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Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg

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Lothar Gutsche:
@ RR-E-ft


--- Zitat ---Wendet der Beklagte ein, dass es sich bei den einseitig festgestzten Preisforderungen um einen kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch des marktbeherrschenden Versorgungsunternehmens gem. §§ 19, 33, 29 GWB iVm. § 134 BGB handelt, so sind zB. auch die Landgerichte gem. § 87 GWB sachlich ausschließlich zuständig.
--- Ende Zitat ---
Das hatte ich bis zu meinem Verfahren am Amtsgericht Würzburg auch geglaubt, wo ich neben der Unbilligkeit eine sehr umfassenden Vortrag zu § 19 GWB eingebracht habe. Mit einer Aussage, die sehr den Begründungen aus dem BGH-Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 ähneln, hat der Richter die kartellrechtlichen Bedenken einfach beiseite geschoben: \"Die Anwendung des § 29 Nr. 1 GWB, welcher vorliegend ins Feld geführt wird, ist ausdrücklich so eingeschränkt worden, das sie keine Grundlage für zivilrechtliche Auseinandersetzungen mehr bieten sollte (vgl. BT-Plenarprotokoll 16/126, S. 13170). Angesichts der erklärten Absicht des Gesetzgebers überhöhte Preise im Bereich der Versorgung mit Gas und Strom ausschließlich durch eine Verschärfung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und nicht im Wege zivilrechtlicher Auseinandersetzungen bekämpfen zu wollen, sind die Zivilgerichte zu einer entsprechenden Anwendung von § 315 BGB und darauf gestützten umfassenden Billigkeitskontrolle allgemeiner Tarife etwa von Gasversorgungsunternehmen nicht legitimiert (vergl. BVerfG 82, 6, 12 f.). \". Richter Peikert vom Amtsgericht Würzburg hat damit trotz § 87 GWB seine gerichtliche Zuständigkeit begründet.

Das Urteil des Amtsgerichts Würzburg mit Aktenzeichen 30 C 2420/08 vom 2.6.2009 kann ich noch nicht zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen, da derzeit eine von mir beantragte Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO und eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO vom Gericht zu bearbeiten ist. Gegen das Urteil ist von meiner Seite Berufung eingelegt worden. Mit meinem Anwalt muß ich noch klären, ob dem Amtsrichter darüber hinaus Rechtsbeugung vorzuwerfen ist, weil er in extremer Form das rechtliche Gehör verletzt hat und entscheidungserheblichen Vortrag ignoriert hat und weil er in willkürlicher Weise das Gesetz \"fortentwickelt\" hat. Denn meiner Ansicht nach liegt in meinem Fall kein Grund vor, das Verfassungsgerichtsurteil BVerfG 82, 6, 12 f. heranzuziehen, und in diesem Zivilverfahren \"mal eben\" das ganze Kartellrecht außer Kraft zu setzen.

Sobald diese Fragen geklärt sind, werde ich etwas ausführlicher zu der 1. Instanz und dem Urteil berichten. Mein Ziel ist ein öffentliches Verfahren, bei dem sämtliche Schriftsätze im Internet für jedermann frei zugänglich gemacht werden, damit jeder erkennen kann, wie in Deutschland und speziell in Würzburg \"Recht\" gesprochen wird. Ich bitte aber noch um einige Wochen Geduld, bis das erstinstanzliche Urteil korrigiert wurde und die Berufungsschrift fertiggestellt ist. Der eigentliche Prozessgegner sind für mich übrigens nicht die Stadtwerke Würzburg, sondern deren Minderheitsaktionär E.ON, der zugleich Vorlieferant der Stadtwerke ist.

Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche

Fridericus Rex:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
so folgt daraus m. E. die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte gem. §§ 108, 102 EnWG.
--- Ende Zitat ---

Schön, das Sie das als ihre persönliche Meinung darstellen. In der Tat ist Ihre Rechtsauffassung kaum haltbar. Nicht umsonst liest man hier viel über Amtsgerichtsurteile. Diese dürfte es nach Ihrer Auffassung ja nicht geben.

bolli:

--- Zitat ---Original von Fridericus Rex
Schön, das Sie das als ihre persönliche Meinung darstellen. In der Tat ist Ihre Rechtsauffassung kaum haltbar. Nicht umsonst liest man hier viel über Amtsgerichtsurteile. Diese dürfte es nach Ihrer Auffassung ja nicht geben.
--- Ende Zitat ---

Aber eben auch ne Menge von LG-Urteilen, wo nach der Argumentation von Herrn Fricke die Zuständigkeit beurteilt wird, die es nach IHRER Auffassung nicht geben dürfte. Wer hat nun  Recht ?

Es gilt wie so oft in der Juristerei: Vor Gericht und auf hoher See bist du in Gottes (bzw. des Richters) Hand. Je nachdem, wie ER die Sache sieht, entscheidet er. Wer will entscheiden, ob dass, was er für richtig hält auch tatsächlich so ist ? Klar gibt es meistens eine herrschende Meinung, aber das nützt mir im Einzelfall erstmal wenig, wenn sie nicht mit der MEINES Richters übereinstimmt. Da kann man nur auf die Berufung hoffen, was aber manchmal auch eine Kostenfrage ist.

Also ganz so einfach und klar wie Sie das darstellen, ist es nicht.

nomos:

--- Zitat ---Original von Fridericus Rex
Wenn man die These von der Unzuständigkeit des Amtsgerichts weiter verfolgen würde, bedeutet dies doch nicht zuletzt, dass die Zuständigkeit des Gerichts von der Verteidigung des Kunden abhängt. ...
--- Ende Zitat ---
@Fridericus Rex, wie sieht das denn überwiegend in der Praxis aus?

Der Kläger (Versorger) gibt schon als Antragsteller im Mahnbescheid das Gericht an, bei dem das streitige Verfahren durchzuführen ist.

Ihre fixe Meinung bringt dem Versorger auch keine Sicherheit.

Risiko des Klägers:
Abweisung bei einer sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit des vom Kläger angerufenen Gerichts wegen des Fehlens einer Prozeßvoraussetzung.

Bei einem Verweisantrag trägt der immerhin die Mehrkosten (§ 281 (3) Satz 2):

Verweisung bei Unzuständigkeit
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

RR-E-ft:
@Friedericus Rex

Viele Amtsgerichtsurteile mögen darauf gründen, dass die sachliche Zuständigkeit nicht gerügt wurde. Zudem hat man bereits viele Klagen gesehen, wo die Versorger nach Unbilligkeitseinrede ihre Zahlungsklage unter Berufung auf deren ausschließliche Zuständigkeit gem. § 87 GWB oder 108, 102 EnWG auch bei geringem Streitwert beim Landgericht anbringen. Diese Klagen wurden bezeichnenderweise  nicht wegen fehlender örtlicher/ sachlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen.

So hat die E.ON Westfalen Weser AG, vertreten durch Freshfields Bruckhaus Deringer aus düsseldorf Zahlungsklage beim LG Dortmund erhoben; die Stadtwerke Bad Kreuznach vertreten durch Dr. Hempel aus Wuppertal beim Landgericht Mainz; die Erdgas Schwaben GmbH vertreten durch PATT Rechtsanwälte aus Chemnitz beim Landgericht Augsburg.....

Möglicherweise halten Sie die genannten Kollegen, die auf Versorgerseite tätig sind, allesamt für \"juristische Flachzangen\". Mit dieser Einschätzung lägen Sie indes voll daneben.

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