normale Zahlungsklage. § 315 BGB ist eine Norm, die im BGB geregelt ist und in zivilrechtlichen Streitigkeiten auch in ganz anderem Zusammenhang vorkommt. § 1 EnWG beschreibt doch lediglich den Gesetzeszweck. Aus dem EnWG ergibt sich aber gar nichts dazu, wann ein Preis der Billigkeit entspricht.
Soweit es um unwirksame Preisklauseln geht, läuft das ganze auf eine einfache Prüfung nach dem AGB-Recht hinaus. Auch hier ist wieder nur das BGB maßgeblich.Das EnWG sagt nichts dazu, wie Preisklauseln ausgestaltet sein müssen.
--- Ende Zitat ---
@§ 315 BGB, im EnWG ist nicht nur der Gesetzeszweck beschrieben, sondern eine klare Verpflichtung (§ 2)! Das unabhängig von Preisklauseln die dem AGB-Recht (BGB) entsprechen müssen.
Es handelt sich eben nicht um eine normale Zahlungsklage. Es geht nicht um eine offene unbestrittene Forderung. Es geht um die Frage, ob die Forderung und gegebenenfalls in welcher Höhe überhaupt besteht. Eine einseitige Leistungsbestimmung ist ja gem. § 315 BGB nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Die Billigkeit muss nachgewiesen werden oder durch Gerichtsurteil festgestellt werden. Das EnWG ist bei der Frage der Billigkeit mit im Spiel, somit auch der § 102 EnWG!
reblaus:
@§ 315 BGB
Sie übersehen, dass bei der Beurteilung von Gaspreisklagen nicht nur §§ 1, 2 EnWG angewendet werden müssen. Daneben ist meist streitig, ob es sich um ein Grundversorgungsverhältnis oder einen Sondervertrag handelt. Diese Unterscheidung beruht auf § 36 EnWG. Sobald feststeht, dass dem Versorger ein einseitiges Preiserhöhungsrecht zusteht, geht der Streit um die Frage inwieweit ihn das Geschäftsgeheimnis berechtigt, die Gesamtsteigerung seiner Kosten geheimhalten zu dürfen. Hierfür ist § 10 EnWG heranzuziehen, der eine Legaldefinition des Geschäftsgeheimnisses für Sparten GuVs enthält. Erst wenn diese EnWG-Fragen geklärt wurden, findet erstmalig § 315 BGB Anwendung, der aber wiederum nur im Lichte von §§ 1, 2 EnWG interpretiert werden kann.
Selbst die GasGVV hat ihre Ermächtigungsgrundlage im EnWG.
Es dürften nicht viele zivilrechtliche Streitigkeiten geben, bei denen keine BGB-Norm anzuwenden ist. Nur weil ergänzend das BGB heranzuziehen ist, liegt die Zuständigkeit der ganzen Handels, Kartell- oder Arbeitsgerichtssachen aber noch lange nicht beim AG oder den allgemeinen Zivilkammern des LG.
Uneingeschränkt zustimmen kann ich Ihnen dabei, dass für Gaspreisklagen auf unstreitiger Basis von Sonderverträgen ohne einseitige Preisänderungsklausel keine Sonderzuständigkeit besteht. In solchen Klagen muss dann nur über die Anwendung des Preissockels auf Sonderverträge verhandelt werden. Oder der Kunde ist klamm und hat einfach nicht bezahlt, oder aber die Klage ist offensichtlich unbegründet.
Rob:
Hallo,
alles gut und schön was Ihr schreibt.
Aber letztendlich liegt die Entscheidung beim Richter, ob er ans LG verweist oder nicht.
Auch wenn der Beklagte die sachliche Zuständigkeit mehrfach gerügt hat und selbst die Klägerseite aus dem EnWG zitiert, obwohl sie sich an anderer Stelle ihrer Klage auf eine normale Zahlungsklage beruft, sehen so manche AG-Richter ihre eigene Zuständigkeit bestätigt.
Man kann dann noch soviele Urteile zitieren, wenn der Richter nicht will, dann will er nicht.
So erlebt in Bayern, persönlich und bei Mitstreitern.
Recht haben und recht bekommen sind halt doch zwei Paar Schuhe... .
Gruß vom Rob,
Besitzer eines Endurteils eines Amtsgerichts :(
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